Jugendamt hat Abzweigungsantrag beim Jobcenter gestellt?

2 Antworten

Nach § 1603 II 1 BGB müssen Eltern alle verfügbaren Mittel einsetzen, um ihre minderjährigen oder diesen gleich gestellten Kinder unterhalten zu können.

Der barunterhaltspflichtige Elternteil kann selbstverständlich nur in Anspruch genommen werden, soweit er leistungsfähig ist (§ 1603 I BGB). Allerdings muss der barunterhaltspflichtige Elternteil nach dem Gesetz alle verfügbaren Mittel einsetzen, um zumindest den Mindestunterhalt des minderjährigen Kindes sicherstellen zu können (§ 1603 II 1 BGB).

Im Idealfall verdient der barunterhaltspflichtige Elternteil monatlich so gut, dass er als bereinigtes Nettoeinkommen so viel hat, dass er einer Gruppe der Düsseldorfer Tabelle zugeordnet werden kann und nach Zahlung des Kindesunterhalts sein notwendiger Selbstbehalt nicht berührt wird.

Schwierig wird es dann, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil höchstens soviel regelmäßige Einkünfte hat, dass er seinen notwendigen Selbstbehalt decken kann, also wie oben formuliert gerade so „über die Runden kommt“. Mit Hilfe des § 1603 II 1 BGB sind diese Fälle lösbar.

Ist Vermögen vorhanden, ist dieses für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes einzusetzen. Die Freigrenzen des SGB2 gelten hier nicht. Das JC hat ja vor Bewilligung geprüft, ob Vermögen vorhanden ist...das muss es nun dem JA mitteilen, die Sachlage halt.

Besteht eine Erwerbsobliegenheit des barunterhaltspflichtigen Elternteils und wird seinerseits dagegen verstoßen, können dem Barunterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte zugerechnet werden. Das bedeutet, dass er, obwohl er nichts oder wenig verdient, unterhaltsrechtlich so gestellt wird, als würde er etwas oder mehr verdienen.

Das JC hat nun außerdem regelmäßig verschärft zu prüfen, ob der Leistungsempfänger der Erwerbsobliegenheit nachkommt...also ein kleiner Fehler (fehlende Bewerbung oder so) kann außer einer Sanktion nach SGB2 auch dazu führen, dass dem LE fiktiv Einkommen zugerechnet wird.

Er kann zwar nix zahlen, aber es wird tituliert...und kann dann 30 Jahre lang beigetrieben werden (Pfändung).

Und DIESE Schulden können nicht durch eine Privat-Insolvenz "getilgt" werden!

Woher weisst Du eigentlich, worum es dem Kollegen hier geht?

Dir müssen als Arbeitsloser 800 € bleiben,wenn du ALG - 1 bekommst,bei ALG - 2 wirst du auf diese 800 € gar nicht kommen !!! Wenn du über kein weiteres Einkommen außer ALG - 2 verfügst und das Jugendamt diesen Abzweigungsantrag beim Jobcenter durchsetzen würde,müsste das Jobcenter ja zwei mal zahlen,denn das was dir vom Jugendamt an Unterhalt abgezogen würde,müsste das Jobcenter ja noch einmal drauf legen,damit du auf deinen Regelsatz / Bedarf kommst.

Dir müssen als Arbeitsloser 800 € bleiben,wenn du ALG - 1 bekommst

So. Warum? Wo steht das?

ei ALG - 2 wirst du auf diese 800 € gar nicht kommen !!!

Nein? Wenn ich 450 Euro KdU habe?

@derdorfbengel

Hast du vielleicht mal in die Düsseldorfer Tabelle gesehen,da kannst du nachsehen,was einem arbeitslosen Unterhaltspflichtigen an Selbstbehalt zusteht ? Zeig mir mal einen ALG - 2 Empfänger,der vom Jobcenter als allein stehender für eine Wohnung 450 € für die Unterkunft und Heizung bekommt,da wirst du keinen finden !!!