Ist es möglich, eine Vorladung zur Beschuldigten-Vernehmung bei der Polizei zu verschieben?
Ist dies kurzfristig noch am selben Tag möglich? Wird das notiert oder negativ ausgelegt in einem etwaigen Verfahren?
5 Antworten
Ich kann dir nur raten, so einen Termin nicht wahrzunehmen. Trotzdem solltest du die guten Sitten bewahren und den Termin absagen. Dazu genügt ein Anruf mit "Ich möchte den Termin am... um... absagen.
Ferner würde ich dir raten, dich anwaltlich bereits jetzt beraten zu lassen. Der Anwalt wird den Schriftverkehr mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft übernehmen und Akteneinsicht fordern. Dann weisst du, was überhaupt gegen dich vorliegt. Also welche Anklage und auch welche Beweise.
Klar ist das möglich. Ruf an und verschiebe den Termin. Die Ladung (als Beschuldigter) ist zunächst einmal nur die gesetzlich vorgeschriebene Gelegenheit, zu einem Vorwurf Stellung zu nehmen. Diese Chance musst du nicht wahrnehmen*.
Du kannst ihr einfach fernbleiben, auch ohne Begründung. Danach aber entscheidet der Staatsanwalt ohne deine Stellungnahme, ob er anklagt oder nicht, weil du die Chance hattest, Einwände vorzubringen.
Einer Ladung als Zeuge musst du aber seit etwa Mitte letzten Jahres Folge leisten.
*) Ist die Ladung aber von der Staatsanwaltschaft, und die Polizei ist hier nur "Erfüllungsgehilfe", dann musst du auch einer Ladung als Beschuldigter Folge leisten. Also genau lesen.
Ein Fernbleiben wird weder positiv noch negativ bewertet, das ist der Polizei ziemlich wurscht.
Da du nicht verpflichtet bist zu erscheinen sollte die Polizei das anbieten, wenn sie deine Aussage möchte. Die sind ja diejenigen, die etwas von dir wollen.
Grundsätzlich ist es als Beschuldigter aber anzuraten, einen solchen Termin nicht ohne Rücksprache mit einem Anwalt wahrzunehmen. Da will dir niemand was gutes, du bist Beschuldigter.
Kannst es auch einfach ignorieren. Höflicher wäre eine Absage.
Ruf einfach an und frag.
Da man nicht verpflichtet ist, einer Vorladung durch die Polizei überhaupt nachzukommen, kann das auch nicht negativ ausgelegt werden. Nachkommen muss man nur Vorladungen durch Staatsanwaltschaft oder Gericht.
Vorladung als Beschuldigter ist nicht verpflichtend, als Zeuge kann es ja mittlerweile durchaus verpflichtend sein.
Stimmt, da hat sich was geändert.
Seit Mitte letzten Jahres ist es verpflichtend, einer Ladung als Zeuge nachzukommen (Triff hier aber nicht zu, weil Beschuldigter).
Nja, das ist SO aber auch nicht ganz richtig. Verpflichten ist die Ladung als Zeuge "nur" wenn die Polizei im konkreten Staatsanwaltschaftlichen Auftrag zur Zeugenvernehmung lädt. Ist dies nicht der Fall, ist sie genauso wenig verpflichten wie zuvor auch.
Siehe meine Antwort zur Frage.
§ 163 Abs. 3 StPO lautet nun:
„(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (…).“
„Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft“ sind die Polizei. Damit sind auch die Lager klar. Die Einschränkung, dass es eines Auftrags der Staatsanwaltschaft zu einer solchen Ladung bedarf, wird man in der Praxis voraussichtlich getrost vernachlässigen können.
Vielleicht hättest du lieber den „ ,wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt“ Teil fett machen sollen ;)
„voraussichtlich vernachlässigen können“ ist einfach nur Glaskugelei. Gibt es denn bereits Urteile „aus der Praxis“?
Ich habe gerade keine Urteilsammlung parat.
ÄHHM wieso gehst du denn da überhaupt hin? Der Besuch dort kann eigentlich für dich nur schädlich sein und sollte nie ohne Rücksprache mit einem Anwalt wahrgenommen werden.
Muss ich denn absagen oder kann ich das Schreiben einfach ignorieren?