Ist es möglich, die Miete nach einer Badmodernisierung nach einem Rohrbruch zu erhöhen?

12 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Die Frage ist hier erst einmal, ob es sich um eine Moderniserungsmaßnahme handelt. Auf jeden Fall kann der Vermieter nicht alle Kosten geltend machen.

Eine Mieterhöhung ist möglich, wenn es sich um eine Moderniserung handelt. Allerdings sind hierfür Fristen einzuhalten und Kosten für die Sanierung wegen dem Rohrbruch abzuziehen.

Normalerweise ist 3 Monate vor Beginn der Maßnahmen die Modernisierung anzukündigen und die etwaige Mieterhöhung mitzuteilen.

Das wurde bei Dir offensichtlich ja nicht gemacht. Die Mieterhöhung ist normalerweise 3 Mon. nach Beendigung der Maßnahmen zu bezahlen, muss aber vom Vermieter dem Mieter schriftlich mitgeteilt werden.

Die erhöhte Miete ist in Deinem Fall dann aber erst 6 Monate später zu bezahlen u.zwar nach folgender Berechnung:

die Gesamtkosten minus den Reparatur- und Sanierungskosten.

Davon sind dann jährlich 11% auf den Mieter umzulegen, also geteilt durch 12 = die monatliche Umlage. Dir als Mieter müssen aber alle Rechnungen in Kopie zur Verfügung gestellt werden.

-.-.-.- falscher Thread

ich würde da mal beim Mieterbund (oder so) nachfragen.

Bei einem Rohrbruch kann erheblicher Schaden entstehen, der wieder repariert werden muss.

In der Regel werden solche Schäden von der Versicherung übernommen. Vielleicht ist es ein Verschulden des Vermieters, der in -diesem Fall- nicht versichert ist, -und nun vielleicht versucht, sein Geld durch Angabe einer "Modernisierung" vom Mieter einzutreiben.

Vielleicht kassiert er auch doppelt ab, einmal von der Versicherung -und zusätzlich von Dir.

(Hätte es den Rohrbruch nicht gegeben, dann währe das Bad sicherlich auch nicht "modernisiert" worden, oder?).

LG: Christian

Ich würde das Mieterhöhungsverlangen durch den Mieterverein oder einen Anwalt überprüfen lassen. Wenn es nicht zwischen den Kosten für die Reparatur des Rohrbruches einschließlich der damit zusammenhängenden Begleitarbeiten (z.B. Fliesen) und der eigentlichen Modernisierung (-was ist denn tatsächlich neu und hätte bei der Reparatur nicht ohnehin ersetzt werden müssen?-) differenziert, wird es unwirksam sein.

Kommt darauf an. Musste bei der Reparatur des Rohrbruches ein Großteil der Fliesen abgeschlagen werden, so hat der VM diese Kosten, die bei der Neuverfliesunng anfallen unter Repararturkosten abzusetzen. Es darf dann nur der Differenzbetrag für eine Modernisierung verlangt werden. Und hiervon darf er dann 11 % der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umlegen. Dann sind wohl 30 € monatlich sehr viel. Diese Mehrkosten werden ja immerhin für einen langen Zeitraum zusätzlich zu der Miete oder zu Mieterhöhungen fällig.

Wurde der Großteil der Fliesen nicht bei der Reparatur beschädigt und wurde nur modernisiert ist auch zu berücksichtigen, ob sich der Wohnwert erheblich erhöht oder überhaupt erhöht hat.

Es geht leider aus der Frage nicht hervor, ob der VM z.B. eine alte Badenwanne ersetzt hat, neue Waschbecken einbauen liess, im Rahmen der Modernisierung den Raum anderweitig wie bisher aufgeteilt hat, ob die Wasserversorgung zum Vorteil des Mieters verändert wurde ( z.B. statt Boiler Anschluß an ein bestehendes Warmwasser-System)usw.. Alles in Allem ist aber auch hier zu beachten, dass Mängel, die der VM ohnehin zu beseitigen hatte, bei der Kostenberechnung zu berücksichtigen sind.

Und ein Hinweis liegt bei der Frage nicht vor. Allerdings ist mir aus meienr Beratungspraxis dies eher bekannt, dass Mieter und VM nach dem Motto "Mach mal, ich bin einverstanden" und der VM "ich muss aber meine Miete gering erhöhen" sich pauschal abgesprochen haben.

Wurde über eine Mieterhöhung wegen Modernisierung nichts gesprochen, ist eine Mieterhöhung aus dem Grund nicht sofort möglich. Dann kann der VM diese Mieterhöhung wg. Modernisierung erst sechs Monaten verlangen.

Zu beachten ist hierbei aber auch, dass der VM im Rahmen der ortsüblichen Miete jederzeit die Miete ohnhin um bis zu 20 % innerhalb von drei Jahren erhöhen darf und zudem den Aufschlag aus der Modernisierung vornehmen kann.

Hinweis in dieser Sache: Künftige Mieterhöhungen gehen immer in Zukunft nur von der tatsächlcihen Kaltmiete aus, also ohne den Zuschlag der Modernisierung.

Fragen hierzu werden von Mietervereinen sowohl dem Grunde als der Höhe nach auf deren Berechtigung geprüft.

Ich denke, der VERmieter verlangt mehr Miete!

Mit welchem Recht? Wer war der Verursacher des Schadens?

Hierfür gibt eine Versicherung, die die Kosten abdeckt.

Oder war es purer Verschleiß?

Der Vermieter ist für Pflege und Instandsetzung seines Eigentums verantwortlich. Tut er es nicht, ist er sowieso zur Zahlung verpflichtet.

Waren es Wasserrohre oder Heizungsrohre?

Ich hatte vor einigen Jahren mal auch so einen ähnlichen Fall. Hierbei handelte es sich um Wasserrohre bzw. Wasserablauf. Die Miete wurde nicht erhöht! Den Schaden zahlte die zuständige Versicherung! Während der Arbeiten hatte ich sogar Anspruch auf Mietminderung! Im Anschluss mussten auch noch notwendige Renovierungen auf Kosten des Vermieters bzw. seiner Versicherung durchgeführt werden.

Der Vermieter muss eine Mieterhöhung in dem Fall nicht nur begründen, sondern auch belegen. Er kann nicht eine Versicherungssumme kassieren (wenn es denn so war) und dann noch Mieterhöhung verlangen.

Man muss aber auf jeden Fall unterscheiden zwischen einer normalen Badmodernisierung und einer, die aufgrund eines Schadenfalls durchgeführt wurde. Im letzten Fall greift die Versicherung. Außerdem muss man unterscheiden zwischen Modernisierung und Sanierung!

Allerdings zahlt die Versicherung nur die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes. Will der Vermieter die Gelegenheit nutzen, um zu modernisieren, muss er dies dem Mieter rechtzeitig ankündigen.