Ist es innerhalb einer Erbengemeinschaft rechtlich möglich, sich einen Teil der Erbmasse ausbezahlen zu lassen und gibt es für die Auszahlung Fristen?

2 Antworten

  1. Man könnte vereinbarem, jedem Erben einen Vorschuss auf sein zu erwartendes Erbe aus der Ermasse zu überweisen. Für diese Handlung bei der Bank brächte es allerdings Einstimmigkeit.
  2. Als Gesamdhandsgemeinschaft handelt ihr entweder übereinstimmend oder garnicht. Das wird ein gefundenes Fressen für Anwälte, wenn man den ältesten Bruder in die Enge treibt, Teilungsvollstreckung zu betreiben: Dann streitet man sich solange vor Gericht, wie man seinen Anwälte bezahlen kann, meint, das Erbe nahe Null läge.
  3. Was spricht dagegen, ihm mal ohne Anwalt ein Angebot zu unterbreiten, das seinen Miteigentumsanteil der Immobilie, PKW-Zeitwertanteil und Geldvermögen beinhaltet und gegen Zahlung dieser Summe sich außergerichtlich und weitere Anwaltskosten zu einigen, damit den Nachlass abschliessend geteilt zu haben?

G imager761

UnterschiedlicheStandpunkte und Streit führten so weit, dass ich einen Anwalt eingeschaltet habe

Und warum stellst Du dann dem Anwalt diese Fragen nicht?

Der älteste Bruder weigert sich mit mir zu reden. Er will, soweit ich dies vom Jüngeren weiß, den Anteil vom Auto, vom Barvermögen und von der Immobilie in einem Betrag auf einmal,

Das ist per se unmöglich, und das sollte dem Bruder auch bekannt sein. Der Weg aus der Erbengemeinschaft fürht hier nur über den Weg der Teilungsversteigerung (siehe § 2042 BGB). Kann auch das Nachlassgericht die Streitigkeiten der Erben untereinander nicht klären, bleibt dem Erben noch der Weg der Erbauseinandersetzungsklage.

ansonsten würde er Klage gegen mich erheben, falls sich mein jüngerer Bruder und ich uns jetzt den Anteil vom Barvermögen überweisen lassen (das Auto vorerst ausgenommen).

Unfug. Über den eigenen Einzelanteil am Nachlass kann jeder Erbe separat und unabhängig verfügen, soweit es sich um bezifferbare Vermögenswerte und nicht Eionzelobjekte geht. Hier wäre daher m.E. im ersten Schritt nach Aufstellung der Nachlassverbindlichkeiten das auf jeden Erben entfallende Barvermögen zu ermitteln und auszuschütten. Alles Weitere erfolgt dann Zug um Zug. NB.: Jede Klage schmälert auch den Gesamtnachlass. Das sollte den Erben tunlichst auch klargemacht werden.

Tip: http://www.finanztip.de/erbengemeinschaft/