Ist es ein Grund bzw. berechtigt bei folgender Straftat Missbrauch von Gesundheitszeugnisses eine Hausdurchsuchung durchzuführen. Wie ist die Rechtslage?


24.03.2022, 15:03

Weil ich gelesen habe, das es nur bei bestimmten Straftaten geht.

5 Antworten

Immer dann wenn eine Straftat vermutet wird und die Gefahr besteht dass du Beweise vernichten könntest

Zur Beweissicherung - wenn die Staatsanwaltschaft das genehmigt.

Bildungsknacker 
Fragesteller
 24.03.2022, 15:00

Welche Grund muss dafür vorliegen??

ErsterSchnee  24.03.2022, 15:02
@Bildungsknacker

Ein triftiger... Mit einem entsprechenden Verdacht.

Bildungsknacker 
Fragesteller
 24.03.2022, 15:02

Weil ich gelesen habe das geht nur bei bestimmten Straftaten.

Also schauen wir erstmal ins Grundgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 13 

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Dann schauen wir in die Strafprozessordnung

§ 102 Durchsuchung bei Beschuldigten

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

 105 Verfahren bei der Durchsuchung

(1) 1Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. 2Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

(2) 1Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. 2Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.

(3) 1Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. 2Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. 3Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

Konnte das deine Frage beantworten ?

Bildungsknacker 
Fragesteller
 24.03.2022, 15:07

Denke ja wenn ich richtig verstehe bei schweren Straftaten findet eine Hausdurchsuchung statt. Missbrauch von Gesundheitszeugnissen würde ich jetzt nicht unbedingt dazu zählen.

Sobald ein Richter mittels Durchsuchungsbeschlusses eine entsprechende Genehmigung erteilt.

Bildungsknacker 
Fragesteller
 24.03.2022, 14:59

Welche Grund muss dafür vorliegen??

Bildungsknacker 
Fragesteller
 24.03.2022, 15:01

Weil ich gelesen habe, das es nur bei bestimmten Straftaten geht.

FordPrefect  24.03.2022, 15:04
@Bildungsknacker

Nein.

Entscheudend ist, ob davon auszugehen ist respektive hinreichende Hinweise vorliegen, dass die Durchsuchung Beweismittel in Strafsachen zutage fördert, oder aber anderweitig ermittlungsrelevante Umstände fördert in Zusammenhang mit einer oder mehreren Straftaten. Missbrach von Gesundheitszeugnissen ist eine Straftat, also kann hier zur Beweismittelsicherung auch eine Durchsuchung angeordnet werden.

Dann wenn ein Richter den Durchsuchungsbeschluss unterschreibt. Für ein gefälschtes Gesundheitszeugnis wird er das wohl kaum tun. Besteht allerdings der Verdacht das Bandenmässig mit derartigen Zeugnissen gehandelt wird wohl schon.