Ist eine Erpressung strafbar?

9 Antworten

Ja!

StGB, Besonderer Teil (§§ 80-358), 20. Abschnitt - Raub und Erpressung (§§ 249-256)  

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

https://dejure.org/gesetze/StGB/253.html

Strafbar ist jede Erpressung; jedoch wird nicht jeder Strafantrag wegen Erpressung von den Ermittlungsbehörden Ernst genommen.

Es kommt halt darauf an, in welchem Umfeld diese Erpressung ausgeübt wird.

Im normalen Geschäftsverkehr zwischen nicht verwandten voll Geschäftsfähigen ist sie strafbar und wird, wenn die Staatsanwaltschaft zu der Auffassung gelangt, dass die Verfolgung im öffentlichen Interesse liege, geahndet.

Erfolgt diese Erpressung jedoch durch ein Familienmitglied oder durch einen Berufsbtreuer gegenüber seinem Betreuten, dann wird dem Opfer von den Ermittlungsbehörden nicht geglaubt.

Die Ermittlungsbehörden wollen sich dann in die innerfamiliären bzw. betreuungsrechtlichen Angelegenheiten nicht einmischen.

Ähnlich doppelbödig wird bei der Ahndung der häuslichen Gewalt vorgegangen.

Wird diese von Ehemännern ausgeübt, dann wird hart durchgegriffen, wird sie von Frauen gegen ihre Männer oder von Betreuern gegen deren Betreuten ausgeübt, macht sich der Beschwerdeführer mit einer Anzeige lächerlich und wird nicht Ernst genommen.

§ 253 Abs. 3 StGB:

Der Versuch ist strafbar

Schon der Versuch ist strafbar. Natürlich muss das bewiesen werden.