Ist ein fehlender 2. Fluchtweg (DG/Altbau) Grund für eine außerordentliche Kündigung?

4 Antworten

Das mit der gesetzlichen Vorschrift würde ich für Euer Bundesland nochmal genau prüfen.

Wenn es sich bei dem Haus um ein altes Haus handelt, das zum Zeitpunkt der Errichtung alle damals geforderten Standards erfüllt hat, werdet ihr wohl kaum einen zweiten Fluchtweg durchsetzen können. Sofern die Gesetze Eures Bundeslandes für die Grüße (Höhe) Eures Hauses zwingend einen zweiten Fluchtweg erforderlich machen (Weg vom Dachgeschoss nach draussen und dann soweit runter, dass ihr von einer Feuerwehrleiter erreichbar seid und so ein Weg ist nicht vorhanden, geht der Weg erst einmal ans zuständige Bauamt, das den Vermieter auf die entsprechenden Vorschriften aufmerksam machen muss. Sollte sich dann bei einer Besichtigung heraus stellen, dass die Wohnung so tatsächlich nicht vermietet werden darf, dürfte der Mietvertrag schon deswegen ungültig sein, da es den Mietgegenstand faktisch nicht gibt. Eine fristlose Kündigung wäre dann zwar sinnvoll, aber eigentlich nicht notwendig.

Ist das Haus so hoch, dass eine Feuerwehrleiter problemlos das Dach erreichen kann, besteht der Fluchtweg vermutlich in einem oder in allen Schwingfenstern des Daches, die man sicher auch so öffnen kann, dass die Luke ausreichend groß ist, um auf das Dach zu klettern.

Ist das nicht der Fall, habt ihr aber deswegen auch nicht das Recht zur fristlosen Kündigung, sondern allenfalls die Möglichkeit, den Vermieter zur Abstellung des Mangels aufzufordern. Am besten mit Fristsetzung und per Einwurfeinschreiben. Wird der Mangel nicht behoben, ergibt sich daraus evt. auch die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung. Vor diesem Schritt würde ich aber dringend empfehlen, anwaltlichen Rat einzuholen.

Jeder Aufenthaltsraum bedarf einen 2. Flucht- und Rettungsweg. Siehe Bauordnung! Nur geringe Ausnahmen sind möglich. Wenn dieser fehlt, darf der Raum als Aufenthaltsraum für Personen nicht genutzt werden! Folge: Stilllegung als Aufenthaltsraum! Ein zweiter F+R-Weg kann auch durch Geräte der Feuerwehr sichergestellt werden. Frag also die örtlich zuständige Feuerwehr.

Nur wenn die Bauaufsicht ein Nutzungsverbot erlassen hat; und dann ist der Eigentümer gegenüber den Mietern schadenersatzpflichtig.

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