Ist das Bild eines Screenshots von einer Webcam geschützt?

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Man kann davon ausgehen, dass eine automatisch agierende Kamera keine geschützten Werke im Sinne von UrhG § 2 Geschützte Werke anfertigen kann, auch keines der dort in Absatz 1 genannten "5. Lichtbildwerke" oder "6. Filmwerke", noch nicht einmal eines der hier genannten § 72 Lichtbilder, denn in Absatz 2 UrhG § 2 heißt es:

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Die Person, die die Kamera für diese Aufnahme benutzt hat, war dann nicht persönlich geistig schöpferisch tätig, wenn sie lediglich die Kamera eingeschaltet hat. Anders sieht es aus, wenn diese Person Licht und Blende und Fokus und Bildausschnitt eigens bestimmt hat, wie es für Fotografen und Kameraleute üblich ist.

Aber auch das Arrangement der Dinge, die auf dem Bild oder auf dem Film zu sehen sind, kann "persönliche geistige Schöpfungen" beinhalten - so wie ein Filmset oder ein Gemälde, etwa ein Stilleben.

All diese Werke kann man auch mit einer Webcam schaffen. Meist fungieren diese aber eher wie Überwachsungskameras, werden also nicht schöpferisch verwendet. Möglicherweise sind solche Bilder noch nicht einmal geschützt als § 72 Lichtbilder, so wie völlig ideenlose Knipsereien mit einer Handkamera.

Aber auf dem von der Webcam geschaffenen Bild könnte ein geschütztes Werk zu sehen sein (ein Gemälde im Hintergrund?) oder sonst ein geschütztes Objekt, etwa ein geschütztes Design. Siehe dazu etwa dieses Beispiel. Auch könnte geschützte Musik zu hören sein.

Und dann kommt noch das Persönlichkeitsrecht hinzu, das auch verletzt werden kann, wenn die Wohnung einer Person gezeigt wird in der Öffentlichkeit - ganz abgesehen von den zu erkennenden Personen.

Gruß aus Berlin, Gerd