Inkasso HFG missachtet die Aufforderung für die nachweise der forderungsaufstellung sowie die Verjährungsfristen trotz fristsetzung, Was kann ich machen?

3 Antworten

Wenn es nur darum geht, Zeit zu gewinnen, könntest du dich beim fürs Inkasso zuständigen Aufsichtsgericht beschweren. Dieses Beschwerdeverfahren kostet dich nichts bzw. nur Briefporto. Dort auch die Vermutung äußern, dass insbesondere die Verweigerung, entsprechende Nachweise für die Zusatzgebühren vorzulegen sowie die Inkassokosten anhand des RVG zu begründen sicher einen Verstoß gegen §11a RDG darstellt.

Dem Inkasso würde ich dann erst mal nichts schreiben. Die werden dann vom Aufsichtsgericht zur Stellungnahme aufgefordert und dann wird man sehen.

Xipolis  07.02.2017, 00:32

Zum Thema Zeit gewinnen, habe ich der Fragestellerin eine ganz andere Vorgehensweise angeraten: In dem Fall macht es nämlich nicht Sinn, alle Mängel gleichzeitig zu monieren.

Entscheidend ist, dass die von HFG vorgelegte Vollmachtsurkunde aus 2001 aus mehreren Gründen unwirksam ist. Zum einen ist der Vollmachtgeber als juristische Person ohne gesetzlichen Vertreter benannt und zum anderen ist der Vollmachtnehmer nicht HFG Inkasso, sondern ein laut Bundesanzeiger mittlerweile gelöschtes Unternehmens, welches die HFG-Gruppe in 2007 liquidiert hat. 

Dazu kommt, dass der Unterzeichner der Vollmacht mit dem Zusatz i. V. (für in Vollmacht) unterschrieben hat, was darauf schließen lässt, dass dies nicht der Geschäftsführer war und auch kein Prokurist und somit - mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit - eine nicht wirksame Vollmacht erteilt wurde.

Ladylucylee 
Fragesteller
 08.02.2017, 10:11

hallo zusammen, danke für ihre Antworten! bezüglich der Generalsvollmacht hatte ich auch schon ein ungutes Gefühl! ich habe mir auch schon irgendwo gedacht das diese nichtig ist! danke Xipolis für ihre mühen mich hingehend aufzuklären! kann die hfg mir im nachhinein noch eine ordentliche ausgestellte Vollmacht vorlegen (auf die Drillisch)? oder wäre diese dann auch nichtig? die hfg scheint sich auch nicht sicher zusein für welchen gläubiger sie den nun das Geld versucht einzutreiben! das erste schrieben von denen war die Firma telco services gmbh, vertreten durch die Geschäftsführung genannt! im zweiten schreiben nennen sie mir wieder die telco services gmbh und im dritten schreiben sie mir drillisch online ag (vorm. telco services gmbh, vorm. rsl com services gmbh) .im Titel selber ist die telco services GmbH, telco kreisel 1,65510 gesetzlich vertreten durch :Geschäftsführer der Gesellschaft eingetragen! in der Generalsvollmacht ist die Firma telco services gmbh, vertreten durch die Geschäftführer,schiersteiner str. 84-86, 65187 Wiesbaden eingetragen. ich persönlich finde dies auch alles sehr verwirrend (ich bin der Meinung in der Vollmacht hätte die im Titel genannten gläubiger stehen müssen sowie das diese hätte umgeschrieben werden müssen auf den neuen gläubiger drillisch) ich bin auch der Meinung das der Titel selbst umgeschrieben werden muss auf den neuen gläubiger drillisch! oder das ein Nachweis mir vorgelegt hätte werden müssen das Forderung an die drillisch überschrieben worden ist! wäre dort vielleicht eine Möglichkeit das ich über einen Anwalt den Titel (die Forderung) Angreifbar machen kann falls keine entsprechenden nachweise (per Gericht Beglaubigt) nachweisbar sind?

Xipolis  08.02.2017, 23:45
@Ladylucylee

kann die hfg mir im nachhinein noch eine ordentliche ausgestellte Vollmacht vorlegen (auf die Drillisch)? oder wäre diese dann auch nichtig?

Ja, können sie (und die wäre auch gültig). Jedenfalls gewinnst Du dadurch etwas Zeit. Und auch bei der neuen Vollmachtsurkunde müsste man zunächst prüfen, ob diese auch eindeutig ist.

wäre dort vielleicht eine Möglichkeit das ich über einen Anwalt den Titel (die Forderung) Angreifbar machen kann falls keine entsprechenden nachweise (per Gericht Beglaubigt) nachweisbar sind?

Das geht solange, bis Dir die Nachweise vorgelegt worden sind (sollte binnen einer Woche möglich sein).

Ladylucylee 
Fragesteller
 08.02.2017, 10:15

* Titel gläubiger benannt :telco services GmbH, telco kreisel 1,65510 idstein

Meinst Du die nehmen Dich für voll? Geh zu einem Anwalt und lass den alles regeln,dann antworten die auch.

Ladylucylee 
Fragesteller
 05.02.2017, 19:07

hallo auch, danke für ihre Antwort! zum Anwalt muss ich sowieso, das ist mir klar (der frühste termin beim Anwalt wäre erst Mitte März möglich) .......bei mir geht es eher darum zeit zuschinden beim Inkasso bis ich beim Anwalt war,deswegen meine frage (irgendwas muss ich ja machen, untätig zusein ist ja auch keine Lösung)! soweit ich weiß ist das Inkasso in der Nachweispflicht (sie müssen die nachweise erbringen) und soweit ich weiß muss das Inkasso auch die Forderungsaufstellung runterkorrigieren (ich habe die einrede der Verjährung genutzt, schon zum zweiten mal)!

ratatoesk  05.02.2017, 19:24
@Ladylucylee

Alle Widerspruchsfristen eingehalten,Nachweise verlangt ,dann gibts nichts weiter zu tun,als abzuwarten ,was als nächstes von der Inkasso kommt. Hoffe Du hast alles per Einschreiben erledigt.

Ende März^^ , gibts bei Dir nur den einen Anwalt!? Such mal einen der Dich schneller vertritt,bzw.hättest gleich am Anfang tun sollen.

Viel Glück

Ladylucylee 
Fragesteller
 05.02.2017, 19:41

ähm.......Sorry .......da die Forderung schon zehn Jahre läuft (mein ex hat damals scheinbar einen Vertrag auf mich geschlossen und ich habe niemals einen mahnbescheid geschweige den einen Vollstreckungsbescheid im original gesehen,mein ex hatte nur zugang zum briefkasten,ich besaßkeinen bkschlüssel ,er hat mir damals scheinbar die unterlagen unterschlagen, ich habe mir eine Kopie vom vk vom Inkasso Aushändigen lassen) wenn ich damals schon darüber Bescheid gewusst hätte, wäre es garnicht erst soweit gekommen (ich mache keine schulden, ich habe eine weisse Weste und die würde ich gerne weiterhin behalten) .natürlich gibt es dort wo ich wohne einige Anwälte aber was soll ich machen......wenn die ausgelastet sind, sind sie es nuneinmal .......und ich würde gerne schon zu einem Anwalt gehen der sich mit Inkasso (Verbraucherrecht) auskennt und ich würde gerne persönlich rücksprache mit dem Anwalt halten da meine Angelegenheit etwas komplexer ist (ich habe hier schon einige fragen bezüglich der hfg offen) . natürlich habe ich alles per einschreiben erledigt ,ich wäre ja schön blöd wenn nicht ;-) .........

Ladylucylee 
Fragesteller
 05.02.2017, 19:51

übrigens (s. oben) schrieb ich MITTE März bezüglich des Anwalts bzw Anwälte ;-) ........

Xipolis  07.02.2017, 00:44
@Ladylucylee

Dann beantrage bereits selbst beim Amtsgericht Beratungshilfe, damit Du den Schein hast und nicht weiter Zeit verlierst.

Ggf. suche Dir einen Anwalt über 123recht.net von außerhalb.

"trotz titel"

verjährung nach 30 jahre... ohne wenn und aber. Auch eine Forderungsaufstellung ist nicht mehr nötig, der Titel ist die Forderung die du bestätigt hast indem du nicht widersprochen hast. Der Gläubiger muss nichts mehr schicken. Bezahle auf jeden Fall die Summe des Titels, ansonsten kommen noch Kosten für den Gerichtsvollzieher obendrauf (oder Lohn/Kontopfändungen).

Natürlich wird ein vernünftiges Inkassobüro das belegen spfern nocht möglich, notwendig ist es aber nicht.

Ladylucylee 
Fragesteller
 05.02.2017, 20:07

hallo auch, danke ihnen für ihre Antwort! ich weiß das der Titel 30 Jahre Gültigkeit hat, ich weiß auch das dieser nach verlängert werden kann! das Inkasso hat viele Positionen aufgestellt die scheinbar nicht rechtens sind und der grossteil der Zinsen ist bereits verjährt (der Titel selbst verjährt nach dreizig Jahren, die Zinsen hingegen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren) .ich möchte ja gerne die Hauptforderung im Titel bezahlen und die nicht verjährten Zinsen etc aber sobald ich eine Zahlung leiste erkenne ich die Forderung vom Inkasso im vollen Umfang an (in meinem Fall wären dies ca 600-700 € an ungerechtfertigten Forderungen und das rege ich nicht ein) .ein sehr nettes Mitglied hier hat mir mal alles ausgerechnet und das deckt sich mit meiner Rechnung.........

geheim007b  05.02.2017, 20:11
@Ladylucylee

Nein, tust du nicht. Nur klar dazu schreiben wie zu verrechnen ist im Überweisungsbetreff. Du kannst auch direkt an der Gläubiger zahlen. Also Überweisung "zu verrechnen mit Endsumme titel XY + Zinsen von bis (nicht verjährt) etc. Alles weitere müsste seperat eingeklagt werden was nicht passieren wird. Einrede der verjährung und zurückweisung von nicht durchsetztbaren Forderungen war hoffentlich beweiskräftig (Einschreiben).

Xipolis  07.02.2017, 00:35
@geheim007b

Einrede der Verjährung würde im Zweifel erst dann notwendig werden, wenn der Gläubiger die Kosten durch das Vollstreckungsgericht festsetzen lassen will.

geheim007b  05.02.2017, 20:07

Hab grad gesehen das ich ja schonmal geantwortet hatte. Das mit dem nicht widersprochen war ja nicht möglich, aber konkrete Tipps habe ich ja auch gegeben wie man es vieleicht noch hinbekommen kann (wenn auch schwer). Wie gesagt, das Inkasso muss da keine Nachweise mehr bringen, aber über den strafrechtlichen weg (via Akteneinsicht) kommt man an die Unterlagen ran. Dieser weg muß gegangen werden, sonst keine Chance.

Ladylucylee 
Fragesteller
 05.02.2017, 20:35

danke nochmals, ich denke ich werde die Forderung (hf + zinsen) bezahlen aber eben erst wenn es korrigiert ist! gegen meinen ex werde ich vermutlich nicht angehen (mir fehlen die beweise, ich müsste in Vorkasse gehen wenn ich gegen ihn klagen sollte und ich kann jetzt schon sagen das ich mein Geld niemals wieder sehen werde da er ja schon gefühlt tausend gläubiger und gvz Schlange stehen hat) .........klar man könnte Akteneinsicht über den Anwalt verlangen aber ich würde ungern noch was mit meinem ex zutun haben wollen ,ich wüsste das ich meinen ex auf mich ansetzen werde (er ist ein ziemlich unfeiner Mensch) .ich müsste dies mal mit einem Anwalt besprechen . die schreiben die ich dem Inkasso geschrieben habe, versendet ich immer per einschreiben (ich bewahre mir auch alles auf, wird direkt abgeheftet) .das Problem ist auch ,ich brauche die zeit, erstens bis zum Anwalt und zweitens bis ich die gerechtfertigte summe zusammen habe (ich bin ja leider zur zeit vom Amt abhängig) .......ich Verkaufe schon meinen halben hausstand .......bin jeden Cent zehnmal am umdrehen ......!

geheim007b  05.02.2017, 20:46
@Ladylucylee

Für was brauchst du den Anwalt dann noch? Die Sachlage ist ja klar, du wirst strafrechtlich nichts machen also musst du das titulierte zahlen... dann spar dir den Anwalt, schreib dem Inkassobüro das du in Raten ohne weitere Extragebühren zahlen wirst (nichts von denen unterschreiben wo extra kosten drin stehen) und wenn sie das nicht akzeptieren wollen sollen sie den weiteren Rechtsweg gehen... das wäre dann der Gerichtsvollzieher, mit dem kannst du eher eine kostengünstige Ratenzahlung ausmachen (der GF muss dann aber bezahlt werden). Falls gar nichts geht musst du die Vermögensauskunft abgeben, das tut sicherlich weh, gepfändet werden kann aktuell aber sowiso nichts (P-Konto einrichten). Ist unerfreulich und in deiner Situation sicherlich unfair, aber so ist der gang der Dinge.

Bei Teilzahlungen an das Inkasso unbeding "nur zur verrechnung mit titulierten kosten" dazu schreiben.

Ladylucylee 
Fragesteller
 05.02.2017, 21:17

denn Anwalt brauche ich um zu meinen recht zukommen! wie setze ich die Verjährung beim Inkasso durch wenn ehe nicht auf die einrede der Verjährung reagieren (alleine bekomme ich dies bestimmt nicht durchgesetzt) .......selbst die Schuldnerberatung sowie die Verbraucherzentrale haben mir dringends angeraten zum Anwalt zugehen.mir hat jemand nettes geschrieben, wenn ich beim Inkasso raten bezahle daß ich Zweckgebunden überweisen soll und auf meine nachfragen ob ich dem Inkasso diktieren kann wie sie das Geld zuverechnen haben, das sie mit dem Geld machen können was sie wollen (sofern ich dies richtig verstanden habe).......meine sorge ist halt das sie weiterhin dann auf die ungerechtfertigten Forderungen bestehen und sie mir nicht den entwerteten Titel Aushändigen was sie bestimmt nicht machen werden da sie mich als Schuldner scheinbar nicht ernst nehmen. klar, die hoffen auf meine Unwissenheit und sie wissen das ich keine rechtliche handhabe habe .einen GV würde ich gerne auch vermeiden mit dem kann ich ja nicht einfach mal die ungerechtfertigten Positionen runterrechnen und dem kann ich ja nicht einfach sagen :"so ich bezahle nur das, das und das und den Rest zahle ich nicht".........

geheim007b  05.02.2017, 21:33
@Ladylucylee

Es ist nicht verjährt, es verjährt nach 30 jahren. Da gibts nichts zu rütteln und auch ein Anwalt kann da nichts machen. Wenn sie den Titel nicht aushändigen kanns du gegen sie klagen und bekommst recht sofern du belegen kannst das du alles bezahlt hast (da kannst dann nen Anwalt nehmen wenn es so weit ist).

Der Gerichtsvollzieher kommt nur wg. der Summe des Titels und dem was seit dem Angefallen ist, den Nachweis der Einrede der Verjährung (Zinsen die nach dem Titel angefallen sind) hast du ja... das rechnet der raus.

Xipolis  07.02.2017, 00:39
@geheim007b

Der Gerichtsvollzieher kommt nur wg. der Summe des Titels und dem was seit dem Angefallen ist, den Nachweis der Einrede der Verjährung (Zinsen die nach dem Titel angefallen sind) hast du ja... das rechnet der raus

Der kommt aufgrund des Vollstreckungsauftrages und könnte auch der Meinung sein zunächst zu pfänden - die Schuldnerin müsste dann nämlich am Vollstreckungsgericht Erinnerung einlegen.

Ladylucylee 
Fragesteller
 05.02.2017, 21:53

1. Zinsen aus einem Titel (Urteil, Mahnbescheid, notarielle Urkunde etc.) verjähren schneller als die titulierte Forderung selbst Ist ein Anspruch verjährt, kann derjenige, der den Anspruch erfüllen soll die Erfüllung verweigern. Ab wann der Schuldner dieses Verweigerungsrecht hat, hängt von der Verjährungsfrist ab. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§195 BGB). Darüber hinaus bestimmt das Gesetz auch längere Verjährungsfristen (§§ 196, 197 BGB) für bestimmte Ansprüche, beispielsweise für „rechtskräftig festgestellt Ansprüche“ (§ 197 Abs.1 Nr. 3 BGB). 2. Unterschiedliche Verjährung von tituliertem Anspruch und titulierten Zinsen Verlangt eine Partei vor Gericht von einer anderen Zahlung von Euro 2000,00 und das Gericht entscheidet, das dieser Anspruch besteht, so spricht es im Tenor des Urteils oftmals folgendes aus:  Die Beklagte hat an den Kläger EUR 2000,00 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2003.  Die Forderung und die Zinsen sind damit tituliert . Dies wirkt sich auf die Verjährung des Anspruchs aus. Für den rechtskräftig festgestellten Anspruch (Euro 2000,00) beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die im Urteil titulierten Zinsen hingegen, die erst nach Rechtskraft fällig werden, unterliegen der kurzen (regelmäßigen) Verjährungsfrist von drei Jahren (§197 Abs. 2 BGB).  Dies bedeutet, dass der Gläubiger der Forderung 30 Jahre Zeit hat, bis der Schuldner sich auf Verjährung der Forderungen berufen kann und so ein Recht hat die Zahlung zu verweigern. Bei den Zinsen hat der Gläubiger nur 3 Jahre Zeit.  Beispiel:  Die Zinsen, die im Jahr 2003 angefallen sind, sind bereits am 31.12.2006 verjährt. Ebenso sind die Zinsen aus 2004 verjährt (31.12.2007). Die Zinsen aus 2005 verjähren am 31.12.2008. 3. „Hinauszögern oder Verlängern“ der Verjährung (Hemmung, §§ 203 – 209 BGB)  Die Verjährung eines Anspruchs kann gehemmt werden. Die Zeit in der die Verjährung gehemmt ist, wird bei der Berechung nicht mitgerechnet (§§ 203 - 209 BGB). Nach dem Ende der Hemmung beginnt die restliche Verjährungsfrist wieder zu laufen.  Außergerichtliche Verhandlungen zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner können die Verjährung hemmen (§ 203 BGB). Dazu genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächliche Grundlage, wenn nicht sofort abgelehnt wird (BGH NJW 2007, 587). Im Einzelfall kommt es auf die konkrete Aussage, insbesondere des Schuldners an und ob daraufhin der Gläubiger berechtigterweise annehmen konnte, dass sich der Schuldner auf eine Erörterung einlässt (BGH NJW 2004, 1654).  Unabhängig von der Reaktion des Schuldners hat der Gläubiger die Handlungsoptionen nach § 204 BGB. Er kann beispielsweise, Klage erheben (§ 204 Abs.1 N.1 BGB) oder ein Mahnverfahren veranlassen (§ 204 Abs.1 N.3 BGB). Durch die Zustellung der Klage bzw. des Mahnbescheid an den Schuldner wird die Verjährung gehemmt. Der Umfangreiche Katalog des § 204 BGB bietet 14 mögliche Maßnahmen der Rechtsverfolgung. Welche von diesen sinnvoller weise zu ergreifen ist, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls näher bestimmt werden. 4. Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB) Anders als bei der Hemmung beginnt die Verjährung neu wenn  1. der Schuldner den Anspruch anerkennt oder  2. eine Vollstreckungsmaßnahme vorgenommen oder beantragt wird.  Beispiel:  Ein Zinsanspruch ist am 20. Juli 2005 entstanden. Der Schuldner hat am 23.Oktober 2008 anerkannt (§ 212 BGB).  Die regelmäßige Verjährung begann am 01.01.2006. Das Ende der regelmäßigen Verjährungsfrist fällt auf den 31.12.2008. Durch das Annerkenntnis des Schuldners begann die Frist am 24. Oktober 2008 neu und wird am 23. Oktober 2011 enden.  Die Verjährung beginnt jedoch nur dann neu, solange der Anspruch noch nicht verjährt ist.  Variante:  Wenn also im vorhergehenden Beispiel das Annerkenntnis erst nach dem 31.12.2008 abgegeben wird, ist Anspruch für die am 20. Juli 2005 angefallenen Zinsen verjährt. Ein Neubeginn ist in diesem Fall ausgeschlossen.  Schließlich muss für das Vorliegen eines Annerkenntnisses beachtet werden, ob sich aus dem Verhalten des Schuldners ergibt, dass dieser vom Bestehen der Schuld ausgegangen ist. Unter Umständen bereitet es Schwierigkeiten zwischen einem Annerkenntnis (§ 212 BGB) und „Verhandeln“ (§ 203 BGB) zu unterscheiden. Die Bedeutung der Unterscheidung besteht in der bereits erläuterten Folge, dass bei der Hemmung, die bereits verstrichene Verjährungsfrist nach Ende der Hemmung, zu berücksichtigen ist.  Als Vollstreckungshandlungen i.S.d. § 212 BGB sind alle das Vollstreckungsverfahren fördernden Maßnahmen. Stellt der Gläubiger einen Antrag auf Zwangsvollstreckung hat dies den Neubeginn der Verjährung zur Folge (BGH NJW 1985, 1711).

Ladylucylee 
Fragesteller
 05.02.2017, 21:54

5. Ergebnis: Titulierte Zinsen verjähren bereits nach 3 Jahren, der Titel selbst erst nach 30 Jahren Wenn Zinsen „tituliert“ sind, sind sie noch nicht rechtskräftig festgestellt und unterliegen daher der kurzen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Um zu verhindern, dass der Schuldner, die Leistung bezüglich der im Urteil erwähnten Zinsen verweigern kann, muss der Gläubiger Maßnahmen ergreifen um die Verjährung der titulierten Zinsen zu verhindern.  Was sich im Einzelfall empfiehlt, sollte unter Einbeziehung sämtlicher Unterlagen (Urteile, Vollstreckungsbescheide, Korrespondenz etc.) rechtzeitig durch anwaltliche Fachkunde entschieden werden. Ist die Verjährungsfrist bereits eingetreten, sind die Handlungsmöglichkeiten für vergangene Zinsen beschränkt - nun geht es darum, die Verjährung künftiger Zinsen zu verhindern. Weder hemmende Maßnahmen noch solche, wonach die Verjährung neu beginnt, können an dem Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners für die verjährten Forderung noch etwas ändern. Auch wenn die Möglichkeit der Aufrechnung noch in eingeschränkten Maße besteht (§ 215 BGB), sind auch die Voraussetzungen für eine wirksame Aufrechnung sorgsam zu prüfen. 

geheim007b  05.02.2017, 22:00
@Ladylucylee

Ja, ist korrekt und schreib ich ja. Also muß es dich nicht kümmern, wenn müsste der Gläubiger klagen und würde verlieren. Zahl das was du zahlen musst (unter angabe wie es zu verrechnen ist) und fordere danach den Titel an... wird er nicht zugeschickt klage ihn ein. Mehr gibts nicht zu beachten und mehr Stress würde ich mir auch nicht machen.

Ladylucylee 
Fragesteller
 05.02.2017, 21:57

Antwort von Xipolis, 02.02.17 Dein Gläubiger hat aufgrund des Vollstreckungsbescheides folgenden Anspruch, den er zwangsweise (durch den Gerichtsvollzieher) durchsetzen kann. Forderungsaufstellung bis zu Beauftragung von HFG: Hauptsache: 628, 15 € (titulierte Hauptforderung)Vorger. Mahnkosten: 15,00 € (titulierte Kosten)Mahnschreiben vom 23.01.2006: 84,50 € (titulierte Kosten) Mahnschreiben vom 23.01.2006: 16,90 € (titulierte Kosten) Gerichtsgebühr vom 10.02.2006: 22,50 € (titulierte, verzinsliche Kosten)Gebühr 10.02.2006: 65,00 € (titulierte, verzinsliche Kosten) Auslagen aus MB 10.02.2006: 13,00 € (titulierte, verzinsliche Kosten) 0,65 AnrechnungMS 10.02.2006: - 42,25 € (titulierte Kosten) Geb. Vollstreckungs.B vom 10.03.2006: 32,50 € (titulierte, verzinsliche Kosten)Auslagen aus VB 10.03.2006: 6,50 € (titulierte, verzinsliche Kosten) Zinsen auf Hauptsache: 12,45 € (Zinsen) Anspruch besteht auf3,78 € ausgerechnete Zinsen (titulierte Zinsen, siehe VB) und auf3,33 € weitere Zinsen vom 15.02. bis 14.03.2006 (titulierte Zinsen, Zinsrechnehttp://www.mahngerichte.de/scripts/zinssatz.phpphp ), die restlichen Zinsen sind verjährtZinsen auf tit. Kosten: 1,21 € (Zinsen) verjährt./. Zahlung 100,00 03.05.2006: - 74,15 € (titulierte Kosten); - 25,85 € (titulierte, verzinsliche Kosten); 0,00 € (Zinsen); 0,00 € (Hauptforderung)Saldo vom 03.05.2006: 0,00 € (titulierte Kosten); 113,65 € (titulierte, verzinsliche Kosten); 13,66 € (Zinsen); 628,15 € (titulierte Hauptforderung)Gerichtskosten vom 04.07.2006: 15,00 € (Kosten) KV-Nr. fehlt, ohne Festsetzungsbeschluss verjährtVerfahrensgebühr *(a) 04.07.2006: 23,40 € (Kosten) VV-Nr. fehlt, ohne Festsetzungsbeschluss verjährt GVZ-Kosten ZV 14 17.08.2006: 25,10 € (Kosten) Beleg fehlt, ohne Festsetzungsbeschluss verjährt Zinsen auf die Hauptsache: 19,12 € (Zinsen) verjährtZinsen auf tit. Kosten: 3,67 € (Zinsen) verjährtSaldo vom 25.10.2006: 63,50 € (Kosten); 113,65 € (titulierte, verzinsliche Kosten); 36,44 € (Zinsen); 628,15 € (titulierte Hauptforderung) Summe: 841,74 € Forderungsaufstellung ab Beauftragung von HFG: Saldenvortrag 63,50 € (Kosten); 113,65 € (titulierte, verzinsliche Kosten); 36,44 € (Zinsen); 628,15 € (titulierte Hauptforderung)Kosten Ext. Erm. 20.11.2006: 6,45 € (Kosten) verjährt Kosten Ext. Erm. 30.11.2006: 6,45 € (Kosten) verjährt Kosten Ext. Erm. 05.03.2007: 6,45 € (Kosten) verjährt Kosten Ext. Erm. 30.11.2006: 6,45 € (Kosten) verjährt Kosten Ext. Erm. 29.04.2008: 8,19 € (Kosten) verjährtKosten Ext. Erm. 08.05.2009: 8,19 € (Kosten) verjährtKosten Ext. Erm. 17.05.2012: 8,19 € (Kosten) verjährtAnschriftenermittlung 15.06.2015: 8,19 € (Kosten) Beleg fehlt (Ladylucylee, bist Du seit dem 14.03.2006 bzw. 17.05.2012 umgezogen?)Anschriftenermittlung 07.09.2015: 8,19 € (Kosten) Beleg fehlt, Nachweis über Notwendigkeit fehlt (nochmal nach 9.?)Inkassokosten *(1) 07.09.2015: 104,00 € (Kosten) VV-Nr. fehlt, unwirksam nach RV, da hier keine gesetzliche Grundlage (Berechnungsgrundlage und Nachweise fehlen nach 788 ZPO)Auslagenpauschale *(2) 07.09.2015: 20,00 € (Kosten) unwirksam nach RV, da hier keine gesetzliche Grundlage (Berechnungsgrundlage und Nachweise fehlen nach 788 ZPO)Zinsen auf die Hauptsache: 359,56 € (Zinsen) Anspruch besteht auf 72,25 € Zinsen vom 01.01.2014 bis 20.10.2015, die restlichen Zinsen sind verjährtZinsen auf tit. Kosten: 58,24 € (Zinsen) Anspruch besteht auf 8,73 € Zinsen vom 01.01.2014 bis 20.10.2015, die restlichen Zinsen sind verjährtSaldo vom 20.10.2015: 247,80 € (Kosten); 113,65 € (titulierte, verzinsliche Kosten); 454,24 € (Zinsen); 628,15 € (titulierte Hauptforderung)Gesamtbetrag: 1.443,74 € zzgl. laufende Zinsen vom 21.10.2015 bis 02.02.2017 auf die Hauptforderung: 51, 35 € (Zinsen) zzgl. laufende Zinsen vom 21.10.2015 bis 02.02.2017 auf die titulierten, verzinslichen Kosten: 6,05 € (Zinsen) Saldo vom 02.02.2017: 0,00 € (Kosten); 113,65 € (titulierte, verzinsliche Kosten); 145,49 € (Zinsen); 628,15 € (titulierte Hauptforderung) Gesamtbetrag (02.02.2017): 887,29 € (zzgl. weiter laufenden Zinsen ab dem 03.02.2017)

Ladylucylee 
Fragesteller
 05.02.2017, 22:18

das oben habe ich Grade von einer meiner anderen fragen rauskopiert! ein sehr nettes Mitglied hat sich die mühe gemacht und mal alles runtergerechnet (es deckt sich ungefähr mit meiner Rechnung) .ich weiß das der Titel erst nach dreißig Jahren verjährt (kann sogar verlängert werden) .......die Zinsen hingegen unterliegen der kurzen Verjährungsfrist von frei Jahren und nicht gerechtfertigte Positionen muss ich auch nicht zahlen. Positionen die nicht nachgewiesen werden können vom Inkasso (neben der Hauptf.)muss ich auch nicht zahlen (ansonsten könnten die ja alles mögliche in die Positionen reinschreiben) . wenn der gz vorbei kommt würde er nur die Forderung im Titel haben wollen? ich kann mir eigentlich nicht vorstellen das der gv sich hinsetz und die Arbeit vom Inkasso macht, nämlich alles runterrechnen! der wird sich auch sagen ,machen sie das mit dem Inkasso (gehe ich mal von aus) .Sorry Fall ich evtl zurzeit was pampig rüberkommen sollte, ich bin einfach nur noch rat und hilflos ........!kann ich die hauptforderung einfach an den gläubiger überweisen bzw derren Anwälte (welche Positionen müssen noch bezahlt werden) .das mitglied xipolis schrieb mir auch das ich an den Anwalt vom gläubiger bezahlen soll (muss ich dort auch die geforderten Positionen vom Inkasso überweisen)? ich denke nicht oder? die Anwälte haben doch nichts mit den Forderungen ab Beauftragung der hfg zutun (ausser vielleicht die Zinsen) .wenn ich das Geld überwiesen habe (an den gläubiger bzw anwalt von dennen) wie gehe gich dann weiter vor? kann das Inkasso von mir noch Geld fordern? wer hat den original Titel?

geheim007b  06.02.2017, 07:38
@Ladylucylee

Das Inkasso ist nur Dienstleister des Gläubigers, du kannst alles mit dem Gläubiger direkt machen (Geld zahlen, Titel anfordern), der muss das dann entsprechen mit seinem Inkasso regeln (das der Titel zugeschickt wird falls er dort vorliegt im original).