Hilfe Polizei Strafe/ pflichtversicherungsgesetz

3 Antworten

Hallo nikomlnikoml,

zu dem Tatvorwurf sagt das Gesetz folgendes:


§ 1 Pflichtversicherungsgesetz

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.


§ 6 Pflichtversicherungsgesetz

(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

(3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.


Das heißt also, Du kannst für die Tat nur bestraft werden, wenn das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt wirklich nicht versichert war.

Du schreibst:

war deshalb auch letztes jahr bei der versicherung um es umzumelden aber die gute frau sagte das es nicht nötig ist da der versicherungsschutz weiterhin bestehe und dieses nur unnötige kosten sind

Ich würde zu der Frau (Ich gehe ja mal davon aus, dass es sich um die Versicherungsvertreterin gehandelt hat) hingehen und diese bitten, Dir ganz offiziell mit einem Schreiben der Versicherung zu bestätigen, dass das Fahrzeug mit dem Du unterwegs warst versichert warst und Du mit dem Kennzeichen auch Fahren durftest.

Erhältst Du von der Versicherung diese Bestätigung, dass das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt versichert war, schickst Du diese Bestätigung zur Polizei. Diese teilt dann der Staatsanwaltschaft mit, dass der Tatvorwurf nicht zutreffend war und die Staatsanwaltschaft stellt dann das Verfahren ein.

Ich hoffe nur, dass Du von der Versicherungsvertreterin auch diese Bestätigung erhältst.

Grundsätzlich gilt zwar, dass man selbstverständlich die Versicherung auch auf ein anderes Fahrzeug umschreiben kann. Aber dazu langt es nicht, einfach das Kenneichen an ein anderes Fahrzeug zu schrauben, sondern.

  • Dir muss eine neue Versicherungsbescheinigung mit den Daten des neuen Fahrzeuges ausgehändigt werden.

  • Der Fahrzeugwechsel muss (durch die Versicherung) dem Kraftfahrtbundesamt mitgeteilt werden, denn diese Daten müssen wiederum im ZEVIS (Zentralen Verkehrs Informations System) auf das die Polizei für Abfragen Zugriff hat, eingetragen werden.

  • ggfl. hätte Dir die Versicherung ein neues Versicherungskennzeichen aushändigen müssen

Aber das sind insoweit nur Formvorschriften.

Es liegt aber keine Straftat vor, wenn zwar die Formvorschriften nicht eingehalten worden, aber das Fahrzeug trotz allem zum Tatzeitpunkt versichert war.

Leider befürchte ich, dass Dir die Versicherung / Deine Versicherungsvertreterin diese Bestätigung, dass das Fahrzeug nicht aushändigen wird, denn die Auskunft, dass Du das Versicherungskennzeichen einfach nur um schrauben musst einfach nicht korrekt war.

Den Straftatbestand der Urkundenfälschung nach folgender Rechtsgrundlage sehe ich aber in keinem Fall als erfüllt an:


§ 267 Urkundenfälschung

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)Der Versuch ist strafbar.


Ein Kennzeichen gilt zwar als Urkunde, aber Du hast es weder ein unechtes Kennzeichen hergestellt, noch das echte Kennzeichen verfälscht.

Insofern sehe ich den Tatvorwurf als unberechtigt an.


Nochmal zusammengefast:

Wenn Dir Deine Versicherungsvertreterin bestätigt, dass das Fahrzeug mit dem Du angehalten worden bist, zum Tatzeitpunkt versichert war, haben sich alle Tatvorwürfe erledigt und die Staatsanwaltschaft wird das Verfahren gegen Dich einstellen, weil der Tatvorwurf des Fahrens ohne Versicherungsschutz nicht aufrecht erhalten werden konnte.

Wenn Du diese Versicherung nicht abgeschlossen hast, musst Du aber mit einer Verurteilung rechnen.

Als Jugendlicher droht Dir bei dem Tatvorwurf aber weder eine Freiheitstrafe noch eine Geldstrafe, sondern der § 5 des Jugendgerichtsgesetzes sieht für einen Jugendlichen nur eine erzieherische Maßnahme vor, die meist in Sozialstunden verhängt wird.

Problem ist blos, solange das Strafverfahren in einer Verkehrssache anhängig ist, dass Du evtl. nicht zur Prüfung zugelassen wirst.

Schöne Grüße
TheGrow

Das ist mir zu wirr. Das Kennzeichen ist fahrzeuggebunden und wird beim Kraftfahrtbundesamt hinterlegt. Gibt es ein >Fahrzeugwechsel wie hier, stellt die Versicherung ein neues Kennzeichen, einen neuen Versicherungsschein und benötigt rd. 5 EUR. Alles ganz einfach und nun wird es eben etwas teurer. Auch ganz einfach. Und wenn die Versicherungstante nur einen neuen Schein kostenfrei ausgibt, hat sie ein Problem.

Die Farbe des Kennzeichen alleine wird nicht das Problem sein, da das 2014er Kennzeichen bis zum Wechsel (Stichtag 01.03.) gültig ist. Problem wird allerdings sein das dieses Kennzeichen für einen anderen Roller erworben wurde. Daher auch die Urkundenfälschung.

TheGrow  22.01.2015, 09:06
Daher auch die Urkundenfälschung.

Ich sehe den Straftatbestand der Urkundefälschung gar nicht als erfüllt an.

Der Tatbestand der Urkundefälschung ist erfüllt, wenn ich eine unechte Urkunde herstelle (Totalfälschung) oder eine echte Urkunde verfälsche

Die Urkunde ist ja in dem Fall nicht das Fahrzeug, sondern das Kennzeichen.

Das Kennzeichen hat der Fragesteller aber weder selber hergestellt, noch verfälscht.

Das Problem ist auch nicht, dass das Kennzeichen für einen anderen Roller erworben wurde, sondern dass ihm vorgeworfen wird, das der Roller zu dem Tatzeitpunkt nicht versichert war. Es ist grundsätzlich aber durchaus möglich, dass die Versicherung auf ein anderes Fahrzeug umgeschrieben wird.

Nun kommt es da drauf an, dass ihm die Versicherung bestätigt, dass das Fahrzeug mit dem er angehalten wurde versichert war.

Ob er diese Bestätigung von der Versicherung bekommt halte ich allerdings für mehr als Fraglich

FelixMv  23.01.2015, 05:51

Das Fahrzeug stellt mit dem dazu erworbenen Kennzeichen eine Urkunde dar (zusammengesetzte Urkunde). Das abmontieren und neu montieren an einem anderen Roller würde bedeuten das die Urkunde getrennt wurde und anschließend an einen anderen Roller angebracht wurde (unechte Urkunde). Der nun neue Roller macht den Anschein versichert zusein obwohl er es nicht ist (Täuschung im Rechtsverkehr). Das Kennzeichen wurde für den alten Roller erworben. Daher Paragraph 267 Strafgesetzbuch (+). Dazu kommt, da keine Versicherung besteht, ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz.

Richtig wäre gewesen, entgegen der falschen Aussage bei der Versicherung, die Papiere auf das neue Gefährt umzuschreiben. Dies hätte die Versicherung ganz einfach machen können.