Hilfe mein Vermieter macht mir das Leben zur Hölle!

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ich würde zu laut laufen und ich solle mir doch bitte Teppichläufer in den "Gängen" anschaffen und dicke Korkpantoffel

Es ist zwar schön renoviert aber bestimmt ein Altbau die sind hellhörig,da kann man den Vermieter noch verstehen.

Danach wollte er einfach meine wohnung besichtigen mit der Begründung ich hätte im August mein Fenster aufgelassen und hätte stark geregnet und er wolle einen vermutlichen Schaden vermeiden.

Ohne vorherige Anmeldung hat er kein Recht dazu.Sie können ihm einen Termin nennen,wenn einen vernünftigen Grund zur Besichtigung geben kann.

Dann ging es weiter ich dürfe keinen Besuch nach 22 Uhr empfangen da dies die nachtruhe störe, obwohl meine Freunde und ich lediglich an meinem Esstisch saßen und geredet hatten.

Mietrecht Besuch

Grundsätzlich darf ein Mieter Besuch wie etwa seine Familie oder Freunde unbegrenzt nach Anzahl der Personen, Dauer und Häufigkeit empfangen, ohne dass dies der Vermieter genehmigen oder diesem gegenüber angezeigt werden müsste. Art. 2 GG schützt insoweit die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Mieters und geht dem Eigentumsschutz des Vermieters aus Art.14 GG in der Regel vor, es sei denn durch den Besuch wird der Vertragszeck gestört, die Mietsache beeinträchtigt oder ein andere Hausbewohner belästigt.

Das mietvertragliche Verbot in einem Formularvertrag, bestimmte Personen oder Besuch des Mieters generell in die Mietwohnung zu lassen, ist unwirksam gemäß den §§ 307, 138 BGB (LG Hagen WuM 1992, 430). Selbst wenn die Tierhaltung wirksam im Mietvertrag ausgeschlossen ist, darf der Besuch vorübergehend jedoch z.B. einen Hund mitbringen.

Selbst ein gegen den Besucher ausgesprochenes Hausverbot, wirkt nur gegen den Besucher selbst und nicht gegen den Mieter, so dass der Vermieter das Mietverhältnis im allgemeinen nicht aus wichtigem Grund fristlos oder wegen Vertragsverletzung ordentlich kündigen kann, mit der Begründung der Mieter habe den Besucher trotz Hausverbots Zugang zu den Räumlichkeiten gewährt habe (Köln, WuM 2004, 673).

Der Besuch muss jedoch von der Gebrauchsüberlassung und der Untervermietung abgegrenzt werden. Der Besuch ist der vorübergehende Aufenthalt in den Mieträumen; ist der Besuch dauerhaft, liegt hingegen eine grundsätzlich genehmigungspflichtige Gebrauchsüberlassung vor. Höchstgrenzen sind schwer bestimmbar und hängen vom konkreten Einzellfall ab, so spricht eine Dauer von etwa vier bis sechs Wochen für die widerlegbare Vermutung der Gebrauchsüberlassung; jedenfalls überschreitet ein Besuch von drei Monaten die normale Besuchsdauer (WuM 1995, 396).

www.schoenheitsreparaturen.de/mietrecht/mietrecht-besuch.html

Und muss ich eine Besichtigung für neue Mietinteressentan, obwohl ich die Kündigung zurück gewiesen habe zulassen?

Ich würde einen Anwalt einschalten. Sie sind doch im Mieterverein,die sollen sich darum kümmern,dafür sind sie ja eingetreten!

Oh gott... was ist das denn für ein mieser Ar*sch?!?!?! Da ist ja ne Jugendherberge aus Schulzeiten angenehmer... Eigentlich darfst Du Besuch bekommen so oft Du willst... was geht da ab? Da könnt ich mich jetzt schon wieder aufregen... Zieh dort aus! Und such dir eine Wohnung, wo der Vermieter NICHT im selben Haus wohnt... das geht mal gar nicht... Man wird doch wohl noch LEBEN dürfen?!

Ich würde hier einen Anwalt mit der Beaufragung meiner Interessen beaufragen. Und ich empfehle Paragraphenreiter eigentlich nie, du bist jedoch verständlicherweise mit der Gesamtsituation überfordert.

Danke für die schnelle Antwort:) Ich sehe das genauso, wobei ich mich kaum noch in der wohnung frei bewege und man das wirklich nicht leben nennen kann ....wisst ihr zufällig ab wann der vermieter meine Anwaltskosten bezahlen muss?