Heizungsanlage- Feuerstätte

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Feuerstätten sind bauliche und ortsfeste – aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte – Anlagen, in der durch Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe Wärme erzeugt wird. Feuerstätten dürfen nicht in Treppenräumen, außer in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, in notwendigen Fluren und in Garagen aufgestellt werden. Im letzteren Falle davon ausgenommen sind raumluftunabhängige Gasfeuerstätten, deren Außentemperatur innerhalb der Garagen 300°C nicht übersteigt; die weiterführenden Anforderungen der TRGI 86/96 Abs. 5.6.7 sind dabei zu beachten.

Feuerstätten müssen ferner von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen, von Einbaumöbeln etc. soweit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an diesen bei Nennwärmeleistung der Feuerstätten keine höheren Temperaturen als 85°C auftreten können. Dies gilt als erfüllt, wenn ein Abstand von mindestens 40 cm eingehalten wird. Für die Aufstellung von Feuerstätten sind die Bauordnungen und Feuerungsanlagenverordnungen der Länder zu beachten.

Quelle: http://www.baunetzwissen.de/standardartikel/Heizung_Feuerstaetten_161160.html

Eine Heizung, sofern man nicht mit Strom oder Solarenergie heizt, ist immer eine Feuerstätte.

 

Eine Heizungsanlage, die Brennstoffe verbrennt, ist immer eine Feuerungsstätte und hat in einer Garage in Grenzbebauung nichts verloren.

Im Baurecht gehört zur Feuerungsanlage der Heizkessel, der Schornstein,  alle Verbindungsstücke sowie Anforderungen an der Aufstell-/Heizungsraum. Die Anforderungen sind je nach Heizleistung und Brennstoff unterschiedlich, siehe Landesbauordnung und Feuerstättenverordnung.