Hausfriedensbruch bei Eintritt in Zimmer eines Mitbewohners in einer WG?

9 Antworten

Auch in einer WG kann es sich um Hausfriedensbruch handeln. Zwar scheint zunächst der Wortlaut gegen eine Subsumtion des WG-Zimmers unter den Wohnungsbegriff zu sprechen. Aber: Man muss sich doch überlegen, welcher telos § 123 zugrunde liegt. Der Hausfriedensbruch ist verboten, weil die Privatsphäre einzelner Personen geschützt werden soll. Die Privatsphäre wird aber auch dann verletzt, wenn jemand nicht in ein Haus, sondern in eine Privatwohnung einbricht. Und selbst dann, wenn es sich nur um ein Zimmer handelt, das innerhalb einer WG einer Person gemäß der Absprache alleine zusteht. Ob nun eine wildremde Person in das Zimmer eindringt und den Bewohner dort etwa in Unterwäsche vorfindet oder ob es sich dabei "nur" um den Mitbewohner handelt, ist für die Verletzung der Privatsphäre völlig irrelevant. Was möglich ist, ist allenfalls eine Einwilligung, die auch konkludent erfolgen kann. Ist es in der WG etwa üblich, dass die Bewohner jedes Zimmer einfach betreten, wird man von einer Einwilligung ausgehen können, sodass die Rechtswidrigkeit des Hausfriedensbruchs entfällt. Ist das aber nicht der Fall, kommen die Mitbewohner womöglich nicht einmal gut miteinander aus und wohnen nur aus finanziellen Gründen zusammen, macht sich ein Mitbewohner, der in den privaten Bereich des anderen Mitbewohners eindringt, durchaus des Hausfriedensbruches strafbar.

Die hier vorgebrachten Gegenargumente erweisen sich als haltlos:

"das reine Betreten ohne Beschädigungen oder andere Auffälligkeiten ist KEINE Straftat" - Doch. § 123 tut doch nichts anderes als gerade dieses Betreten unter Strafe zu stellen.

"zumal dem Sachverhalt unterstellt werden kann, dass A das "Herein" des B akustisch nicht wahrgenommen hat, oder A zu leise geklopft hat." - wenn davon auszugehen ist, dass A ein Betreten nicht duldet, also nicht eingewilligt hat, muss B trotzdem draußen bleiben.

"aber das Betreten des Zimmers durch einen anderen WG-Bewohner liegt sich im Bereich der Verhältnismäßigkeit und der Wahrscheinlichkeit" - was genau beinhaltet dieses Argument? Man kann nicht immer den Begriff "Verhältnismäßigkeit" hinwerfen und davon ausgehen, dass dieser alleine eine Position zu begründen vermag.

"so dass die Kontruktion des Hausfriedensbruchs allein schon wegen einer friedlichen und harmonievollen WG-Gemeinschaft nicht in Betracht zu ziehen ist," - warum nicht? Ist eine WG ein rechtsfreier Raum "um des lieben Friedens Willen" (, der dann aber erst recht nicht gewährleistet werden kann)?

"Das bloße Hereinspazieren ist noch lange nicht widerrechtlich. Nirgendwo steht geschrieben, dass das nur mit Genehmigung stattfinden darf. Wäre dem so, stünde dort nicht nur widerrechltich sondern auch noch " ohne Genehmigung". Also auch ohne Zustimmung locker möglich. Solange es nicht wenigstens verbal verwehrt wird, ist nichts daran widerrechtlich." - warum sollte das "Hereinspazieren" nicht widerrechtlich sein? "Ohne Genehmigung" muss dort nicht extra stehen. Das wird bereits von "widerrechtlich" umfasst. Wie sollte dieser Vorschlag denn auch praktisch aussehen? Dass jeder Bürger jedes Haus betreten darf, solange der Bewohner nicht zu dieser Person gesagt hat, sie dürfe das Haus nicht betreten? Oder muss jeder Bewohner eines Hauses ein riesiges Plakat aufhängen, das den Eintritt aller Personen untersagt? Verzeihung, aber das ist Quatsch. Solange keine Einwilligung vorliegt, ist davon auszugehen, dass das Haus/ die Wohnung/ das Zimmer nicht betreten werden darf.

"das gilt überall, auch in Gaststätten, Nachtlokalen, Disco, Geschäfte, Supermärkte, etc. "- auch die darf man nicht einfach so betreten. Der Unterschied ist nur, dass in zB Supermärkten davon auszugehen ist, dass eine Einwilligung vorliegt.

Hat sich überhaupt einer von euch mit dem Tatbestand ausführlicher befasst? Und damit meine ich: über das Lesen des Gesetzes und Wikipedia hinausreichend?

Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung oft ungemein:

§ 123 StGB Hausfriedensbruch. (1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Widerrechtlich eindringt.

Das bloße Hereinspazieren ist noch lange nicht widerrechtlich.

Nirgendwo steht geschrieben, dass das nur mit Genehmigung stattfinden darf. Wäre dem so, stünde dort nicht nur widerrechltich sondern auch noch " ohne Genehmigung". Also auch ohne Zustimmung locker möglich. Solange es nicht wenigstens verbal verwehrt wird, ist nichts daran widerrechtlich.

Also ist das KEIN Hausfriedensbruch, auch wenn der nicht herein gesagt hat.

Wenn der ihn aber zum Verlassen auffordert, hat er zu gehen.

Soweit dazu und zu dieser Frage. Darüber hinaus, wenn wir schon dabei sind, auch hierzu gibt es gerne Unstimmigkeiten, vor allem außerhalb von WGs, das gilt überall, auch in Gaststätten, Nachtlokalen, Disco, Geschäfte, Supermärkte, etc. Und auch noch ach ja, eine Begründung muß nicht angegeben werden. Der Straftatbestand ist erfüllt, wenn man zum Verlassen aufgefordert wird und nicht verschwindet.

Und da steht nicht: Wenn man mit einem zutreffenden Grund..... steht da nicht. Aufforderung, Verlassen, Ende.

Es gleich als Hausfriedensbruch (§123 StGB) zu bezeichnen, wenn A das Zimmer des B betritt, ich recht fantasievoll...Zu prüfen ist, ob A ein Anliegen an B herantragen wollte, und das auch begründet, und ob A auch bewusst war, dass B ein Betreten des Zimmers nicht duldet, das reine Betreten ohne Beschädigungen oder andere Auffälligkeiten ist KEINE Straftat und von Hausfriedensbruch, den es anzuzeigen gilt, weit entfernt....B kann auch von A verlangen, das Zimmer bitte wieder zu verlassen, dann wäre die Sache vom Tisch...Von A das nach Aufforderung des B allerdings nicht tut, ist das bedenklich, B kann also ein Verlassen des Zimmers seitens A verlangen, aber in einer WG handelt es sich nicht gleich um Hausfriedensbruch, zumal dem Sachverhalt unterstellt werden kann, dass A das "Herein" des B akustisch nicht wahrgenommen hat, oder A zu leise geklopft hat...insofern sind diese Sachverhalte zu klären...aber das Betreten des Zimmers durch einen anderen WG-Bewohner liegt sich im Bereich der Verhältnismäßigkeit und der Wahrscheinlichkeit, so dass die Kontruktion des Hausfriedensbruchs allein schon wegen einer friedlichen und harmonievollen WG-Gemeinschaft nicht in Betracht zu ziehen ist, außer natüröich in "Härtefällen"...Liebe Grüße

Ach du jee .... kann man das nicht klären, ohne solche Geschütze aufzufahren? Oder geht es nur um den rechtlichen Aspekt?

So landet ihr irgendwann dort, wo man prüfen lässt, ob der andere nicht die Luft eingeatmet hat, die eigentlich MIR zugestanden hätte. So ist gemeinsames Wohnen nicht möglich ... falls es nicht nur eine rhetorische Frage ist.

Zurück zu den Anfänge: Hausfriedensbruch ist es mM nach NICHT.

Gruß S.

Der Zutritt in den alleinigen Wohnbereich des Zimmerbewohners muss von diesem genehmigt worden sein. Will der aber garantiert nicht gestört werden, dann sollte er seine Tür absperren. In der WG ticken die Uhren etwas anders, aber das Hausrecht gilt auch dort.