HARTZ IV -Referat

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Liebe/r xsuchexratx,

Du bist ja noch nicht lange dabei, daher möchten wir Dich auf etwas aufmerksam machen:

gutefrage.net ist eine Ratgeber-Plattform und kein Hausaufgabendienst. Hausaufgabenfragen sind nur dann erlaubt, wenn sie über eine einfache Wiedergabe der Aufgabe hinausgehen. Wenn Du einen Rat suchst, bist Du hier an der richtigen Stelle. Deine Hausaufgaben solltest Du aber schon selber machen.

Bitte schau doch noch einmal in unsere Richtlinien unter http://www.gutefrage.net/policy und beachte dies bei Deinen zukünftigen Fragen. Deine Beiträge werden sonst gelöscht.

Bei erfahrenden Nutzern gehen wir eher davon aus, dass ihm die Richtlinien bekannt sind, und würden daher eine solche Frage entfernen.

Herzliche Grüße,

Mia vom gutefrage.net-Support

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Die allgemeinen Infos findst du z.B. hier (und auch in den anderen Rubriken dort:

http://hartz.info/index.php?topic=7.0 .

Wieviel ALG II / "Hartz IV"- Leistung jemand letztlich ausgezahlt bekommt, ist sehr unterschiedlich und hängt von seiner persönlichen Einkommens- , Bedarfs- und Wohnsituation ab.

Grundsätzlich hat man Anspruch auf seinen jeweiligen Regelsatz und auf die angemessenen Unterkunftskosten plus Heizkosten (Haushaltsstrom muss man aus dem Regelsatz bezahlen). Was als "angemessene" Miete gilt, ist von Ort zu Ort unterschiedlich festgelegt (wg. unterschiedlicher Mietspiegel Großstadt / ländliche Gegenden usw.). Zusätzlich zum Regelsatz werden für bestimmte Personengruppen auch noch Mehrbedarfe berücksichtigt (z.B. für spezielle Ernährung bei gewissen chronischen Erkrankungen, oder ein Zuschlag für Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern).

Wenn der persönliche Bedarf des Betroffenen ermittelt ist (also sein Regelsatz, sein eventueller Mehrbedarf und seine angemessenen Unterkunftskosten), dann wird auf diesen Gesamtbedarf sein anrechenbares Einkommen angerechnet, sprich von seinem Bedarf "abgezogen". Anrechenbare Einkommen sind z.B. Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Lohneinkommen usw. (wobei gewisse Freibeträge berücksichtigt werden).

Der "Gesamtbedarf minus anrechenbares Einkommen" ergibt dann den Betrag, den die ARGE am Ende als "Hartz IV" - Leistung an den Betroffenen auszahlt.

Es kann also z.B. sein, dass jemand in Vollzeit- Anstellung berufstätig ist, aber nur einen geringen Lohn bekommt, mit dem er seinen Gesamtbedarf auch dann nicht decken könnte, wenn er vom Wohnungsamt Wohngeld bekäme. In dem Fall kann dieser Berufstätige dann (statt Wohngeld) lohn-ergänzend ALG II beantragen, um seinen Gesamtbedarf decken zu können (sogenannte "Aufstocker").

Larah10  21.01.2011, 14:56

Und was genau der Regelsatz enthält, sprich: wieviel Geld für welchen Bedarf vorgesehen ist, findest du hier (dauert etwas, bis die Datei lädt): http://kaheya.bplaced.net/Forum/Lara/RS-Teilbedarfe_07-2009.pdf

Die in dieser Liste genannten Teilbeträge beziehen sich jeweils auf den sogenannten "Eckregelsatz" / 100 %- Regelsatz eines erwachsenen Singles oder Alleinerziehenden (= 359 €). Die Regelsätze für (Ehe-) Partner und Kinder sind niedriger und machen 60 - 90 % dieses Eckregelsatzes aus. Ein Kind von 0-5 Jahren hat z.B. Anspruch auf 60 % des Betrages, der dort für einen Single (100%) genannt ist. (Kinder 6-13 Jahre: 70% / 14-24 Jahre: 80 % / Partner je 90 % des Eckregelsatzes).

Ich glaub diese Seite sagt alles:

http://www.sozialhilfe24.de/hartz-iv-4-alg-ii-2/was-ist-hartz-iv-4.html

Links bei der Seite gibt es noch andere Kategorien da kannst auch mal reinsehen dann gibt es auch einen Hartz 4 Rechner, kannst dir ausrechnen wieviel du oder wer anderer bekommen würdest und noch vieles mehr!

Und zu deiner zweiten Frage: Wollte dir die Seite reinstellen aber das geht nicht kann nur einen Link reinstellen also hab ich dir den Text von der Seite kopiert:

Wer ist zum Bezug von Leistungen berechtigt?

Leistungen des ALG II, genauer gesagt die Grundsicherung für Arbeitssuchende, erhalten grundsätzlich alle erwerbsfähigen und hilfsbedürftigen Personen.

Daraus ergibt sich, dass die jeweilige Person dem Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung stehen muss, um Leistungen zu erhalten. Wer bekommt keine Leistungen?

Das Gesetz, genauer § 7 SGB II, definiert einige Personengruppen, die nicht zum Erhalt von Leistungen des ALG II Berechtigt sind, da diese dem Arbeitsmarkt in der Regel nicht zur Verfügung stehen. Personen unter 15 und über 65 Jahren

Keine Leistungen erhalten demnach Personen unter 15 oder ab 65 Jahren, sowie Altersrentner. Für die erstgenannten erhalten die Erziehungsberechtigten Sozialgeld, Sozialhilfe oder einen Kinderzuschlag. Die Personen über 65 sowie Altersrentner erhalten gegebenenfalls Leistungen aus der Sozialhilfe neben der Rente. Nicht erwerbsfähige Personen

Als nicht erwerbsfähig angesehen werden Personen, die unter den normalen Bedingungen des Arbeitsmarkts auf Grund von Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit nicht mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten können. Ebenfalls keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben Personen, die länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. All diesen Personen stehen gegebenenfalls Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU), der so genannten Sozialhilfe, zu. gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht in Deutschland

Dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen auch Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben. Demnach steht auch diese Personengruppen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und hat daher auch keinen Anspruch auf Leistungen des ALG II. Diese Regelung gilt sowohl für Deutsche, als auch für Ausländer, die in Deutschland eine Arbeitserlaubnis haben oder bekommen könnten.

EU Bürger, die zur Arbeitssuche nach Deutschland einreisen haben ebenfalls keinen Anspruch auf Leistungen des ALG II. Kurzfristige Abwesenheit aus Deutschland (z.B. Urlaub) steht einem Anspruch allerdings nicht entgegen. Ebenfalls keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben Asylbewerber. Diese erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Ich hoffe ich konte dir helfen! Lg Beddie***

VirtualSelf  21.01.2011, 15:08

Daraus ergibt sich, dass die jeweilige Person dem Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung stehen muss, um Leistungen zu erhalten
DAS heißt es genau nicht. Erwerbsfähigkeit ist nicht gleichbedeutend mit Verfügbarkeit.
Verfügbarkeit ist - anders als im Alg1 - explizit keine Anspruchsvoraussetzung für Alg2.

Du kannst unter den Stichworten; Grundsicherung; Regelsätze; Kosten der Unterkunft; Anrechnung von Vermögen; Einsatz eigener Kräfte, googlen.

erstmal würde ich anfangen von ALG-II(Arbeitslosengeld 2) zu reden. das erleichter dir auch die recherche.

casilein  22.01.2011, 09:24

aber vielleicht solle er ja über die 4. Stufe der Arbeitsmarktreform referieren, und gar nicht über das Alg2? Dann hätten natürlich alle hier unpassende Antworten gegeben... ;-)