Halter/Auto/Pfändung?

4 Antworten

Jein. Als Halter steht die Person ja in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2. Und wenn das so ist kann man davon ausgehen das der Halter auch der Eigentümer ist. Wenn man dann davon ausgeht wäre das Fahrzeug auch Pfändbar. Man müsste dann schon sehr genau darlegen und auch Nachweisen warum das Fahrzeug auf diese Person Angemeldet ist obwohl es ihm oder ihr nicht gehört. Kann man das nicht ist das Fahrzeug ziemlich sicher meiner Meinung nach weg.

Nein.

Nein.

Der Gerichtisvollzieher darf das Auto pfänden (§ 808 Abs. 1 ZPO -> Gewahrsam). Kann der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nachweisen, daß er nur der Halter, nicht aber der Eigentümer ist, dann wird der GV die Pfändung nicht vornehmen. Eigentümer ist derjenige, der im Kaufvertrag steht. Dabei kommt es nicht darauf an, auf wen das Kfz zugelassen ist. Sollte es dem Schuldner zum Zeitpunkt der Pfändung nicht möglich sein nachzuweisen, daß jemand anderer Eigentümer des Fahrzeuges ist und der GV somit die Pfändung durchführen, kann der Eigentümer durch Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) die Pfändung wieder aufheben lassen. Das ist dann natürlich mit Aufwand verbunden. Aus diesem Grund würde ich dem GV unaufgefordert den Kaufvertrag vorlegen.

Schnarchnix  31.10.2020, 15:23
Kann der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nachweisen, daß er nur der Halter, nicht aber der Eigentümer ist, dann wird der GV die Pfändung nicht vornehmen.

Aber nur, wenn er es nachweisen kann. Und darum geht es ja hier.

Kann der Schuldner nicht nachweisen, dass jemand anderes Eigentümer ist, wird das Fahrzeug zunächst einmal gepfändet. Alles andere erfolgt dann erst im Nachgang, und ist mit Aufwand und Kosten verbunden.

itasca  31.10.2020, 15:24
@Schnarchnix

Ach ne, steht ja in meinem Beitrag.

Schnarchnix  31.10.2020, 15:25
@itasca

Wo steht das in deinem Beitrag?

itasca  31.10.2020, 15:26
@Schnarchnix
Sollte es dem Schuldner zum Zeitpunkt der Pfändung nicht möglich sein nachzuweisen, daß jemand anderer Eigentümer des Fahrzeuges ist und der GV somit die Pfändung durchführen, kann der Eigentümer durch Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) die Pfändung wieder aufheben lassen. Das ist dann natürlich mit Aufwand verbunden.
Schnarchnix  31.10.2020, 15:29
@itasca

Ja, aber nur, wenn er es nachweisen kann.

Kann der Schuldner nicht nachweisen, dass jemand anderes Eigentümer ist, wird das Fahrzeug zunächst einmal gepfändet. Das wird dann teuer und zeitaufwendig, die Sache im Nachgang aufzuklären.

Das sollte dem Betroffenen schon bewusst sein.

itasca  31.10.2020, 15:31
@Schnarchnix

Und das habe ich auch geschrieben.

Schnarchnix  31.10.2020, 15:34
@itasca

Wo denn?

itasca  31.10.2020, 15:37
@Schnarchnix

Lies doch einfach. Das ist besser, als wenn ich immer copy/paste machen muß und Du anschließend gleich wieder dasselbe fragst.

Schnarchnix  31.10.2020, 15:38
@itasca

Du rätst dem Fragesteller hier zu einem Vorgehen, das im Nachhinein zu Zeit- und Geldaufwand führen kann.

Darauf wollte ich lediglich hinweisen.

itasca  31.10.2020, 15:49
@Schnarchnix

Schön, daß Du darauf hingewiesen hast. Trifft nur nicht zu. Oder wo steht, daß es ein Rat wäre?

Schnarchnix  31.10.2020, 15:53
@itasca

In deinem Beitrag oben. PS: Warum hast du "daß" fettgeschrieben? Zumal es auch noch falschgeschrieben ist.

itasca  31.10.2020, 15:55
@Schnarchnix

Wo habe ich das geschrieben? Kopiere es in den Kommentar.

Weil es nicht falsch ist. Damit wären wir wieder bei der Bildungsfrage.:-))