Haben Aushilfen und Teilzeitkräfte ebenfalls Anspruch auf die Verzugspauschale von 40€?
Ich habe nämlich Teilzeit mein Lohn fast 6 Tage später als alle anderen erhalten (Wochenende dazwischen). bei vollzeitkräften habe ich schon gesehen, dass eine verzugspauschale automatisch einberechnet wurde.
3 Antworten
Es gibt keinen rechtlichen Unterschied zwischen Vollzeit- und Teilzeitkräfte. Bekommen die Vollzeitkräfte 40 Euro, so muss man diese dir auch gewähren.
PS: Wo genau steht denn, dass ihr pauschal 40 Euro bekommt, interessiert mich mal
Danke, meinte aber ob es im Arbeitsvertrag o. ä. steht. In den genannten § steht übrigens, wenn der Gläubiger kein Verbraucher ist. Ist aber der Gläubiger in den Fall aber.
wenn der Gläubiger kein Verbraucher ist. Ist aber der Gläubiger in den Fall aber
Das ist völlig falsch (und "verdreht")!
BGB § 288 "Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden" Abs. 4 setzt für den Anspruch des Gläubigers (hier: des Arbeitnehmers) auf die Verzugspauschale voraus, dass der Schuldner (hier: der Arbeitgeber) kein Verbraucher ist.
Und weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber gelten in diesem Fall als "Verbraucher" im juristischen Sinn!
meinte aber ob es im Arbeitsvertrag o. ä. steht.
Mit einer arbeitsvertraglichen Regelung hat das überhaupt nichts zu tun.
Es ist ein Anspruch hier des Arbeitnehmers aus einem Schuldverhältnis nach dem BGB gegenüber dem Arbeitgeber!
Die 40,- € können pauschal von jedem Schuldner, der kein Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist erhoben werden.
Selbstverständlich haben auch Minijobber und Teilzeitkräfte diesen Anspruch. Sie sind doch genau so Arbeitnehmer wie Vollzeitkräfte.
https://www.ahs-kanzlei.de/2016/08/verzugspauschale-gehalt-lohn-arbeitnehmer/
Hilft das?
https://www.ahs-kanzlei.de/2016/08/verzugspauschale-gehalt-lohn-arbeitnehmer/