Haben Aushilfen und Teilzeitkräfte ebenfalls Anspruch auf die Verzugspauschale von 40€?

3 Antworten

Es gibt keinen rechtlichen Unterschied zwischen Vollzeit- und Teilzeitkräfte. Bekommen die Vollzeitkräfte 40 Euro, so muss man diese dir auch gewähren.

PS: Wo genau steht denn, dass ihr pauschal 40 Euro bekommt, interessiert mich mal

Jewi14  16.11.2016, 10:20
@Hexle2

Danke, meinte aber ob es im Arbeitsvertrag o. ä. steht. In den genannten § steht übrigens, wenn der Gläubiger kein Verbraucher ist. Ist aber der Gläubiger in den Fall aber.

Familiengerd  16.11.2016, 12:16
@Jewi14

wenn der Gläubiger kein Verbraucher ist. Ist aber der Gläubiger in den Fall aber

Das ist völlig falsch (und "verdreht")!

BGB § 288 "Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden" Abs. 4 setzt für den Anspruch des Gläubigers (hier: des Arbeitnehmers) auf die Verzugspauschale voraus, dass der Schuldner (hier: der Arbeitgeber) kein Verbraucher ist.

Und weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber gelten in diesem Fall als "Verbraucher" im juristischen Sinn!

meinte aber ob es im Arbeitsvertrag o. ä. steht.

Mit einer arbeitsvertraglichen Regelung hat das überhaupt nichts zu tun.

Es ist ein Anspruch hier des Arbeitnehmers aus einem Schuldverhältnis nach dem BGB gegenüber dem Arbeitgeber!

Die 40,- € können pauschal von jedem Schuldner, der kein Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist erhoben werden.