Grundrechtsverletzung am Fall Magnus Gäfgen?!

4 Antworten

Mal davon abgesehen, dass gerade in diesem Fall sehr viel Skrupellosigkeit, wenn nicht sogar mangelndes Schuldbewusstsein dazu gehört, den Staat zu verklagen, weil man beim Verhör etwas härter rangenommen wurde, müssen die Grundrechte ( Recht auf körperliche Unversehrtheit) eingehalten werden. Folter verstösst nun mal gegen die Menschenrechte. Allerdings wüsste ich nicht, ob ich in diesem speziellen Fall nicht auch lieber gegen die Menschenrechte verstossen hätte, um zu einer schnellen Aufklärung des Falles beizutragen.

MisterR 
Fragesteller
 15.01.2012, 17:02

danke, aber über Folter steht glaub ich auch wirklich nur was in den Menschenrechten oder?

Kaputtnik  15.01.2012, 18:55
@MisterR

Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit schliesst Folter aus.

Gäfgen hat einen Elfjährigen entführt und ermordet. Ein ranghoher Polizist drohte ihm mit Folter, wenn er das Versteck des entführten Kindes nicht preisgeben würde. Deshalb fühlte sich Herr Gäfgen in seinen Menschenrechten verletzt und hat deshalb vor allen möglichen Gerichten geklagt. Vielleicht sollte er mal einsehen, dass eine (vielleicht nicht mal ernst gemeinte ) Drohung weniger schlimm als die Ermordung eines Kindes ist.

Gehören die Menschenrechte nicht auch zu den Grundrechten?

MisterR 
Fragesteller
 15.01.2012, 16:36

nein, leider nicht. Die Grundrechte sind bezogen auf die BRD und die Menschenrechte sind das was alle Staaten unterschrieben haben, soweit ich weiß jedenfalls die Staaten der Vereinten Nationen. Und des Weiteren glaube ich, dass sich kein Land an die Menschenrechte auch rechtlich binden muss. Also ist das unterschriebene Schriftstück nur ein Blatt Papier, welches vorgibt, dass es überall Gerechtigkeit gibt. Aber nunja, ich will jetzt auch nicht vom Thema abschweifen...

PatrickLassan  16.01.2012, 13:05
@MisterR

Die Grundrechte sind bezogen auf die BRD und die Menschenrechte sind das was alle Staaten unterschrieben haben,

Vergleich doch einfach mal die Grundrechte lt. GG mit den Menschenrechten - zum größten Teil ist das deckungsgleich.

Die Antwort findet sich direkt im Urteil zum angesprochenen Amtshaftungsprozess (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 4. August 2011, Az.: 2-04 O 521/05):

Die Kammer schließt sich aufgrund eigener Überzeugungsbildung der rechtlichen Bewertung der Strafkammer an, dass das Verhalten der beiden Polizisten als ein Verstoß gegen die grundrechtlich garantierte, unantastbare Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG) und gegen das Verbot des Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG, festgehalten Personen weder körperlich noch seelisch zu misshandeln, anzusehen ist. Weiterhin ist es als Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung der bereits erörterten maßgeblichen Kriterien, die eine Menschenwürde- oder Persönlichkeitsverletzung als schwerwiegend qualifizieren (Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie Grad des Verschuldens) ist vorliegend von einer schweren Verletzung der Menschenwürde des Klägers auszugehen.

Ich möchte anmerken, dass dieses Urteil unter Zugrundelegung der gerichtlich festgestellten Handlungsverlaufs in jedem Fall als richtig anzusehen ist. Die Rechtsstaatlichkeit gebietet es, (mutmaßlichen) Tätern ihre gesetzlich garantierten Rechte einzuräumen und es ist daher nur folgerichtig, dass Verletzungen dieser Rechte Konsequenzen haben müssen. Weiterhin ist es meiner Meinung nach offensichtlich, dass die Androhung rechtswidriger, grausamer Maßnahmen gegenüber einer der Staatsmacht ausgelieferten Person, auch wenn diese einer Straftat verdächtig ist, gegen die Menschenwürdegarantie aus Art. 1 I S. 1 GG verstößt.