Giebt es disziplinarischen Möglichkeiten innerhalb des Betriebrats gegen ein Betriebsratsmitglied?

5 Antworten

Es kommt auf die Art des Fehlverhaltens an. Vieles läßt sich innerhalb des Gremiums durch Gespräche klären.

Bringen Gespräche keine Lösung, dann kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht den Ausschluss des Mitgliedes beantragen.

Die Frage ist, was verstehst Du unter "Fehlverhalten"?

Der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds durch das Arbeitsgericht wird nur dann eine Chance haben, wenn dem BRM eine grobe Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten nachgewiesen werden kann.

Hallo spitzerspitz,

um die Handlungsmöglichkeiten erörtern zu können, ist die Art der Pflichtverletzung entscheidend.

Fehler und Fehlverhalten

Da, wo Menschen handeln und arbeiten, unterlaufen ihnen Fehler. Die Frage ist, wie wir mit Fehlern umgehen (Fehlerkultur) und aus welchem Grund es zu einem Fehlverhalten gekommen ist. Fehler können verschiedene Auswirkungen und Folgen haben. Wir kennen „Flüchtigkeitsfehler“ und „schwerwiegende Fehler“. Ursachen für Fehlverhalten können Unkenntnis, Fahrlässigkeit oder auch Vorsatz sein. 

Bei der Betrachtung von Fehlverhalten bei Betriebsräten, kommen aber noch weitere Aspekte hinzu. Ein entscheidender Faktor bei der Beurteilung ist die Frage, ob es sich um eine Verletzung der Amtspflichten handelt und welche Folgen diese ggf. hat. Darüber hinaus sind Sie als Betriebsratsmitglied weiterhin Arbeitnehmer des Betriebes und haben somit arbeitsvertragliche Verpflichtungen zu erfüllen. Kommen Sie diesen nicht nach, liegt ebenfalls ein Fehlverhalten vor. 

Arten der Pflichtverletzung
  • Ein arbeitsvertragliches Fehlverhalten liegt vor, wenn gegen Haupt- oder Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen wird. Dies kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (Abmahnung, verhaltensbedingte Kündigung, außerordentliche Kündigung). Beispiele: Unpünktlichkeit, Schlechtleistung. 
  • Eine (grobe) Verletzung der Amtspflichten liegt vor, wenn Betriebsräte ihrem gesetzlichen Auftrag aus dem Betriebsverfassungsgesetz nicht nachkommen. Dies kann den Ausschluss einzelner Mitglieder oder die Auflösung des gesamten Gremiums zur Folge haben (§ 23 Abs. 1 BetrVG). Beispiele: beharrliche Weigerung, an Betriebsratssitzungen teilzunehmen, oder Nichteinberufung von Betriebsversammlungen.

Quelle: http://www.betriebsrat-intern.de/newsletterarticle.asp?his=5095.2123.9185&id=20226

Der Betriebsrat sollte ein Fehlverhalten in der Sitzung besprechen und den Betroffenen die Möglichkeit geben sich zu äußern.

Was ist passiert?

Wer will disziplinarische Sanktionen gegen ein Betriebsratsmitglied verhängen?

Hat der Arbeitgeber was damit zu tun ????

Es kommt auf das Fehlverhalten an. So pauschal kann man das hier nicht beantworten.