Geschäftsführerschaft Amt niederlegen

5 Antworten

Ich bin derzeit noch als Geschäftsführer eines Unternehmens eingetragen, aus welchem ich mich jedoch zurück ziehen möchte. Dieses Geschäft hat seinen Sitz 500 km von meinem Wohnort entfernt.

Niederlegung der Geschäftsführung. OK.

Muss ich, zur Amtsniederlegung zu genau diesem Notar, welcher die Geschäftführung auch damals bestätigt hat, oder kann das jeder Notar machen?

M.W. nach ja. Denn der muss dies auch dem Registergericht gegenüber anzeigen - zumindest dann, wenn der GF auch die Anmeldung gegenüber dem Registergericht formal korrekt in die Wege geleitet sehen will. Ansonstgen wäre der Notar streng genommen gar nicht erforderlich, da der GF die Niederlegung primär gegenüber der Gesellschafterversammlung zu erklären hat.

Hintergrund hierzu ist, dass der ursprüngliche Notar sich weigert hierfür einen Termin zu vereinbaren

Anwalt aufsuchen und rechtliche Schritte (Notarkammer) prüfen.

Siehe auch

http://www.notar-block.de/_files/amtsniederlegung_eines_geschaeftsfuehrers_einer_gmbh.pdf

FordPrefect  25.09.2014, 11:00

Korrektur: Nach einem vertieften Blick ins GmbHG muss ich mich korrigieren. Der Notar kann durch den GF frei gewählt werden; zu bedenken ist hier aber, dass der GF zwimgend die Zustellung der Niederlegungserklärung an mind. 1 Gesellschafter schriftlich per Originalurkunde zum Notartermin beibringen muss. Das könnte sich bei einem Zerwürfnis als Stolperstein erweisen.

moins1987 
Fragesteller
 25.09.2014, 11:12
@FordPrefect

Ah, vielen Dank! Hast du zufällig eine Quelle dafür bei der Hand, damit ich damit bei der Notarin nochmals nachfassen kann?

moins1987 
Fragesteller
 25.09.2014, 11:33
@moins1987

Dem PDF entnehme ich, dass die Zustellung der Niederlegungserklärung durch die Post bestätigt kann (ich gehe von Einschreiben mit Übergabe aus, oder evtl. doch nur Einwurfeinschreiben?) Habe ich das richtig verstanden?

Hintergrund hierzu ist, mein Steuerberater ist gleichzeitig der Gesellschafter. Er sollte bereits vor 2 Jahren die UG insolvent melden und sich um alles kümmern (leider war dieser Auftrag nur mündlich, hatte ihm vertraut, was dumm genug ist). Heute, zwei Jahre später erfahre ich, dass dem nicht so geschehen ist und er zusätzlich zur Nichtinsolvenzmeldung auch noch keine Steuererklärungen gemacht hat. Somit trat nun das Finanzamt auf den Plan mit Klage wegen Hinterziehung, Stafe wegen keinen Steuerausgleich gemacht von 2 Jahren (die Korrespondenz lief leider komplett über den Steuerberater, welcher bis zur letzten Mahninstanz keines dieser Schreiben an mich weiterleitete und somit horrende Strafzahlungen plus 2 Jahresschätzungen an Steuern auf mich zukamen und jetzt Tag für Tag neue Schreiben kommen, wie versäumte Mietzahlungen etc, für welche ich hafte als Geschäftsführer. Das alles kommt nun auf einen Schlag, darum frage ich so genau nach.

FordPrefect  25.09.2014, 11:40
@moins1987

Dem PDF entnehme ich, dass die Zustellung der Niederlegungserklärung durch die Post bestätigt kann (ich gehe von Einschreiben mit Übergabe aus, oder evtl. doch nur Einwurfeinschreiben?) Habe ich das richtig verstanden?

Das ist das mt dem "Stolperstein". Ein Einschreiben/RS kann ins Leere gehen, wenn der Gesellschafter entweder in Urlaub, verreist oder schlicht verzogen ist, bzw. sich hütet, Einschreiben überhaupt beim Postamt entgegenzunehmen. Und Einwurfeinschreiben sind in der Sache leider anfechtbar. Was ginge, wäre die amtliche Zustellung per GV.

Hintergrund hierzu ist, mein Steuerberater ist gleichzeitig der Gesellschafter. Er sollte bereits vor 2 Jahren die UG insolvent melden und sich um alles kümmern (leider war dieser Auftrag nur mündlich, hatte ihm vertraut, was dumm genug ist).

Dann Finger weg. Sofort zum Anwalt, und jeden weiteren Schritt unverzüglich und ausschließlich nach Absprache mit selbigem vornehmen. Hier steht neben der Durchgriffshaftung die Einleitung eines Ermittlungs- respektive Strafverfahrens wegen Verdachts der Steuerhinterziehung, Insolvenzverschleppung etc.pp.im Raum. Verschwende keine weitere Zeit auf Forensuche, sondern begib Dich sofort zu einem Anwalt Deiner Wahl (entsprechende Fachanwälte nennt Dir Deine örtliche Anwaltskammer).

moins1987 
Fragesteller
 25.09.2014, 12:14

Tja das mit dem Anwalt ist auch so eine Sache, er sagte mir, dass dies Vertragsrecht betrifft und das somit von meiner Firmenrechtsschutz nicht getragen wird. Die Gerichtskosten könnten horrend werden und bereits Finanzamt mit 15000 € gezahlt wurde.

FordPrefect  25.09.2014, 12:25
@moins1987

Natürlich ist das Vertragsrecht. Hast Du denn als GF selbst keinen RS? Das ist doch irrsinnig fahrlässig als GF eines Unternehmens! Wenn Du das nicht selber tragen willst, gehst Du im Extremfall für einige Jahre ins Gefängnis und bist zudem für den Rest Deines Lebens ruiniert. Ist Dir das vielleicht lieber? Also ab zum Anwalt, und zwar jetzt!

Interessant wie Du den Sachverhalt anpasst. War in der anderen Fragestellung noch ein wenig anders. Was wurde denn aus "mein Unternehmen"? Hier stellst Du dich Sache ja ein wenig anders da.

Bei den ganzen unterschiedlichen Sachverhaltsdarstellungen kann man ja leicht den Überblick verlieren.

Wie Dir schon alle bei der anderen Fragestellung geraten haben, gehe zum Anwalt. So wie Du es darstellst, hast Du massiv gegen Deine Pflichten als Gesellschafter verstoßen.

Deine Aussagen zum Steuerberater überzeugen mich in kleinster Weise. Teilweise widersprichst Du Dir selber, teilweise ist Deine Darstellung über das Verhalten des Steuerberaters wirklich "abenteuerlich"....

Deshalb ab zum Anwalt und der soll alles klären. Schade das wir die Wahrheit nie erfahren werden. Weil so wie Du es darstellst, muss der Berater selber gegen Vorschriften verstoßen haben. Da würde eine Menge "ärger" auf den zukommen. Und als neutraler Beobachter kann ich nur festhalten, ich sehe nicht den geringsten Grund, warum ein Steuerberater sich so verhalten soll. Du hast auch keinen einzigen geliefert. Und da der Steuerberater vom Fach ist, muss dem klar sein, dass dem früher oder später alles um die Ohren fliegen wird. Also, warum soll er sich so verhalten?

Für eine Amtsniederlegung musst du zu gar keinem Notar. Sie ist formfrei, sollte aber zumindest schriftlich erfolgen (aus Beweisgründen). Du setzt also einen Brief auf, den du an das Bestellungsorgan (Gesellschafterversammlung) der GmbH adressierst. Dass du den Zugang im Zweifel beweisen musst, sollte klar sein. Ein Notar (es ist egal über welchen das erfolgt) ist dann nur für die Handelsregistereintragung erforderlich, da diese elektronisch in öffentlich beglaubigter Form erfolgen muss. Falls ein Beschäftigungsverhältnis im Rahmen dieser Geschäftsführertätigkeit besteht, muss dieses übrigens separat gekündigt werden.

Im Grunde kann dies doch jeder Notar machen.

Ja und viel Erfolg

moins1987 
Fragesteller
 25.09.2014, 10:43

Vielen Dank! Gilt dies auch für eine UG?

Margita1881  25.09.2014, 10:49
@moins1987

Sehr gerne.

Du kannst Dir Deinen Notor immer selbst aussuchen auch bei Unternehmergesellschaft; die Form einer Gesellschaft ist da unerheblich. Wo kommen wir hin, wenn Dir jemand einen Notor vorschreiben will

moins1987 
Fragesteller
 25.09.2014, 10:56
@Margita1881

Ich hätte hierzu noch eine kurze Frage, diese bitte nicht persönlich nehmen:

ForfPerfect schrieb:

  • "M.W. nach ja. Denn der muss dies auch dem Registergericht gegenüber anzeigen - zumindest dann, wenn der GF auch die Anmeldung gegenüber dem Registergericht formal korrekt in die Wege geleitet sehen will. Ansonstgen wäre der Notar streng genommen gar nicht erforderlich, da der GF die Niederlegung primär gegenüber der Gesellschafterversammlung zu erklären hat."

Nun habe ich zwei widersprüchliche Aussagen. Mein Gefühl hätte mir auch gesagt, ich könne zu jedem Notar gehen, aus den selben Gründen, wie du sie nanntest.

Nun die Frage: Woher weißt du das mit dem Notar?