Geklautes Auto gekauft! :( bekomme ich mein Geld von dem Verkäufer?

8 Antworten

Das kommt darauf an wie der Verkäufer in den Bestiz des Autos gekommen ist und inwieweit man selbst gutgläubig ist.

1) Der Erwerber muss gutgläubig sein. Der Erwerber ist bösgläubig, wenn ihm bekannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist. Es besteht zwar für den Erwerber keine
allgemeine Nachforschungspflicht, aber er muss sich aufdrängenden Zweifeln nachgehen.

2) Die Sache darf dem Eigentümer nicht abhandengekommen sein, § 935 Abs. 1 BGB. Das ist der Fall, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen wurde, verloren gegangen ist oder der Eigentümer den Besitz an der Sache in sonstiger Weise nicht willentlich verloren hat.

Wenn beide vorstehenden Bedingungen erfüllt sind, dann bist Du jetzt der Eigentümer.

Wurde das Auto dem Eigentümer zB. gestohlen, dann bist Du nicht der Eigentümer, egal wie gutgläubig Du bist und dann kannst Du das Geld vom Verkäufer zurück verlangen.

Hat der Eigentümer das Auto zB. verliehen und der Leiher verkauft es Dir weiter, dann wirst Du Eigentümer, wenn bei Dir zusätzlich die Vorraussetzungen des 1) ebenfalls vorliegen.

Das wird für Euch beiden dann ein Problem, denn an Diebesgut kann rechtlich kein Eigentum erworben werden. Du kannst dann nur Anzeige erstatten und den Verkäufer auf Schadenersatz verklagen. Pferdefuss an der Sache ist die Beweisbarkeit, ob es einen Kaufvertrag überhaupt gab.

Das ist nicht so einfach. Hat der ehemalige Eigentümer das Auto verliehen zB. an den jetzigen Verkäufer und der verkauft es weiter, dann wird der neue Besitzer Eigentümer, wenn die folgenden Vorraussetzungen erfüllt sind und auch wenn der ehemalige Eigentümer es später als gestohlen meldet:

1) Der Erwerber muss gutgläubig sein. Der Erwerber ist bösgläubig, wenn ihm bekannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist. Es besteht zwar für den Erwerber keine allgemeine Nachforschungspflicht, aber er muss sich aufdrängenden Zweifeln nachgehen.

2) Die Sache darf dem Eigentümer nicht abhandengekommen sein, § 935 Abs. 1 BGB. Das ist der Fall, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen wurde, verloren gegangen ist oder der Eigentümer den Besitz an der Sache in sonstiger Weise nicht willentlich verloren hat.

Klar bekommst du das Geld vom Verkäufer, ... wenn der zahlen kann. Das ist oft in solchen Fällen das Problem. Das Auto geht zurück zum rechtmässigen Eigentümer.

Den Verkäufer wirst du nicht mehr finden, da wirst du auf dem Schaden sitzenbleiben, Ich hoffe das beste für dich

Doch er sagt das er selber nichts gewusst hat... Er hat es gleich an mich weiter Verkauft

@Davinilia

Na dann hole dir das Geld, solange es noch da ist

Der Verkäufer steht ja dazu das er mir es verkauft hat... Das Geld sagt er hat er nicht mehr...!!! Aaaaaaaaaaaaa das hat man davon wenn man noch denkt das es ehrliche Menschen noch gibt...