Ist eine Vollstreckung in eine aufgelöste GbR möglich?

3 Antworten

Ein Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist selten. Das nicht mehr gelten machen können von Forderungen an ein Unternehmen, da dieses rechtlich nicht mehr existiert, betrifft juristische Personen. Zu diesen gehört die bei deutschen Unternehmen beliebte Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Wie deren Name schon sagt, ist die Haftung für Verbindlichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Nach dem Abschluss eines Insolvenzverfahrens wird diie Gesellschaft aufgelöst. Tauchen später noch Vermögenswerte auf, gibt es eine Nachtragsverteilung, d. h. das aufgetauchte Vermögen wird liquidiert und unter den Gläubigern verteilt.

Bei der anwaltlichen Geltendmachung von Forderungen beauftragt der Gläubiger einen Anwalt und fordert neben seiner ursprünglichen Forderung auch die Begleichung von Zinsen und Kosten. Da er aber den Anwalt beauftragt hat, ist er auch verpflichtet, diesen zu bezahlen, unabhängig davon, ob er seine Forderungen durchsetzen kann. 6

Sollte es sich tatsächlich um eine GbR gehandelt haben, haften deren Gesellschafter für die Verbindlichkeit, bei denen hätte aber der Anwalt die Ansprüche schon geltend gemacht.

Auch gegen eine aufgelöste GbR kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden, sofern sie noch nicht vollbeendigt bzw. auseinandergesetzt wurde (als Abwicklungsgesellschaft). Der Gläubiger haftet aber natürlich auch für seine Anwaltskosten aus dem Vertragsverhältnis. Die Forderung der GbR gegen B könnte von A gepfändet werden. Ein Gesellschafter als Privatperson kann den Anspruch nicht verfolgen, da Gläubiger die GbR ist. Der Anspruch könnte aber bei Auseinandersetzung der GbR auf ihn übertragen werden. Dann muss der Titel aber noch umgeschrieben werden.

Ich denke, da müssen sich die Gesellschafter schon entscheiden: Ist die GbR aufgelöst, kann sie m.E. keinen Titel mehr vollstrecken, es gibt sie ja nicht mehr. Ist sie nicht aufgelöst, kann auch gegen sie vollstreckt werden.