Führungszeugnis belegart 0!trunkenheitsfahrt

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Hallo heike

schau mal da rein

http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/BJNR002430971.html#BJNR002430971BJNG000601306

ab §32 wird es interessant für dich, dort werden all deine Fragen beantwortet

ginatilan  14.06.2014, 11:29

edit:

warum möchte die Führerscheinstelle auch dieses zeugnis.?

wie? was?

hier schreibst du, dass du deinen Führerschein schon wieder bekommen hast

http://www.gutefrage.net/frage/muss-ich-nun-doch-zur-mpu

warum also sollte die Fsst das Führungszeugnis wieder haben wollen, du hast es doch damals schon abgeben müssen

heike333 
Fragesteller
 14.06.2014, 15:29
@ginatilan

Ja ich habe es da schon mal abgegeben. Nur so als frage war es gemeint,ich dachte weil dort was drinne stehen könnte wegen trunkenheitsfahrten

heike333 
Fragesteller
 14.06.2014, 15:29
@ginatilan

Ja ich habe es da schon mal abgegeben. Nur so als frage war es gemeint,ich dachte weil dort was drinne stehen könnte wegen trunkenheitsfahrten

heike333 
Fragesteller
 14.06.2014, 15:31
@ginatilan

Nee habe meinen Führerschein ja schon wieder.ich dachte nur weil da alle vergehen stehen wie trunkenheitsfahrten

heike333 
Fragesteller
 14.06.2014, 15:31
@ginatilan

Nee habe meinen Führerschein ja schon wieder.ich dachte nur weil da alle vergehen stehen wie trunkenheitsfahrten

heike333 
Fragesteller
 14.06.2014, 15:36

Also kann ich ganz beruhigt sein u es steht auf keinen fall drinne

heike333 
Fragesteller
 14.06.2014, 19:32
@ginatilan

Da bin ich echt erleichtert!nun kann ich wieder beruhigt schlafen. Danke!

heike333 
Fragesteller
 14.06.2014, 19:32
@ginatilan

Da bin ich echt erleichtert!nun kann ich wieder beruhigt schlafen. Danke!

ginatilan  15.06.2014, 16:23
@heike333

Danke für den Stern

Leider ist hier das Strafmaß nicht bekannt; unter 90 Tagessätzen wird die Verurteilung nicht eingetragen:

§ 32 BZRG - Inhalt des Führungszeugnisses

(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches. (2) Nicht aufgenommen werden 1. die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs, 2. der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, 3. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist, 4. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist, 5. Verurteilungen, durch die auf a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, 6. Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes a) nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder b) nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, 7. Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind, 8. Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind, 9. Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen, 10. abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, 11. Eintragungen nach den §§ 10 und 11, 12. die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist. (3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen 1. Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, 2. Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt, 3. Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, 4. abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind. (4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die 1. bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder 2. bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung a) von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder b) von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist, begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist. (5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs.

Quelle: http://www.jusmeum.de/gesetz/BZRG/ZweiterTeil-DritterAbschnitt-1.-%C2%A732

heike333 
Fragesteller
 13.06.2014, 22:47

316 stgb 30 tagessätze. Meinst das steht nicht im erweiterten Führungszeugnis? Ist mein einzigstes u erstes vergehen u wurde vor gericht verhandelt

Justinianus  14.06.2014, 07:12
@heike333

Garantiert nicht eingetragen!

heike333 
Fragesteller
 14.06.2014, 10:09
@Justinianus

Da bist du dir echt sicher? Das wäre echt super. Danke für deine Antwort

heike333 
Fragesteller
 14.06.2014, 10:09
@Justinianus

Da bist du dir echt sicher? Das wäre echt super. Danke für deine Antwort

steht das im behördlichen Führungszeugnis?

Nein.

Verurteilungen unter 90 TS werden nicht ins Führungszeugnis aufgenommen.

Wenn Du es selbst überprüfen willst: FZe der Belegart O werden eigenltich direkt an die anforderhde Stelle übersendet, können aber auf Wunsch auch zur Einsichtnahme ans nächste Amtsgericht gesendet werden.

Dort kannst Du einen Blick drauf werden und dann entscheiden: Weitersenden oder Schreddern..

warum möchte die Führerscheinstelle auch dieses zeugnis.?

Um festzustellen, ob Du strafrechtlich nochmals in Erscheinug getreten bist.