Ist es rechtens meine Frau und mich auf die Straße zu setzen trotz Schwangerschaft?

12 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Zunächst:  Ihr müsst nicht aus der Wohnung raus. Nicht in 2 Wochen und auch ( noch ) nicht in 2 Monaten.

Eine Wohnungskündigung wegen ( überschaubaren ) Mietrückständen ist nicht das Ende der Welt.

Widersprecht erst einmal schriftlich gegenüber eurem Vermieter der Kündigung. Schreibt also, dass ihr die Kündigung so nicht akzeptiert und ihr die Wohnung nicht an Tag X ( gemäß des Kündigungsschreibens ) verlassen werdet.

Schreibt weiter, dass ihr um eine Lösung der Mietschulden und der laufenden Mietzahlung bemüht seit.

Rechtlich gesehen hat der Vermieter korrekt gehandelt. Bei mindestens 2 Monatsmieten Verzug, öfters unpünktlicher oder vom Betrag her öfters nicht ausreichender Mietzahlung darf ein Vermieter kündigen.

Allerdings ist es moralisch fragwürdig, ohne als Vermieter bei den Mietern mal nachzufragen, sofort zu kündigen. Man kann ja zumindest mal anmahnen oder das Gespräch suchen. Auch wenn man das als Vermieter bei 2 Monatsmieten Schulden seitens der Mieter nicht muss.

Eine erfolgte Wohnungskündigung ist jedoch kein Räumungstitel. Bedeutet:  Ihr müsst nicht aus der Wohnung raus. 

Euer Vermieter darf nicht damit drohen, euch raus zu werfen, das Schloss aufzubrechen, bei euch einzubrechen, bei euch mit Gewalt einzudringen oder generell Terror bei euch zu veranstalten.

Das wäre sonst Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und eventuell Nötigung. ( §§ 123, 303 und 240 StGB )

Ist eurer Vermieter einer vom Schlage "Mein Haus, meine Rechte", dann solltet ihr entsprechende Geschütze auffahren.

Also hier eurem Vermieter unbedingt ein schriftliches ( und wenn ihr ihn seht, dieses noch einmal mündlich betonen ) Hausverbot erteilen. Desweiteren solltet ihr das Wohnungstürschloss austauschen.

Das dürft ihr. Lasst euch nichts anderes einreden. Ihr müsst das Originalschloss bloß aufbewahren, beim Auszug wieder einbauen und dürft nichts beschädigen, wenn die Schlösser getauscht werden.

Die meisten Vermieter haben nämlich immer mindestens einen Mieterschlüssel für den Notfall. Vermieter dürfen jedoch generell keinen Schlüssel von Mieterwohnungen einbehalten. Auch nicht für Notfälle.

Es sei denn, der Mieter ist damit einverstanden. Dieses Einverständnis kann aber jederzeit widerrufen werden.

Ihr müsst nur aus der Wohnung raus, wenn ihr das freiwillig macht oder der Vermieter im Besitz eines gerichtlichen Räumungstitel ist. Die Wohnungsräumung mit dem richterlichen Titel darf wirksam aber nur ein Gerichtsvollzieher vornehmen.

Die laufende Miete die nach der Kündigung zu zahlen ist wenn ihr die Wohnung nicht verlassen habt, nennt sich juristisch "Nutzungsausfallentschädigung". An der Höhe der Miete ändert sich aber nichts.

Ihr müsst jetzt versuchen die Mietrückstände zu begleichen. Entweder durch Eigenleistung oder durch die Stadt, in Form des Sozialamt, durch einen entsprechenden Antrag.

Die übernehmen nicht alle Mietschulden. Jedoch meist dann, wenn die Mietschulden einen Zeitraum von 6 Monaten nicht übersteigen.

Das leite ich daraus ab, weil selbst Häftlinge ihre Miete vom Sozialamt bezahlt bekommen, sofern ihre Haftstrafe nicht ( wesentlich ) länger als 6 Monate andauert.

Sollte der Vermieter Räumungsklage erheben, werdet ihr darüber vom Amtsgericht benachrichtigt. Wenn ihr alle Mietschulden innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Räumungsklage bei euch komplett beglichen habt, dann sieht es gut aus.

Durch wen die Mietschulden letztendlich beglichen werden, spielt dabei keine Rolle.

Wenn ihr dem Gericht dazu glaubhaft macht, in Zukunft die laufende Miete weiter und sicher bezahlen zu können, dann wird die Kündigung vom Gericht geheilt ( juristendeutsch ), also zurückgenommen, bzw. für unwirksam erklärt.

Wichtig:  Hattet ihr innerhalb der letzten 2 Jahre schon einmal den Fall, dass gegen euch ein Räumungsverfahren eingeleitet wurde, ihr die Mietschulden rechtzeitig begleichen konntet und das Gericht die Kündigung deswegen zurück nahm, dann kann es diesmal deswegen scheitern.

Da deine Frau schwanger ist, kann eine Wohnungskündigung auch gemäß § 574 BGB eine unbillige Härte darstellen. Also unzumutbar sein. Beruft euch bei eurem Kündigungs Widerspruch auf die Schwangerschaft und § 574 BGB .

http://www.anwalt.de/rechtstipps/wegen-mietschulden-gekuendigt-was-tun_059170.html

http://dejure.org/gesetze/BGB/546a.html

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__574.html

http://ratgeber.immowelt.de/a/zweitschluessel-tipps-fuer-vermieter.html

AndreasH13 
Fragesteller
 04.03.2016, 12:27

Also erstmal danke für diese gute Antwort die mir auch echt weiterhilft, also hatten noch nie mirtrückstände weder sie noch ich. Ist auch echt alles nicht geplant gewesen.
Sind jetzt am gucken grad des Geld zusammen zu bringen und dann hoffe ich weiter auf ein wenig Glück dass wir nicht auf der Straße sitzen bis wir was neues haben mir wäre es ja echt egal würde irgendwo unterkommen aber es geht halt hauptsächlich um meine schwangere Freundin die ich nicht einfach irgendwo unterbringen zumal ich auch noch selbstständiger Montagearbeiter bin und mal eben auch ne Woche unterwegs bin und habe auch Angst dass der Vermieter einfach mal kommt wenn ich n hat zuhause bin macht er meinst so weil er weiß bei mir ist er an der falschen Adresse.!

GoldFachAnwalt  04.03.2016, 17:20
@AndreasH13

Ihr müsst nicht raus, bis ein richterlicher Räumungstitel vorliegt.

Und der kommt nicht mal eben über Nacht. Es muss dazu vom Vermieter zunächst eine Räumungsklage eingereicht werden.

Dann findet ein schriftliches, gerichtliches Vorverfahren statt. Alle Parteien werden jeweils schriftlich gehört. Können sich zum Sachverhalt schriftlich äußern.

Scheitert eine Einigung, kommt es zum Gerichtstermin.

Gerade weil dein Vermieter - wie sehr viele in Deutschland - so ein Minusmensch ist - muss man diesen deutlich machen, dass er sich nicht an eurer Wohnung zu vergreifen hat.

Fertigt unbedingt ein schriftliches Hausverbot. Und macht davon 2 - 3 Kopien. Unterschreibt das Hausverbot beide. So könnt ihr euch gegenseitig bezeugen.

Das Hausverbot formuliert ihr in etwa so:




"Eure Namen

Eure Anschrift


Hausverbot


Werter Herr XY ( Vermieter ),


Wir erteilen ihnen hiermit für unsere Mietwohnung, Musterstraße 123, 00000 Musterstadt, ein sofort gültiges und unbefristetes Hausverbot.

Sie sind somit nicht befugt sich Zutritt zu unseren Räumlichkeiten zu verschaffen. Verstöße dagegen sind nach § 123 StGB ( Hausfriedensbruch ) strafbar und werden sofort zur Anzeige gebracht.

Sollten Sie rechtswidrig per verbotener Eigenmacht unser Wohnungsschloss oder unsere Wohnungstür aufbrechen ( lassen ), dann weise ich Sie vorsorglich jetzt schon auf unser diesbezügliches Notwehrrecht nach § 32 StGB hin.

Diese Notwehr kann und darf auch per Gewalt durchgesetzt werden. Zudem würden dann entsprechende Strafanzeigen folgen.

Treiben Sie es zu weit, kann die Polizei Sie auch per Platzverweis für ein paar Tage aus ihrem eigenen Haus verweisen. Lassen Sie es nicht so weit kommen.

Wir fordern Sie weiter rein vorsorglich auf, uns nicht weiter unter Druck zu setzen, uns nicht zu nötigen, uns nicht zu beleidigen oder uns zu bedrohen. Auch diese Straftaten würden sofort zur Anzeige gebracht werden.

Sollten Sie sich im Besitz eines oder mehrerer Schlüssel für unsere Wohnung befinden, so haben Sie diesen umgehend an uns heraus zu geben. Dies machen Sie, in dem Sie den oder die Schlüssel in unseren Briefkasten einwerfen.

Sie dürfen als Vermieter grundsätzlich keine Schlüssel von Mietern einbehalten. Auch nicht für Notfälle.

Üben Sie keinen unnötigen Druck auf meine Frau aus, während ich auf Arbeit bin. Wenn Sie ihr drohen oder zu Nahe kommen, wird dies zur Anzeige gebracht.

Verhalten Sie sich zivilisiert, dann finden wir eine Lösung.


Ort, Datum


Unterschrift Mann               Unterschrift Frau"





Du kannst es natürlich auch noch abändern. Aber warum immer gestelzt einen auf extrem höflich machen? Der Vermieter soll gleich wissen, woran er bei euch ist.

Natürlich ist es rechtens einem Mieter der 2 Monate keine Miete gezahlt hat fristlos zu kündigen.

§543 BGB gibt dem Vermieter das Recht dazu.

Man kann diese Kündigung aber unwirksam machen in dem man unverzüglich den kompletten Rückstand zahlt.

Sofern in den letzten 2 Jahren nicht schon mal eine Kündigung aus diesem Grund ausgesprochen wurde.

Ist das nicht der Fall und der VM hat gleichzeitig die fristgerechte Kündigung erklärt, bleibt diese jedoch wirksam.

Um welche 2 Monate geht es eigentlich?

AndreasH13 
Fragesteller
 03.03.2016, 10:46

Komplett bezahlen ist halt noch schwerer.
Die letzten zwei Monate.

anitari  03.03.2016, 10:59
@AndreasH13

Also Januar + Februar.

Dann wären es ab Morgen  schon 3 MM.

Oder Februar und März? In dem Fall wäre die fristlose Kündigung evtl. unwirksam.

Denn die Märzmiete ist ja heute erst fällig.

Ab 2 Monaten ist diese Kündigung rechtens. Da hättest du vorher mit dem Vermieter drüber sprechen müssen. Wenn du das Geld für die Miete schon nicht hast, dann macht ein Kredit nur noch mehr Ärger. Vielleicht solltest du jetzt mal mit dem Vermieter drüber reden.

AndreasH13 
Fragesteller
 03.03.2016, 10:38

Der Vermieter hat von Anfang an nicht darüber sprechen wollen sondern meinte kommt die nächste nicht Is Ende ja so kam es dann auch und so ist es jetzt :/

DarthMario72  03.03.2016, 10:42
@AndreasH13

Das ist jetzt nicht dein Ernst? Du wusstest ja dann, was auf dich zukommt!

GravityZero  03.03.2016, 10:40

Dann ist es ja keine Überraschung. Also ab zum Sozialamt oder Freunde um Hilfe bitten.

AndreasH13 
Fragesteller
 03.03.2016, 10:59

Ne ich habe ja noch nen kleinen Teil der ersten gepackt aber dann war die zweite fällig und Zack waren es 1300 zusammen!

AndreasH13 
Fragesteller
 03.03.2016, 11:01

Suchen ja schon seit 1 1/2 Monaten eine neue schon mal ist aber hier in Ludwigshafen nicht so einfach

AndreasH13 
Fragesteller
 03.03.2016, 11:01

Suchen ja schon seit 1 1/2 Monaten eine neue schon mal ist aber hier in Ludwigshafen nicht so einfach

Lange und ausführlich findest du alles hier erklärt:

http://www.finanztip.de/fristlose-kuendigung-mietvertrag/

Grundsätzlich gilt, dass ihr (unabhängig von einer Schwangerschaft) nicht einfach auf die Straße gesetzt werden dürft, wenn ihr nicht "freiwillig" geht. Dazu bedarf es einer Räumungsklage, die wie alle "Amtsaktionen" ihre Zeit dauert. Macht euch aber klar, dass letztlich IHR dafür bezahlt und versucht lieber, eine andere Lösung zu finden!

Grundsätzlich besteht (noch) die Chance, die Kündigung durch Zahlung der ausstehenden Miete rückgängig zu machen. Fragt beim Jobcenter oder Sozialamt, ob man euch die Miete nicht vorstreckt - das ist für alle Beteiligten auf Dauer "billiger", als sich mit zwei(einhalb) Obdachlosen rumzuschlagen.

Geht außerdem zu einer Sozialberatung - die unterstützen euch im Umgang mit den Ämtern. Und natürlich zur Schuldnerberatung - ihr könnt ganz offensichtlich nicht mit Geld umgehen, also holt euch endlich Hilfe!!! Das seid ihr eurem Kind schuldig!

AndreasH13 
Fragesteller
 03.03.2016, 10:48

Räumung möchte ich mir auch sparen und Schuldnerberatung werden wir wirklich müssen möchte mein bestes Geben für das Kind und auch meine Freundin. Vielen Dank für die hilfreiche Antwort.

Wenn man die Miete nicht zahlen kann, weiß man das spätestens dann, wenn die Bank die Überweisung nicht ausführt. Spätestens dann wäre es an dir gewesen, mit deinem Vermieter das Gespräch zu suchen und eine Lösung zu finden - nicht erst jetzt, wo das Kind in den Brunnen gefallen ist. Denn Vermieter finden es üblicherweise nicht besonders lustig, wenn die Mieter nicht zahlen.

Wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine die Miete nicht zahlt (so wie du) ist der Vermieter berechtigt, fristlos zu kündigen (§ 543 Abs. 2 BGB).

Zahlst du umgehend den kompletten Mietrückstand, kannst du zumindest die fristlose Kündigung abwenden. Je nach Formulierung der Kündigung bleibt aber ggf. eine ordentliche Kündigung wirksam. Deshalb - auch wenn es dafür schon fast zu spät ist - setz dich umgehend mit deinem Vermieter in Verbindung und besprich mit ihm das weitere Vorgehen.