Fragen zum Betreuungsunterhalt/Kinderuntethalt?
Hallo,
Ich hatte vor der Schwangerschaft durchschnittlich ca.1800euro gehabt.
Jetzt habe ich mit Elterngeld,Kindergeld und alg2(bis ich wieder arbeite)1178euro zur Verfügung.
Der KV hat netto ca.min.2500Euro netto.
Er hatte vor unserer Beziehung schon mehrere Kredite laufen und er hat jetzt nach unserer Trennung noch einen Kredit aufgenommen und die anderen zusammengefasst.
Nun zu meiner Frage.er hat ausgerechnet dass das Kind 251euro und ich 125Euro betreuungsunterhalt bekommen.stimmt das so?!
Werden wirklich alle Kredite angerechnet?!
Vvielen Dank schonmal für eure Antworten.
6 Antworten
Die meisten Kredite werden bei Kindesunterhalt berücksichtigt. Bei Betreuungsunterhalt eigentlich alle. Bei Betreuungsunterhalt muss er 2/7 oder 5/7 der Differenz eurer Gehälter ausgleichen. Musst mal googeln. Gibt Seiten wo genau erklärt ist, wie das berechnet wird. Unterm Strich kannst aber froh sein, wenn du überhaupt welchen bekommst. Für Betreuungsunterhalt gelten andere Selbstbehaltgrenzen als für Kindesunterhalt.
Ob man verheiratet ist, war oder nicht, spielt keine Rolle mehr. Deswegen heißt es nun auch Betreuungsunterhalt.
Doch, das spielt immer noch eine Rolle.
http://www.unterhalt.net/ehegattenunterhalt/betreuungsunterhalt.html
Nein, es spielt keine Rolle mehr. In den letzten Jahren wurde da einiges geändert.
Wende dich an das Jugendamt zur Berechnung des Kindesunterhaltes. Normale Kredite werden berücksichtig, jedoch keine, dir nicht notwendig sind - Luxusfinanzierungen z.B.
Das JA berechnet für dein Kind, deinen Betreuungsunterhalt musst du ggf. mit Hilfe eines Anwaltes einfordern und auch die Unterlagen für die Berechnung. Im schlimmsten Fall geht es über das Familiengericht.
Nein, Kreditraten werden da nicht berücksichtigt, vielleicht die Zinsen daraus, wenn die Anschaffung zwingend notwendig war.
Dir steht Unterhalt in Höhe Deines letzten Nettoeinkommens zu - aber halt nur, wenn der Vater entsprechend leisten kann und das kann er nicht. Dein Elterngeld wird angerechnet (Elterngeld unbedingt auf 2 Jahre verteilen - das wird aufs Einkommen angerechnet und kann bei der Steuer böse beißen).
Du wirst zum Anwalt müssen für Deinen Unterhalt - den des Kindes kannst Du übers Jugendamt ausrechenen lassen. Und das Kind bekommt mehr als nur 251€.
Elterngeld kann seit 2015 nicht mehr auf zwei Jahre gestreckt werden
Gib im Internet mal ein ,, Unterhalt kürzen durch Sonderausgaben " ,da solltest du etwas von der Kanzlei Hasselbach finden,lies dir das einmal durch,da kannst du auch gleich nochmal eingeben ,, Betreuungsunterhalt,Berechnung und Selbstbehalt ",danach wirst du schlauer sein !
Zunächstmal sollten sie wissen, das der Unterhalt zu 100% auf das alg2 angerechnet wird. Wobei das Kind ggf. aus der Bedarfsgemeinschaft fällt, wenn dessen Bedarf gedeckt ist. Da Druck zu machen, lohnt also nur, wenn man inclusive Krankenversicherung komplett aus den Bezug herausfällt.
Bei Schulden ist es so, das diese in der Regel zu berücksichtige sind, wenn sie vor Bekanntwerden der Unterhaltspflicht entstanden sind und nicht der Vermögensbildung dienen. Eine Umschuldung, d.h. Ablösung alter Kredite durch neue steht den nicht entgegen, sofern die monatliche Belastung dadurch nicht erhöht wird. Bei einer vermeidbaren Erhöhung der monatlichen Belastung ist höchstens die alte Belastung zugrunde zu legen. Umgekehrt ist zu prüfen ob eine Streckung möglich und zumutbar ist.
Bei der Berechnung ist das Einkommen zu bereinigen, also Werbungskosten ( in der Regel 5%), Kindesunterhalt und berücksichtungsfähige Schulden sowie eine vorhandene Altersvorsorge bis 4% des Bruttoeinkommens sind abzuziehen.
Bei ihnen ist als Einkommen das Betreuungsgeld abzüglich 300€ Sockelbetrag anzusetzen. Beim ihrer Hälfte des Kindergeldes bin ich mir nicht sicher. Alg 2 und Einkünfte des Kindes zählen nicht.
Der Betreuungsunterhalt ergibt sich als Minimum aus (Rest-)Bedarf des Unterhaltsberechtigen und Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.
Der Bedarf ergibt sich aus 3 Werten.
1.) Den Mindestbedarf, das sind bei nicht Erwerbstätigen 880€ abzüglich Einkommen.
2.) Den Halbteilungsgrundsatz also im Falle von Erbwerbseinkommen 3/7 der Einkommensdifferenz.
3.) Den vollen Bedarf, dieser richtet sich nach den Einkommen vor der Schwangerschaft, also hier 1800€.
Der Bedarf ist dabei das Minimum von 2 und 3 mindestens aber 1.
Die Leistungsfähigkeit ergibt sich als zu berücksichtigens Einkommen des Unterhaltsschuldner abzüglich des Selbstbehalts von 1200€.
zu 3.) natürlich ist auch hier wiederum das Einkommen abzuziehen.
Das gilt in der Form erstmal nur für Geschiedene. Bei unverheirateten richtet sich der Bedarf nach den Einkommen vor der Schwangerschaft. Auch wenn der Vater 20000€/Monat verdient wird es nicht mehr. Allerdings wird auch hier der Unterhalt nach oben durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt.