Fensterfarbe in Eigentumswohnung

5 Antworten

Du brauchst die Zustimmung aller Eigentümer.

Und wenn ich richtig gezählt habe, dann wird dir die Erlaubnis deines Nachbarn von unterhalb fehlen. Insofern solltest du dich mit allen dreien einigen, andernfalls du damit rechnen musst, den ursprünglichen Zustand (auch) auf deine Kosten wieder herzustellen (Das ergibt sich aus § 22 Abs. 1 WEG).

Die Bestätigung kann ganz formlos lauten, dass sie dir nachträglich gestatten das Fenster mit weißem Rahmen einzubauen. Allerdings muss diese Bestätigung natürlich schriftlich verfasst sein und von allen unterschrieben sein, damit sie wirksam wird.

PS: Du solltest dir mal überlegen, ob deine Einleitung wirklich hilfreich ist, wenn du potentielle Antwortgeber schon beleidigst, bevor sie etwas geantwortet haben.

Die Außenseiten der Fenster wie auch die Wohnungsabschlußtüre stehen in deren äußeren Gestaltung in der Zuständigkeit der Eigentümergemeinschaft und in der Kostenpflicht des einzelnen Eigentümers, soweit die Teilungserklärung hinsichtlich dessen nichts anderes bestimmt. Gefallen Ihnen andere Farben als die gemäß Teilungserklärung vorgegebenen, so können die Fenster zur Wohnungsinnenseite farblich gestalten wie möchten; das äußere Erscheinungsbild muß anpasst bleiben. Selbst ein mehrheitlicher Beschluß zu farblichem und gestaterischen Aüßeren wie Sprossen o.ä. wäre in jedem Falls schon von einem einzelnen Miteigentümer erfolgreich anfechtbar und würde Sie mit entsprechendem Gerichtsbeschluß zum teuren Rückbau der Fenster und dem Einbau neuer passender Fenster verpdlichten! Lassen Sie sich da nur nicht von einem einzelnen Ausreißer fehlleiten, der nur noch nicht verklagt wurde!

Das kommt auf die Teilungserklärung an, was darin vereinbart ist. Bauliche Veränderungen sind bei uns z.B. einstimmig zu genehmigen, dazu gehören auch Änderungen der Fensterfarbe. Ein formloses Schreiben reicht aus. Du musst allerdings sicherstellen, dass Du auch tatsächlich den/die Eigentümer unterschreiben läßt. Gibt es einen Hausverwalter, der Dir hierbei helfen könnte?

Die Teilungserklärung ist für mich nicht ganz deutlich. Allerdings ist die auch von 1973 und ich weiß nicht wie da der rechtliche Stand war. Ich verstehe die Erklärung so, dass das gilt, was gesetzlich gilt.

Also reicht es mir nicht, wenn zwei der anderen drei Partei zustimmen?

@Katha368

Wenn einstimmig vorgeschrieben ist, dann kann der "übrige" Besitzer erfolgreich auf Einhaltung der Absprachen klagen. Und dann kann es passieren, dass Ihr die neuen Fenster entweder streichen oder sogar austauschen müsst.

Wenn eine Mehrheitsentscheidung ausreichend ist, kann man auch überstimmt werden. Allerdings können die anderen Eigentümer Euch dann auch überstimmen, so dass Ihr im Endeffekt wieder am Anfang steht.

@ErsterSchnee

Ok, danke. Habe eben nachgeschaut. Wir haben einen Mehrheitsbeschluss in der Teilungserklärung

@Katha368

Solch einen Beschluß gibt es nicht! Die Teilungserklärung kennt feste Bestimmungen. Eine Änderung dieser Bestimmungen kann nur in notraieller Form einer Ergänzung zur Teilgungserklärung erfolgen, wenn der ein allstimmiger Beschluß - nicht mehrheitlicher Beschluß - zugrunge liegt.

Alles, was aussen sichtbar ist, ist Gemeinschaftseigentum, wenn eine Partei darauf besteht, die ursprüngliche Farbe beizubehalten kann er das vor Gericht durchsetzen.

Kann ich die Fenster dann im Zweifel einfach umstreichen? Oder müsste ich auch das Material an den Ursrung anpassen?

@Katha368

Das kann cih dir nciht genau sagen, weiß nur, dass alles, was außen sichtbar ist Gemeinschaftseigentum ist und auch von der Gemeinschaft bezahlt werden muss. Im Regelfall werden alle Fenster eines Hauses nach Beschluss der Eigentümergemeinschaft getauscht. Rede mit deinen Nachbarn und versuche das so zu klären.

@rickdiver

Das Material, z.b. Holz, Kunststoff oder auch Metall untrliegt den gleichen einheitlichen Bestimmungen der Teilungserklärung.

ich glaube, dass es voellig unerheblich ist, was deine nachbarn denken....

ihr muesst nach eurem geschmack und geldbbeutel entscheiden.... es ist eure wohnung !

Nein, nicht bei Gemeinschaftseigentum in Mehrfamilienhäusern.

@ andfab - Ein ebenso völlig falscher wie auch für den Fragesteller damit sehr kostspielieger Rat, wenn er den denn befolgen würde! - Innen kann der Eigentümer nach seinem Geldbeutel entscheiden - Fenster außen und die Wohnungsabschlußtüre außen unterliegen den Bestimmugnen der Teilungserklärung!