Fahrschule schließt Vertrag NUR mit Minderjährigem ab, rechtskräftig?

6 Antworten

Dafür fand ich diese treffenden Worte: "Damit ist der Vertrag zwar schwebend unwirksam, das aendert aber nichts am moeglichen Schadensersatz."

Beenden können die Eltern den Vertrag sofort. Damit wäre er auch von vorneherein unwirksam - inklusive vereinbarter Gebühren, Honorare usw.

Was der Sohn aber an Schaden angerichtet hat, kann dessen Vertragspartner vom Sohn zurückfordern - je nach den Umständen mit Aussicht auf Erfolg.

Ein entgangener Gewinn sollte hier ausnahmsweise nicht dazu gehören - eventuell aber verfahrener Sprit, Gehälter für Fahrlerer usw.

Gruß aus Berlin, Gerd

Im Alter von 14-18 Jahren kann eine Person über das eigene Einkommen verfügen wenn keine Gefährdung der Lebensbedürfnisse entsteht und alterstypische Geschäfte abschließen. Meiner Meinung nach sind die Kosten in dem Fall zu hoch um alterstypisch zu sein. Es gibt die Möglichkeit der Rückabwicklung des Geschäfts (hinkendes Geschäft), das heißt im Normalfall: Geld zurück an Konsument, Ware zurück an Verkäufer. Wie das im Falle einer Dienstleistung (Fahrstunde) ist, weiß ich nicht, die kann man ja nicht "zurückgeben".

Vertrag ist schwebend unwirksam, bis die Eltern zustimmen.

Inkassokosten müssen fast nie getragen werden, selbst wenn, entgegen dem hier genannten Fall, die Hauptforderung berechtigt ist.

Der Vertrag ist zunächst gültig, aber schwebend unwirksam. Die Eltern könnten ihn widerrufen. Rechtlich gesehen hat die Fahrschule dann keinen Anspruch auf Zahlung, allerdings wäre es von den Eltern falsch, den Burschen damit durchkommen zu lassen.

der vertrag ist eigentlich nicht richtig, da minderjährige die unterschrift der eltern brauchen,die kosten müssen aber eigentlich bezahlt werden.