Fahrerflucht als Beifahrer?

7 Antworten

Hast Du die Vorladung als Beschuldigter oder als Zeuge erhalten? Ein Beifahrer ist nur selten Unfallbeteiligter, so etwa wenn er dem Fahrer in´s Lenkrad greift oder die Fahrzeugtür unvorsichtig öffnet und dadurch mit etwas kollidiert o.ä.

auch ein wichtiger unfallzeuge ist verpflichtet, am unfallort zu bleiben. es wird aber nicht als unfallflucht bewertet, bzw. bestraft.

jurafragen  29.07.2019, 17:40
auch ein wichtiger unfallzeuge ist verpflichtet, am unfallort zu bleiben

Warum? Woraus soll sich diese Pflicht ergeben?

es wird aber nicht als unfallflucht bewertet, bzw. bestraft.

Andersherum wird ein Schuh draus: Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Und das trifft auch auf Beifahrer zu.

Leider ja. Lies §142 StGB. Du bist Unfallbeteiligter. Du hättest zum erstbesten Polizisten gehen und ihm sagen sollen, dass du Beifahrer warst und er deine Adresse aufschreiben soll. Dann wärst du auf der sicheren Seite gewesen.

Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Aber soweit kommst in deinem Fall sicher nicht. Aber gratis kommst du m.E. nicht davon, eine Einstellung mit geringer Geldauflage wird vielleicht werden. Damit bist du aber nicht vorbestraft. Vielleicht bleibts auch bei einer Verwarnung.

Nach § 142 StGB kann sich nur derjenige wegen Fahrerflucht (offiziell: "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort") strafbar machen, wer "Unfallbeteiligter" ist.

§ 142 Abs. 5 StGB definiert den Begriff "Unfallbeteiligter":

"Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann."

Dies kann - neben dem Fahrer - auch der Beifahrer sein.

"Der Beifahrer kann Unfallbeteiligter sein, wenn der Verdacht besteht, dass er – etwa durch Ablenken des Fahrers – auf die Fahrzeugführung eingewirkt hat oder dass er den angetrunkenen Fahrer zur Fahrt überredet hat oder ihm das Fahrzeug überlassen hat. Nicht einheitlich beurteilt wird, ob, wenn nicht feststeht, wer von zwei Insassen eines Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug geführt hat, aus diesem Grunde beide Unfallbeteiligte und wartepflichtig sind. Das OLG Frankfurt verneint das, weil die bloße Möglichkeit eines Verhaltens, das nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann, nicht ausreicht. Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in einem solchen Fall, in dem die Insassen Eheleute waren und der Ehemann Fahrzeughalter, diese Umstände für die Annahme, dass er Unfallbeteiligter war, genügen lassen, auch wenn sich die Ehefrau gegenüber Dritten als Fahrerin bekannte."

(Niehaus in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 142 StGB, Rn. 13)

Man kann also nicht pauschal sagen, ob der Beifahrer Unfallbeteiligter war oder nicht - es kommt immer auf den jeweiligen Einzelfall an. Deswegen kann zu deinem Fall auch keine abschließende Antwort gegeben werden.