Ex Frau verlangt nach über 2 Jahren Eigentum? Alles entsorgt, weil sie die sachen nie wollte

8 Antworten

au weia.... so viele Laienjuristen mit praxisfernen Vorstellungen hier.....

Ich schreibe mal aus Sicht eines objektiven Dritten - z.B. eines Amtsrichters:

  1. Ist es rechtlich völlig offen, ob die Ex-Frau das Eigentum aufgegeben hat, nach § 959 BGB und Du gem. § 958 Abs. 1 BGB neuer Eigentümer wurdest. Da die Eigentumsaufgabe ein Rechtsgeschäft ist, dass eine Willenserklärung voraussetzt, wäre zu ermitteln, ob die Aussagen der Ehefrau eine solche Willenserklärung darstellten. Da man nicht in den Kopf der Frau gucken kann, wendet die Juristerei hier den "objektivierten Empfängerhorizont" an. Das bedeutet, wie würde ein Dritter die Aussagen der Frau verstehen. Deine Zeugen haben die Aussagen Deiner Frau so verstanden, weshalb das ein starkes Indiz dafür ist, dass § 959 BGB hier greift. Die Wahrscheinlichkeit ist also groß, dass der Prozess/die juristische Prüfung an dieser Stelle bereits zu deinen Gunsten zu Ende ist.

  2. Falls der Richter bei 1. keine Eigentumsaufgabe annimmt, dann kommt es im zweiten Schritt darauf an, zu klären, welchen Gegenstand die Frau haben will/wollte, bzw. welchen Wert er hat. Hier trifft die Frau die volle Beweislast. Das heißt, sie muss nicht nur beweisen, dass der besagte Gegenstand in den Kisten war, die Du entsorgt hast, sondern sie muss auch seinen Wert beweisen. Beides dürfte für die Frau praktisch unmöglich sein zu beweisen. Insofern wäre der Prozess auch hier zu Ende.

  3. Würde jeder Anwalt Deiner Exfrau in diesem Fall von einer Klage abraten. Falls sie aber doch alles tun will, dann muss sie nicht nur die Gerichts- und Anwaltskosten vorschießen, sondern sie läuft auch Gefahr die Kosten der dann wohl aufwendigeren Beweisaufnahme tragen zu müssen. Insgesamt würde der ganze Spaß, für den sie aufkommen muss, den Geldwert des Gegenstandes, den sie begehrt um das zehnfache übersteigen. So dumm ist eigentlich niemand.

Du kannst also völlig cool bleiben und Deiner Exfrau sagen, dass Du Ihrer Forderung leider nicht nachkommen kannst. Aufpassen musst Du natürlich, dass Du ihr das alles nicht sagst (den Wert des Gegenstandes, etc.) sonst könnte es Probleme beim Bestreiten der Tatsachen geben. Daher einfach freundlich und verbindlich auf die Aussage beschränken, dass Du Ihrer Forderung nicht nachkommen wirst und im Übrigen das Thema damit für Dich erledigt sei.

Die Frage , welche sich stellt ist der Wert der Gegenstände. geringwertige Sachen könntest du sicher entsorgen. bei höherwertigen nicht. LG Alex

Als sie die kinder abholte, wollte sie nie ihre kisten mit ihren kram mitnehmen. Dafür gibt es zeugen.

Vlt. hatte sie einfach nicht genug Platz im Auto. Auf Aufgabe der Herrschaft ihrer Sachen kann man aus diesem verhalten nun nicht schliessen :-)

nun kommt sie ganz plötzlich und verlangt einen gegenstand, den ich ja nachdem sie nicht wollte, entsorgt habe.

Tatsächlich darf man fremdes Eigentum nicht einfach entsorgen. Da hätte man zugangssicher und nachweilich Frist zur Abholung setzen müssen, die Gegenstände danach noch angemessene Frist kostenpflichtig einlagern müssen und erst dann nach angemssener Frist vernichten dürfen. Natürlich belegt, um Bereicherung durch Verkauf auszuschliessen.

Alternativ per angekündigtem Paket oder Spediteur zustellen lassen.

sie droht mit einer klage. welche gesetze gibt es?

Juristen leben gut davon, dass die Dinge nicht so einfach sind, wie es der billig und gerecht denkende Mensch gerne hätte.

Sind die aussichten gut?

Nein, nicht sonderlich: Vmtl. wird deinen Vortrag herrenlosen Besitzes bestritten werden und Schadensersatz geltend gemacht. Um Anwalts- und Gerichtskosten erhöht, wenn der Vorsitzende dem folgt und auf unzulässige Eigenmacht erkennt, die Sachen nach 2 Jahren einfach weggeworfen zu haben.

Darüberhinaus käme Strafverfolgung wg. Hehlerei in Betracht, wenn die Sachen aufgefunden oder gar verschenkt wurden :-O

Von welcher Summe reden wir denn da? Noch könnte man die gegenerischen Anwaltskosten mangels Verzugsschaden zurückweisen, den Sachverhalt gutgläubiger Entsorgung darstellen und "zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung" per Verrechnungsscheck den Zeitwert des fraglichen Gegenstandes freiwillig ersetzen, "womit die Sache als erledigt betrachtet" würde :-)

G imager761

Max199022 
Fragesteller
 05.10.2014, 10:03

Hallo, sie hat ausdrücklich gesagt, dass sie nichts weiter haben möchte. Deshalb hat sich für mich eine Abholfrist, bis ich die Sachen entsorge, erübrigt.

Das wäre doch ein Unding, wenn sie mir versichert, nichts haben zu wollen, dann aber nach 2 Jahren kommt und klagt und ich dann noch Schadenersatz zahlen muss?

Keine Ahnung, was das Wert ist. Es ist ein Souvenir aus München, ca 1990 gekauft. Gibts heute so nicht mehr. Da es für mich keinen persönlichen Wert hatte, sie den Gegenstand ablehnte, entsorgte ich das einfach.

imager761  05.10.2014, 10:14
@Max199022

Dein Problem ist, das diese mündliche Aussage, gar Zusicherung nicht beweislich ist. Die hätte man sich schrfitlich geben lassen sollen, nun will sie die natürlich nicht gemacht haben und klagt auf Herausgabe.

IMHO durchaus erfolgversprechend.

Massensouvenirs haben keinen Sammlerwert. Warum schickt man ihr dann nicht einen Verrechnungsscheck über bsplsw. 40 EUR und verweist sie auf einschlägige Sammlerportale wie ebay zur Wiederbeschaffung?

Max199022 
Fragesteller
 05.10.2014, 10:26
@imager761

Der Wert lag ungefähr bei 60€. Die will ich ihr aber nicht zahlen, da sie ausdrücklich gesagt hat, dass sie nichts weiter haben möchte. Wie sind mit diesem Wert die Aussichten für die Klage?

Haglaz  05.10.2014, 11:51
@Max199022

Das lässt sich wohl kaum ohne Kenntnis des genauen Sachverhalts sagen. Erstmal ist ja davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Wahrheitspflichten nachkommt und nicht zusätzlich einen Prozessbetrug in der mündlichen Verhandlung begeht.

Lass sie klagen, wenn sie zu viel Geld hat. Du kannst nachweisen, dass du sie gebeten hast, die Sachen mitzunehmen. Tut sie das nicht, hat sie Pech gehabt. Du bist nicht verpflichtet, ihre Sachen bis zum Nimmerleinstag aufzubewahren.

imager761  05.10.2014, 10:02

Du bist nicht verpflichtet, ihre Sachen bis zum Nimmerleinstag aufzubewahren.

Richtig, ebensowenig berechtigt, fremdes Eigentum zu vernichten. Hier ist tasächlich konkrete Inverzugsetzung und angemessener Lagerfrist zwingend, bevor man derart handeln darf.

Haglaz  05.10.2014, 11:56
@imager761

Wobei man sich auch klar sein sollte, das Eigentum nicht verjährt und Herausgabeansprüche aus Eigentum (§ 985 BGB) gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegen.

Ihre Aussichten sind schlecht. Du hättest ihr schriftlich den Entsorgungstermin ankündigen sollen (Einschreibbrief). Aber durch Deinen Zeugen ist das weitgehend ausgeglichen.

Die Klagedrohung soll nur Psychodruck erzeugen, klagen wird sie höchstwahrscheinlich nicht.

Alexuwe  05.10.2014, 09:54

Die Zeugen oder was auch immer ersetzen nicht nie Genehmigung der Entsorgung. Entscheidend ist der Wert der Gegenstände/ Sachen . Dazu fehlt jedwede Angabe ! Somit ist die frage auch nicht korrekt zu beantworten

Grinzz  05.10.2014, 10:23
@Alexuwe
Entscheidend ist der Wert der Gegenstände/ Sachen .

Wofür ist der Wert der Gegenstände denn wichtig?