Ex Frau hat Schulden beim Ex Mann. Darf er das vom Unterhalt kürzen?

9 Antworten

Darf er kürzen oder darf er nicht?

Ja und nein: Hier sind zwei Unterhaltsansprüche zu unterscheiden:

Wenn die Kindsmutter mit Aufenthakltsbestimmungsrecht auf den Unterhalt verzichtet bzw. keinen Titel darüber erwirbt, kann das unterhaltberechtigte minderjährige Kinder den nicht fordern.

Das volljährige kann zwar einen eigenen Anspruch verfolgen, sofern es in Ausbildung stünde. Zwar kann der Kindsvater den nach Düsseldorfer Tabelle berechneten Kindesunterhalt nicht kürzen, da der dem Kind zusteht und n. § 387 BGB Schuldner und Gläubiger der Ansprüche identisch sein müssen.

Aber mit geringerem Einkünften durch alleinige Schuldenlast ist er eben nicht (voll) unterhaltsfähig, weil ihm selbst nicht genug zur Lebenshaltung verbliebe. Insofern bekäme der Volljährige wenig bis gar keinen Unterhalt und immer nur gemeinsam auch von der Mutter.

G imager761

Mit dem Volljährigeunterhalt hat die Mutter gar nichts mehr zu tun, das ist nur eine Sache zwischen dem Kind und dem Vater!

Für das 16-jährige Kind ist die Mutter zwar Vermögensverwalter, sie dürfte auf dessen Unterhalt aber nur verzichten, wenn sie diesen selbst aufbringen könnte. Das scheint im vorliegenden Fall aber eher unwahrscheinlich.

Also müssen die Schulden über den üblichen Weg beigetrieben werden. Entweder durch eine private Vereinbarung oder eben den zivilrechtlichen Weg inklusive Beitreibung und Vollstreckung.

Der Unterhalt und die Schulden sind zwei unterschiedliche Verbindlichkeiten, die nicht gegeneinander aufgerechnet werden können.

Der Mann könnte aber ggf. selbst einen Schuldtitel gegen die Frau erwirken, so dass diese Schulden unabhängig von den Unterhaltszahlungen ggf. bei ihr eingefordert/ gepfändet... werden könnten (Verjährungsfrist dann 30 Jahre..)

Sie bot an den Kindesunterhalt einzustellen bis das abgezahlt ist. Das wollen natürlich die Kinder (16 und 18) 

Das ältere Kind ist bereits volljährig.
Für dieses kann die Mutter keinen Unterhalt mehr vom Vater beziehen, da sie selbst nun ebenfalls barunterhaltspflichtig für dieses Kind ist - wenn das Kind selbst nun seinen Unterhaltsanspruch nachweist und auch mögliche Forderungen selbst bei den Eltern geltend macht.
Würde das volljährige Kind dies versäumen, müsste auch kein Elternteil ihm noch Unterhalt leisten.
(Sollte ein Titel bestehen, kann der Vater die Herausgabe dieses Titels fordern oder einen Titel, der über die Volljährigkeit hinaus geltend wäre, entsprechend abändern lassen....)

Alternative ist halt der Gerichtsvollzieher...

Kindesunterhalt darf auf gar keinen Fall gekürzt werden. Das 18- jährige muss den Unterhlat sowieso selbst bekommen, den darf der Vater nicht an die Ex überweisen sondern muss das ans Kind machen. Er wird, muss er nur KU zahlen, wohl warten müssen. Wovon lebt sie denn? Sie muss doch irgendwoher Einkommen haben. Da kann er doch mit ihr Ratenzahlung in kleinen Summen vereinbaren. Selbst wenn sei ALG II bezieht, dann kann sie einen Minijob annehmen und von dem Geld, was sie behalten darf, kann sie abstottern.