erweiterten Führunszeugnis für Behörden/Löschung von Einträgen. ?

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https://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/2010/11/13/loeschung-fuehrungszeugnis/ § 34 BZRG – die Fristen für die Löschung

Nach § 34 BZRG gelten folgende Löschungsfristen:

Löschung nach 3 Jahren:

Verurteilungen wegen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten

Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr bei Strafaussetzung zur

Bewährung (wenn die Bewährung nicht widerrufen und keine weiteren

Eintragungen vorhanden sind)

Jugendstrafe bis zum einem Jahr

Jugendstrafe bis 2 Jahre, wenn Bewährung

Löschung nach 5 Jahren:

bei allen übrigen Fällen, also bei Freiheitsstrafen über 1 Jahr oder

Jugendstrafe über 2 Jahre ohne Bewährung mit Ausnahme der folgenden

Fälle

Löschung nach 10 Jahren:

Freiheitsstrafen oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr bei

Verurteilungen wegen §§ 174 bis 180 oder 182 StGB (Sexualstraftaten)