Erbfolge adoptierte Enkel

2 Antworten

Adoptierte Kinder Ihrer Kinder, also Ihre "adoptierten Enkel" erwerben die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden (§ 1754 BGB). Sie werden damit gleichzeitig auch mit den Verwandten des Annehmenden (also insbes. mit Ihnen als Großeltern) ebenso verwandt wie ein leibliches Kind des Annehmenden. mit Ihnen verwandt ist. Im Gegenzug erlischt die Verwandschaft des Kindes mit seinen bisherigen (leiblichen Verwandten). Folge: Das adoptierte Enkelkind hätte beim Vorversterben Ihres das Kind annehmenden Kindes die gleiche Rechttstellung wie dessen leibliches Kind hätte, also auch den Pflichtteilsanspruch dieses Kindes.