Elterngeld auch mit ALG1?
Hallo ich habe mal eine frage die meine Frau und ich nicht ganz korrekt erklärt bekommen.
Meine Frau hat am 22.06.18 unseren Sohn auf die welt gebracht und war ab dem zeitpunkt auch nicht erwerbstätig sondern hat zu dem zeitpunkt dann elterngeld bezogen.
Das elterngeld hat Sie 12 Monate bezogen.
Nach der Elternzeit wurde meiner Frau Betriebsbedingt gekündigt zum 31.10.19 seitdem bezieht Sie ALG1.
Wie ist es den nun wenn Sie wieder Schwanger werden würde?
Hätte Sie erneut anspruch auf Elterngeld? Wenn ja wonach wird dies berechnet? und die letzte frage. Hat Sie dann anspruch auf 12 volle Monate Elterngeld und danach wieder ALG1?
Ich hoffe es ist jemand da, der uns bei diesen Fragen behilflich sein kann.
Lieben Grüß
1 Antwort
Dann hätte sie bis max.6 Wochen vor der Geburt ( Mutterschutz ) noch Anspruch auf ALG - 1, dann würde ein evtl.Restanspruch erst einmal ruhen, bis 8 Wochen nach der Geburt, denn solange ginge der Mutterschutz.
Wenn sie danach wieder in Elternzeit ginge, also dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen würde, dann stünde ihr nur das staatliche Mindestelterngeld von 300 € zu, weil sie vor der Geburt innerhalb von 12 Monaten kein Erwerbseinkommen erzielt hat.
Sie würde sich also keinen neuen ALG - 1 Anspruch erwerben, hätte sie dann noch etwas vom ALG - 1 nicht verbraucht, dann kann sie das nach der Elternzeit und wenn sie der Vermittlung wieder zur Verfügung stehen kann innerhalb von 4 Jahren nach der ersten Entstehung wieder in Anspruch nehmen.
Hat sie also vor Beginn des Mutterschutzes noch Anspruch auf ALG - 1, dann kann bzw.muss sie max.1 Woche vor der Geburt Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenkasse beantragen.