Eintragung Grundschuld, sowie Eigentumsänderung und Löschung Vormerkung sofort abziehbar oder abschreiben?

2 Antworten

Gefährliches Halbwissen besitze ich selbst, daher bitte ich davon
Abstand zu nehmen. Über konkrete Antworten wäre ich sehr dankbar.

Konkrete Antworten liefert der freundliche StB (der hier sowieso dringend zu empfehlen ist). Hint: Verweis auf § 5 StBerG:

"Andere als die in den §§ 3, 3a und 4 bezeichneten Personen und
Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten,
insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in §
4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer
Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten."

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__5.html

ein lohnsteuerhilfeverein berät dich für kleines geld und macht auch die EKE

FordPrefect  22.03.2017, 12:00

Aha. Und was bitte hat der Lohnsteuerhilfeverein mit Einkünften aus V+V am Hut?

Genau - nichts. Per Gesetz darf der nämlich ausschließlich Hilfestellung anbieten für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Helmuthk  22.03.2017, 16:14
@FordPrefect

Da solltest Du Dir aber mal den § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz genau durchlesen.

Danach dürfen die Vereine zunächst einmal Hilfe in Steuersachen leisten bei den Einkünften ans nichtselbständiger Arbeit und bestimmten Einkünften des § 22 EStG.

Bei Gewinneinkünften dürfen sie nicht beraten, aber bei anderen Einkunftsarten, wenn die Einnahmen insgesamt 13.000,00 € und bei Ehegatten 26.000,00 € nicht übersteigen.

Und diese Vorschrift gilt bestimmt für die Einkünfte aus V+V.

FordPrefect  22.03.2017, 18:37
@Helmuthk

Ack - das stimmt. Mea culpa - an die Umsatzgrenze hatte ich nicht gedacht. Danke für die Richtigstellung.

Allerdings meine ich mich zu erinnern, dass das wiederum nur dann gilt, wenn

a) beide Eigentümer verheiratet, und

b) *beide* Eheleute Mitglieder *desselben* Lohnststeuerhilfevereins sind.

Oder liege ich da falsch? Denn für *Unverheiratete* scheidet m.W. dieser Weg aus (wegen der Feststellungserklärung).