Einordnung Entgeltgruppe - IGBCE

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Entgeltgruppe 1 Tätigkeiten, die keine Anlernzeit erfordern, nach 5 Monaten der Beschäftigung oder Tätigkeiten die eine kurze Anlernzeit erfordern. (Hilfs- und Helfertätigkeiten)

Entgeltgruppe 2 Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern, die über die Anlernzeit der Entgeltgruppe 1 hinausgeht sowie Einarbeitungszeit erfordert.

Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, die durch eine Berufsausbildung vermittelt werden. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten können auch durch mehrjährige Tätigkeitserfahrung in der Entgeltgruppe 2 erworben werden.

Entgeltgruppe 4 Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung erworben werden und eine mehrjährige Berufserfahrung voraussetzen

Entgeltgruppe 5 Tätigkeiten die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung erworben werden. Zusätzlich sind Spezialkenntnisse erforderlich, die durch eine Zusatzausbildung vermittelt werden, sowie eine langjährige Berufserfahrung

Entgeltgruppe 6 Tätigkeiten, die eine Meister- bzw. Technikerausbildung oder vergleichbare Qualifikationen erfordern.

Entgeltgruppe 7 Tätigkeiten, die zusätzlich zur Entgeltgruppe 6 eine mehrjährige Berufserfahrung erfordern

Entgeltgruppe 8 Tätigkeiten, die einen Fachhochschulabschluss erfordern.

Entgeltgruppe 9 Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium bzw. Tätigkeiten die ein Fachhochschulstudium und eine mehrjährige Berufspraxis erfordern. Die Angabe der Monate mit den gestiegenen Vergütungen bezieht sich auf den Einsatz bei dem selben Entleiher.

Hinweis: Oft werden in der Praxis, nicht zu letzt durch den momentan herrschenden Fachkräftemange höhere Entgelte gezahlt. Dies gilt insbesondere für Handwerker und Tätigkeiten im Sozialen Bereich. Angaben ohne Gewähr, Quelle: www.randstad.de, Tarifvertrag BZA - DGB