Um welche Einkunftsart handelt es sich?
Hallo,
ich habe folgende Übungsaufgabe gelöst und möchte euch um etwaige Korrekturen bitten.
Vielen Dank.
Aufgabe
Ordnen Sie die folgenden wirtschaftlichen Aktivitäten den Einkunftsarten gem. § 2 Abs. 1 EStG zu. Begründen Sie Ihre Antworten kurz und nennen Sie den jeweiligen Paragraphen, in welchem die Einkunftsart näher definiert wird.
a) Zur Aufbesserung seines Studienetats kauft ein Student bei sich bietender Gelegenheit leicht beschädigte PKWs, um sie nach „Aufarbeitung“ mit Gewinn weiterzuverkaufen.
• Im vorliegenden Sachverhalt können die Gewinne des Studenten den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG zugerechnet werden. Die Voraussetzung für die Steuerbarkeit ist die Gewinnerzielungsabsicht, im vorliegenden Sachverhalt ist dies erfüllt.
b) Peter K. arbeitet als Rechtsanwalt für eine Anwaltssozietät, an der er aber nicht beteiligt ist. Nebenbei hat er gelegentlich auch Mandate, die er „auf eigene Rechnung“ berät.
• Rechtsanwalt Peter erhält zum einen als Angestellter in der Anwaltskanzlei Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit nach § 19 EStG und auch Einkünfte als Freiberufler aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG.
c) Constanze W. züchtet leidenschaftlich gerne Zimmerpflanzen. Da sie die Zucht- pflanzen nicht alle selbst behalten kann, verkauft sie diese zum „Selbstkostenpreis“ an ihre zahlreichen Bekannten.
• Die Einnahmen von Constanze sind nicht steuerbar, da laut vorliegendem Sacherhalt keine Gewinnerzielungsabsicht erkennbar ist, weil nur die eigenen Kosten gedeckt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings Gewinnerzielungsabsicht.
c) Simone R. ist als stille Gesellschafterin an einer inländischen KG sowohl am Gewinn als auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt. Sie ist als „typische“ stille Gesellschafterin beteiligt, d. h. eine Beteiligung an den stillen Reserven des Unternehmens besteht nicht.
• Die KG ist eine Personengesellschaft und als solche nicht Steuerbar. Die Gesellschafter werden entsprechend den Gewinnanteilen besteuert.
d) Herr Kunze hat im letzten Jahr des Öfteren ärger mit seinem Mieter gehabt. Wegen Zahlungsschwierigkeiten hatte dieser seine Miete nur schleppend und nach mehrfacher Aufforderung durch Herrn Kunze bezahlt. Herr Kunze berechnete ihm daher Verzugszinsen i. H. v. insgesamt 120 €, die der Mieter schließlich auch zahlte.
Herr Kunze hat durch die Vermietung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach $ 21 EStG.
f) Tante Margarete schenkte ihrem Neffen Daniel ohne besonderen Anlass 5.000 €.
• Nicht steuerbar.
4 Antworten
c) stille Gesellschafterin - um die geht es ja und nicht so sehr um die KG
Hier sollte geschrieben werden:
Sie hat als typische stille Gesellschafterin Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20) (im Gegensatz zum atypischen stillen Gesellschafter - dieser hat Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15).
d) Vermietung
Die Anwort ist richtig - Begründung: die Zinsen sind grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen, werden aber, nach dem Grundsatz der Subsidiarität, der entsprechenden Einkunftsart zugerechnet, in der sie anfallen: daher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung § 21
Die Aufgaben sind von Dir gut gelöst worden.
"c) Simone R. ist als stille Gesellschafterin an einer inländischen KG sowohl am Gewinn als auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt. Sie ist als „typische“ stille Gesellschafterin beteiligt, d. h. eine Beteiligung an den stillen Reserven des Unternehmens besteht nicht.
• Die KG ist eine Personengesellschaft und als solche nicht Steuerbar. Die Gesellschafter werden entsprechend den Gewinnanteilen besteuert."
FALSCH!
Ein TYPISCH stiller Gesellschafter erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Bei Fall b) solltest du dich an die Diktion des Gesetzes halten. Das Gesetz sagt "selbständige" und nicht selbSTständige.
Habe vor zwei Jahren mein 40. Jubiläum beim Finanzamt gehabt.
Wow, schade allerdings, dass Mitarbeiter im öffentlichen Dienst weniger Gehalt erhalten, ich war auch mal dort beschäftigt. Dafür bist du aber fachlich top. das alles weißt du ja quasi auswendig.
Hallo,
ich habe auch eine ähnliche Expertenfrage, die ist hier zu finden ...
-> https://www.gutefrage.net/frage/firmenverkauf-verlust-voll-abschreibung-oder-60-nach-17-estg?foundIn=notification-center
Auch mein Steuerberater ist ratlos, obwohl er rein logisch der festen Überzeugung ist, dass das FA die Sachlage falsch interpretiert.
Und wie ist die Frage?
Kling gut.
Bei d) geht es aber bestimmt um die Verzugszinsen, nicht nur um die Miete selbst.
und bei f) dazuschreiben, weshalb nicht. Die Freibeträge ändern sich bei Familienverhältnissen und bei einer Tante ist der anders, als bei den eigenen Eltern.
Hey genau. bei d) geht es um die Verzugszinsen. Sind diese Erträge aus Kapitalvermögen oder eher erträge aus vermietung und verpachtung. Bei f ist die Zahlung nicht steuerbar, höchstens muss man die Erbschaftssteuer zahlen, aber man kann die zahlung keinen einkünften zuordnen oder wie begründet man das am besten?
Vielen vielen Dank.
https://dejure.org/gesetze/EStG/20.html schau mal hier unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
"Verzugszinsen, die der Mieter wegen rückständiger Mietforderungen oder verspäteter Mietzahlung an den Vermieter zu entrichten hat, zählen ebenso zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, da sie wirtschaftlich mit den Mieteinnahmen in Zusammenhang stehen."
§ 20 Abs. 8 EStG
https://www.haufe.de/.../mieteinnahmen-und-mietausfall-bei-den-einkuenften-aus-v.....
Mal was anders @StudentHN : Wieso machst du das nicht mit Kommilitonen? Lerngruppe oder so.
Hi, das Fach steuerrecht habe ich als einziger belegt, da es im hauptstudium ist und ich im grundstudium bin. frage ab und zu hier nach. hier wissen die leute mehr als bei uns die studenten.
Hallo.
Die Aufgaben von dir sind alle richtig gelöst.
Das du die Zinsen dem Einkommen der Erstehung zugerechnet hast ist sehr gut erkannt (Wissen) Sehr gute Arbeit.
Mit Gruß aus dem Oldenburger Münsterland
Bley 1914
vielen vielen Dank für deine gute Hilfe! Du bist echt top.