Eigentümer verschwunden, was darf man?

2 Antworten

A darf sein Eigentum mitnehmen, mit dem Eigentum von B hat er nichts zu tun. Allerdings hat A die Versteigerung beantragt, für den Schritt sollte man bereits einen Anwalt im Boot haben.

Das Gericht bestellt einen Gutachter, den kann man rein lassen, muss man aber nicht. Wirkt sich auf den Verkehrswert und abschreckend auf die potentiellen Bieter aus.

Inwieweit das Ordnungsamt hier kommt, bleibt abzuwarten.

Soweit mir bekannt, muss den Eigentümern jeder Vorgang vom Gericht zugestellt werden, daher sollte B sich auch den Folgen bewusst sein.

Der Zustand des Hauses ist das Problem des künftigen Eigentümer.

A kann hier nur eine Kostenfrage klären, investiert er um den Wert vielleicht zu steigern, riskiert er keine Bieter, setzt er Geld in den Wind.

Mit dem Zuschlag sind die Finanzen zwischen A und B ja noch nicht geklärt. Im Zweifel wird der Bieter aufgefordert den Betrag zu hinterlegen. Stellt sich ja auch die Überlegung, mit welchen Anteilen A und B im Grundbuch vertreten sind oder ob es sich noch um eine Erbengemeinschaft handelt, die noch gar nicht auseinander gesetzt wurde.

A und B sind zu 1/2 Bruchteilen an dem Grundstück beteiligt. Es handelt sich um keine Erbengemeinschaft, lediglich eine Grundstücksgemeinschaft.
Wenn sich B nun nicht zur Aufteilung des Erlöses äußert, wird der Betrag dann bis zum Tode von B hinterlegt oder ist eine Möglichkeit zur Auszahlung trotzdem gegeben?

Da B weg ist und keine neue Adresse hinterlegt hat, kann ihm keine Post mehr zugestellt werden.

A darf das Haus ausräumen, ohne Zustimmung von B. Er kann die Sachen irgendwo einlagern oder halt nicht ausräumen und mit versteigern. A haftet nicht für den Besitz von B.

Er kann das Ausräumen und Einlagern auch durch eine Firma machen lassen, samt Reinigung.

Will B noch etwas zurück, soll er vorher die halbe Rechnung bezahlen.

Spätestens nach der Versteigerung weiß A wo sich B aufhält, denn B wird einen Teil des Geldes haben wollen.

Einen Gerichtsvollzieher braucht man dazu nicht. Es sei denn, B hat inzwischen einen Schuldenberg angehäuft und es liegt bereits eine Pfändung vor.

Wenn A die Sachen nicht von B aus dem gemeinsamen Haus räumt, haben die neuen Eigentümer dann eine Möglichkeit, die Ausräumung auf Kosten von A und B zu veranlassen, obwohl es sich nur um die Besitztümer von B handelt?

Kann hierüber dem Gericht, als auch den neuen Eigentümer eine schriftliche Erklärung vorgelegt werden, damit A nicht für die Kosten aufkommen muss?

@Diesunddas812

Wüßte nicht, daß man ein Haus ersteigern könnte, in dem sich fremde Sachen befinden. Fremdes Eigentum wird vor der Versteigerung ausgeräumt und eingelagert.

Besitz ≠ Eigentum