Eigenkündigung aus gesundheitlichen Gründen, hat die Kündigung davor eine Bedeutung beim Arbeitsamt?

3 Antworten

Kündigung 1, hat nichts damit zu tun. Denn Du hast ja aus eigenem Antrieb eine neue Arbeitsstelle angetreten. Wie schon bei der vorherigen Frage gesagt nimm juristische Unterstützung in Abspruch.

Speziell in Deiner gesundheitlichen Situation kannst Du so viel Kräftezehrendes von Dir fernhalten.

Außerdem kannst Du nicht doppelt sanktioniert werden, für die gleiche Ausgangssituation.

Also bei der ersten Kündigung hattest du doch nur Arbeitgeberwechsel und fielst nicht ins ALG 1. Somit kapiere ich nicht warum du ein 2. mal 3 Monate Sperre bekommen sollst. Ärztliche Atteste sind wichtig. Die solltest du vorlegen.......eventuell auch einen eigenen Bericht verfassen und Widerspruch einlegen.

Parhalia  26.04.2016, 17:12

Ganz so "grundlegend einfach" ist das nicht mit den Sanktionen. 

Wenn z.B. jemand ohne "wichtigen Grund" zunächst von einer unbefristeten Stelle in eine auf kurze Dauer befristete Stelle wechselt, die dann aber erneut ohne " wichtigen Grund" nach 2 Wochen selbst  kündigt, so KÖNNTE es hier durchaus eine ( sich überschneidende ) Saktionierung für jeden der beiden Vorfälle geben.

Das ist KEINE Kritik an Deiner Antwort. 😉

kaufi  26.04.2016, 17:41
@Parhalia

Ne ne is schon gut. Man lernt ja nie aus. Ich frage mich aber ob jemand gezwungen ist bei EINEM Arbeitgeber zu bleiben, immerhin hätte man ja überall eine Probezeit. Es wäre also immer ein Wechsel von unbefristet auf befristet, nur weil jemand mit dem gegenwärtigen Arbeitgeber unzufrieden ist und sich um einen nahtlosen übergang zu einem anderen Arebitgeber bemüht hat. So richtig wundern würde mich das in unserem Lande nicht, aber wäre sehr unlogisch und unfair. Ich selbst sehe in diesem Fall nur eine "verschuldete" Kündigung ihrerseits........und die auch noch nach ärztlichem Rat.

Sie sollte auf jedenfall einen ordentlichen Bericht vom Arzt schreiben lassen.....

Parhalia  26.04.2016, 18:06
@kaufi

Bei der Sanktionierung kommt es grundlegend mal auf die "Relationen der Sachverhalte" zueinander an. Natürlich kann man auch von einer unbefristeten in eine befristete Anstellung wechseln, ohne dass es zwingend trotz eigener Kündigung zu einer Sanktionierung kommen muss. Es sollte dann halt nur kein Jobwechsel in eine sehr kurz befristete Anstellung z.B. von 3 Monaten oder weniger sein. Denn dann KÖNNTE zumindest seitens der Behörde die Vermutung einer gewollten Arbeisaufgabe auftauchen und ggf. sogar begründet werden.

War jetzt aber auch nur ein reines Beispiel, dass es zumindest möglich ist.

Natürlich drücke ich der fragestellenden Person die Daumen, dass die angegebenen Gründe in beiden Fällen als "wichtig" anerkannt werden und somit keine Sanktionierung erfolgt.

Zunächst wird ohnehin erst einmal gründlich zu prüfen sein, ob Deine sorgfältig attestierten Gesundheitsbeschwerden im Zusammenhang mit den beiden zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als wichtiger Grund anerkannt werden müssen, oder nicht. 

Besorge Dir daher bei Bedarf also zunächst einmal eine ausführliche Attestierung Deines Arztes. Daraus sollte möglichst stichhaltig herausgehen, weswegen er Deine gesundheitlichen Beschwerden im Zusammenhang mit den zuletzt ausgeübten Arbeiten ansah und eine Beendigung dieser Arbeiten nahelegte.

Was die Sperrfristen betrifft, sofern sie wirklich für beide Fälle verhängt werden würden, dann bedeuten 2x12 Wochen nicht insgesamt 24 Wochen. Hier wäre zunächst einmal wichtig, zu welchem Datum Du jeweils die erste Arbeit als auch die 2. Arbeit kündigtest. Liegen zwischen erster und zweiter Kündigung MEHR als 12 Wochen, so könntest Du für die erste Kündigung nicht mehr rückwirkend sanktioniert werden. Hier wäre nur noch die 2. Kündigung sanktionierbar.

Liegen zwischen 1.und 2. Kündigung aber WENIGER als 12 Wochen, so würde Sanktion #1 ab dem Tag Deiner ersten Kündigung unabhängig von nachfolgenden Ereignissen laufen und nach 12 Wochen enden. Die Sanktionierung für die 2. Kündigung würde unabhängig von der ersten Sanktion an DEM Tag der 2. Kündigung anlaufen. ( die Sanktionen würden sich also zeitlich überschneiden )

Du würdest daher auf jeden Fall spätestens nach 12 Wochen das erste ALG I bekommen. Allerdings würde sich Deine Anspruchszeit um die resultierende Laufzeit der sich überschneidenden Einzelsanktionen reduzieren. Somit kann je nach dem zeitlichen Abstand der beiden Kündigungen Dein ALG I - Anspruchszeitraum um mindestens 12 bis maximal 24 Wochen reduziert werden.

cdeines1991 
Fragesteller
 26.04.2016, 17:08

Ich war im neuen Betrieb nur 5 Wochen beschäftigt. 

Parhalia  26.04.2016, 17:22
@cdeines1991

Wenn Du Dich zwischen den beiden Jobs nicht bei der Arbeitsagentur meldetest / keinen Leistungsantrag stelltest, so könnte Dein Leistungsanspruch somit insgesamt um max. 17 Wochen verkürzt werden. 

Das wäre aber nur das schlimmste Szenario, wenn die Arbeitsagentur in beiden Fällen Deine Begründung nicht als "wichtig" anerkennen würde. Dann würden sich beide Sanktionen um 7 Wochen überschneiden und somit finanziell wie anspruchsmindernd in diesen 7 Wochen gegeneinander aufheben. Du bekämst somit nach 12 Wochen Dein Geld. ( wenn Du für beide Kündigungen je 12 Wochen Sperre bekämst )