DURCHSUCHUNGSBESCHLUSS! Was tun?
Halli hallo. :l
Und zwar stand heute morgen so gegen kurz vor 07:00 Uhr die Polizei vor meiner Haustür mit einem Durchsuchungsbefehl wegen geklauten Verkehrsschildern. Habe die Polizisten in Zivil gar nicht erst erkannt und am Fenster gefragt was sie denn wollen. Daraufhin haben die nur gesagt ob ich Ihnen die Tür aufmachen würde, sie müssten mal mit mir sprechen. Natürlich aus Unwissenheit habe ich dann die Tür aufgemacht und dann ging's schon direkt los. Polizei.. bla bla.. Durchungsbeschluss.. bla bla.. können wir rein..
Nachdem ich sie reingelassen habe und 4 geklaute Verkehrsschilder festgestellt wurden sind sie dann auch direkt wieder abgezischt und haben nötige Dokumente und Zettel für mich dagelassen.
Kann mir jemand sagen wie das aussieht mit der Strafahndung? Ich bin vorbestraft in gewissen Sachen.
Ich würde nur gerne wissen wie das aussieht mit der Strafahndung und dem ganzen Zeug.
(Kommentare wie: Pech, selbst Schuld oder wieso klaut man Schilder - könnt ihr euch sparen. ;) )
13 Antworten
Die Staatsanwaltschaft wird ein Verfahren gegen Dich einleiten. Da wirste vernommen (musst nicht hin wenn Du zur Polizei geladen wirst und danach gibt es eine Einstellung, einen Strafbefehl oder eine Anklage.
ist richtig, war falsch ausgedrückt.
Besser das du die Tür aufgemacht hast; wenn die ein Durchsuchungsbefehl dabei haben dürfen die auch rein wenn du nicht aufmachst. Das heißt sie hätten deine Tür aufgebrochen. Spart dir wenigstens ein neues Schloß 😃!! Du sagst das du schon vorbestraft bist in gewissen Sachen; sind das ähnliche Sache oder ganz was anders? Der Strafmaß wird nämlich ein andere sein wenn du zB schon für verkehrsdelikte vorbestraft bist (hat nix mit Diebstahl zu tun) als für ehere Diebstähle.
Das versteh ich grad nicht. Du wirst wegen Diebstahl vor Gericht gestellt und ein Richter entscheidet über die Strafe. Was hat die Durchsuchung damit zu tun?
Da du die wesentlichen Angaben verschweigst, kann ich dir nur sagen, wie du es rausfindest, was passieren kann.
Auf dem Durchsuchungsbeschluss steht ein Tatvorwurf, in der Regel auch mit §§. StGB aufschlagen, nachlesen.
Hast du eine aktuelle Bewährung, kann die widerrufen werden. Ist es "einschlägig", ist das wahrscheinlicher. Bei unter 1 Jahr Strafandrohung aber wiederum weniger wahrscheinlich.
"Vorbestraft in gewissen Sachen" ist sowas von allgemein... Was denkst du, wonach ausgebildete Juristen sowas bewerten? Würfeln?
Noch 'ne Anmerkung am Rande: Ob Unwissenheit oder nicht, aber mit einem Durchsuchungsbefehl in der Hand wären die u.U. auch reingekommen, wenn du nicht aufgemacht hättest. Ggf wären sie später wiedergekommen, je nach Dringlichkeit.
Tja, das kommt jetzt auf die Bewertung der Tat an, falls du mit ähnlichen Straftaten schonmal aufgefallen bist, sollte die Strafe eher härter ausfallen.
Gerade bei deinen Straftaten gibts jetzt großen Ermessensspielraum:
PS: fahrlässigkeit liegt in bezug auf § 315b
StGB § 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB § 242 Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
DH!
Vollkommen richtig. Der Fragesteller sollte sich ganz unauffällig schon einmal nach einem Anwalt umsehen.
PS: fahrlässigkeit liegt in bezug auf § 315b liegt nicht vor (die hälfte vergessen).....
Das haben die schon längst gemacht, sonst hätte die Staatsanwaltschaft auch keinen Durchsuchungsbeschluss beantragt ...