dürfen gerichtsvollzieher die sachen der kinder pfänden

8 Antworten

Gerichtsvollzieher dürfen natürlich nicht alles pfänden, schon gar nicht wenn man beweisen kann, das es nicht dem Schuldner gehört.

Wenn allerdings z.B. ein Full HD Fernseher sowohl bei dem Kind als auch im Zimmer des Schuldners ist, könnte die Glaubwürdigkeit leiden.

Wenn es aber eine Rechnung o.ä. gibt die auf den Namen des Kindes läuft, kann der GV nichts machen, nichtmal dann wenn die Kinder gar nicht in der Wohnung wohnen, dann könnten die immer noch sagen, wir haben den Fernseher nur ausgeliehen.

Grundsätzlich: Nein.

Allerdings ist das bei Sachen, die sich in gemeinsam genutzten Räumen befinden, nicht ganz so einfach. Hier wird sich der Gerichtsvollzieher im Zweifelsfall auf die Eigentumsvermutung gem. § 739 ZPO i.V.m. § 1362 BGB verlassen und sie entsprechend auf den Gewahrsam übertragen: Er darf davon ausgehen, dass die Gegenstände in der Wohnung Sachen des Schuldners sind.

Werden Sachen gepfändet, die Eigentum Dritter (also z.B. der volljährigen Kinder) sind, können diese ihren Widerspruch gegen die Pfändung im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) geltend machen.

Übrigens ist es bestimmt nicht förderlich, nun alle Wertsachen in die Kinderzimmer zu räumen und auf diese Weise vor der Pfändung bewahren zu wollen.

nein und sie werden das auch nicht tun

Na, eventuell doch. Denn die Eigentumsverhältnisse spielen bei der Pfändung eine untergeordnete Rolle. Es kommt zunächst nur auf den Gewahrsam an.

ja, warum auch nicht, schließlich ist das je eig besitzt der eltern bis die kinder 18 sind

nein, ist es nicht. Ab 14 ist ein Kind eingeschränkt geschäftsfähig und solange das Kind die Ware bar bezahlen kann, fragt keiner nach woher das Geld kommt. Entscheident ist nur was auf der Rechnung steht, also welcher Name nicht das Alter des Kindes.

nein was den Kindern gehört ist tabu