DB Anzeige Schwarzfahren obwohl nachgezahlt!

4 Antworten

Bei der Polizei musst Du Dich gar nicht äußern außer zur Person. Schwarzfahren kann als Straftat geahndet werden, besonders wenn Du eine Fahrt antrittst mit der Absicht schwarz zu fahren. Insoweit ist die Strafanzeige rechtens. Vielleicht brauchst Du einen Anwalt.

Trance4Dance 
Fragesteller
 27.02.2015, 12:27

Was versucht die Bahn denn damit zu bewirken? Das Geld hat sie ja schon!

Hausverbot oder eine Kompensation (--für was?) ?

Zuerst einmal mußt du lernen, dass du nichts unternehmen oder kaufen darfst, wenn du es nicht bezahlen kannst. Dass du kein Geld hattest, ist keine Ausrede. 3mal haben sie dich erwischt. Wie häufig bist du wirklich schwarzgefahren???? Viele Menschen haben finanzielle Probleme und werden deshalb nicht gleich straffällig!!! Schäm dich!

Schreibe der Polizei die Wahrheit und warte ab, was passiert. Mehr kannst du nicht tun. Da du Wiederholungstäter bist, wirst du vermutlich mit einer Geldstrafe bestraft werden - und das ist auch gut so!

Trance4Dance 
Fragesteller
 27.02.2015, 12:39

Hallo Doofe!

Danke für Deine Antwort! Ich war zu dem Zeitpunkt leider 300km von zuhause weg, ohne existierendes Konto (wurde aufgelöst, da Kopplung ans Internat und Schulwechsel) zum möglichen Überweisen von Geld. Mir hätten im Vorlauf 250 Euro überwiesen werden sollen, diese hatten mich dann allerdings nicht erreicht. Zu diesem Zeitpunkt war ich ebenfalls minderjährig. Ich schäme mich in keiner Weise für mein Vergehen, da ich meine Schulden - mit 40 Euro Aufpreis (- gratis 120 Euro für die Bahn!! ) nachgezahlt habe.

Wiederholungstäter trifft nicht ganz zu. Es ging hierbei um Teilstrecken.

Lg

Doofe  27.02.2015, 13:20
@Trance4Dance

Trotzdem ist das keine Ausrede. Wenn du das Geld nicht hast, darfst du nicht fahren. Oder anders herum gesagt: Wenn du das darfst, dann dürfen auch alle anderen Bürger der Bundesrepublik schwarzfahren. Gleiches Recht für alle - warum solltest du eine "Sonderbehandlung" erfahren oder eine Ausnahme sein, auf die das Gesetz nicht anwendbar ist???? Dann kann die Bundesbahn gleich das gesamte Fahrgeld abschaffen.

Trance4Dance 
Fragesteller
 27.02.2015, 13:53
@Doofe

Ich glaube Du missverstehst mich. Ich versuche mich nicht da raus zu reden sondern begründe meine Aktionen. Ich habe nachgezahlt und mit Strafgeld (~120Euro) dem Unternehmen keinen Vermögensschaden, bzw einen entgangenen Gewinn verursacht.

Ich sehe daher nicht, wem ich einen physischen/psychischen/wirtschaftlichen Schaden zugefügt habe.

Es ist für mich natürlich verständlich, dass die Bezahlung auf diesem Weg nicht gerade leicht ist, Mühe erfordert, jedoch zugleich Arbeitsplätze stellt.

Also verstehe ich richtig, dass weil ich bezahlt habe und dem Unternehmen/deutschem Staat nicht geschadet, sondern indirekt durch eigene Investition unterstützt habe, an mir ein Exempel statuiert wird, dass man im Vorhinein zahlen soll, weil ansonsten der Zahlungsfluss nicht mehr sauber funktioniert?

§ 265a StGB - Erschleichen von Leistungen

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

Für mich heist das, ich habe mich nicht direkt strafbar gemacht? Ich sehe hier keine Sonderbehandlung, sondern leider einfach eine Passage, die nicht für mich greift. d.h. nicht schuldig!

Doofe  27.02.2015, 14:35
@Trance4Dance

Erwähne alle deine Argumente im Anhörungsbogen, insbesondere, dass du das Fahrgeld mit "Strafgeld" an die Bundesbahn nachgezahlt hast. Vielleicht kommt es dann gar nicht erst zu einem Gerichtsverfahren oder man gesteht dir "mildernde Umstände" zu. Wahrscheinlich erfolgt eine Einstellung des Verfahrens, sollte es eröffnet werden. :-)))

... in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, ....>

Du hast bei Fahrtantritt vorsätzlich (= in der Absicht) das Fahrgeld nicht entrichtet (weil du es nicht hattest). Das war eine strafbare Handlung. Zivilrechtlich hast du dir sozusagen ohne das vorherige Einverständnis der Bahn das Fahrgeld eigenmächtig "gestundet" und es später nachgezahlt. Das verstößt gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bahn, die du mit Fahrtantritt anerkannt hast. Was für ein Chaos würde entstehen, wenn das alle Fahrgäste so machen würden :-))))

Egal, ich bin keine Juristin. Viel Glück, aber bleib bei der Wahrheit und mach das nicht noch einmal! :-)))))

sofern mir bekannt ist, verschickt die B- Pol keine Rechnungen/ Mahnungen für die Bahn. Wird eine Anzeige wegen schwarz fahren sein. Was steht denn nun drin? Zahlungserinnerung oder Anzeige?

Trance4Dance 
Fragesteller
 27.02.2015, 12:35

Danke für Deine Antwort!

Ich werde in dem Schreiben von der Bundespolizei aufgefordert mich zum Vorwurf des Erschleichen von Leistungen gegenüber zu äußern, in diesen 3 Fällen.

Lg

PowerRobina  27.02.2015, 12:58
@Trance4Dance

ha.... ok, hat ja mit der RG nichts zu tun. Da würde die Bahn schon auf dich zu kommen aber das hast du doch schon geklärt. Die B-Pol will dich einfach nur zu dem Tatvergehen "anhören". Anzeige stellt die Bahn und zuständige Behörde B-Pol...nimms gelassen

Trance4Dance 
Fragesteller
 27.02.2015, 13:19
@PowerRobina

Was meinst du mit "nimms gelassen"? Die "B-Pol" will doch eine Stellungsnahme haben, um mein Recht der Anhörung vor dem Staatsanwalt zu präsentieren. :O

Hallo Trance4Dance,

der Betrag den Du an die Bahn gezahlt hast, ist im Grunde genommen der Fahrpreis plus die Bearbeitungsgebühr (Fahrpreisnacherhebung). Damit ist aber nicht vom Tisch, dass Du eine Straftat nach folgender Rechtsgrundlage begangen hast:


§ 265a StGB - Erschleichen von Leistungen

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.


Die Bahn hat bezüglicher dieser Straftat einen Strafantrag gestellt.

Die Bundespolizei hat nun ein Strafverfahren gegen Dich eingeleitet.

Die Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter in einem Strafverfahren ist der Tatsache geschuldet, dass Dir die Möglichkeit gegeben werden muss, Dich zur Sache zu äußern.

Du bist allerdings nicht Verpflichtet der Vorladung folge zu leisten.

Wenn Du Dich zur Sache äußerst, wird Deine Aussage zusammen mit der Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft geschickt, ansonsten geht die Ermittlungsakte halt ohne Deine Aussage zur Staatsanwaltschaft. Diese entscheidet dann:

  • ob sie das Verfahren gegen Dich einstellt
  • ob sie gegen Dich einen Strafbefehl mit Höhe der Geldstrafe erlässt
  • ob sie eine Hauptverhandlung ansetzt, wo Du Dich vor einem Richter verantworten musst, der am Ende das Urteil spricht.

Schöne Grüße

TheGrow

Trance4Dance 
Fragesteller
 27.02.2015, 13:17

Halllo TheGrow!

Vielen lieben Dank für Deine doch umfassende Antwort!

Doch hier kommt der Haken!

Das Entgeld wurde entrichtet! Ich habe gegen keinen Paragraphen verstoßen, da ich ja die Bahn bestiegen habe, im Bewusstsein im Nachhinein zu zahlen!

Daher die Frage: Wo habe ich mich strafbar gemacht? Bzw. es stehen noch 50 Euro aus zur Zahlung. Wird so ein Strafverfahren wegen 50 Euro eingeleitet? Würde das direkte Überweisen von 50 Euro den Antrag ungültig machen? Welche Strafe ist bei soeinem Fall zu erwarten? (Falls du mir das beantworten kannst)

Beste Grüße!

TheGrow  27.02.2015, 19:46
@Trance4Dance

Hallo Trance4Dance,

die 50,- Euro haben mit der Strafanzeige absolut nicht zu tun.

Die 50,- Euro sind eine reine zivilrechtliche Angelegenheit zwischen Dir und der Bahn. Wenn Du die offene Forderung nicht bezahlst, kann die Bahn ein Inkassounternehmen einschalten oder die Forderung gerichtlich in einem Zivilprozess durchsetzen.

Das Strafverfahren ist deshalb eingeleitet worden, weil Du ohne gültigen Fahrschein in den Zug eingestiegen bist und Dich vermutlich auch nicht von Dir aus beim Zugbegleiter gemeldet hast um Dir die Fahrkarte im Zug zu kaufen.

Das Bahnunternehmen und auch die Bundepolizei unterstellt Dir nun, dass Du in den Zug in der Absicht eingestiegen bist, diesen ohne gültigen Fahrschein zu benutzen.

Dieses Strafverfahren kann auch weder durch die Bahn, noch durch die Polizei eingestellt werden. Die Einstellung eines einmal eingeleiteten Strafverfahrens obliegt immer der Staatsanwaltschaft und wenn diese das Verfahren nicht einstellt obliegt die Einstellung dem Richter. Aber ob dieser das Strafverfahren einstellt ist fraglich, denn die Schutzbehauptung, man wollte die Fahrkarte ja im Zug nachlösen benutzen fast alle Schwarzfahrer.

Schöne Grüße
TheGrow

Luke91Nukem  28.02.2015, 12:04
@Trance4Dance

Wie es TheGrow schon so schön erklärt hat, ist das Erschleichen von Leistungen eine Straftat. Das anschließende Bezahlen dieser Leistungen widerruft nicht die Straftat, denn die wurde begangen.

Auch mit dem Willen, nach dem BEWUSSTEN Schwarzfahren das Geld hinterher zu bezahlen, wurdest du mehrfach ohne Fahrkarte erwischt - folglich sind das mehrere Straftaten. Das ist genug, um dich regelkonform anzuzeigen.

Du kannst auch nicht in einem Laden einkaufen, ohne Bezahlen hinausgehen und sagen, du bezahlst später. Das wäre Diebstahl und ist ebenfalls strafbar. Mit und ohne anschließende Zahlung.

Guter Tipp: wenn man kein Geld hat, dann nimmt man entweder keine Leistungen in Anspruch, oder man leiht sich etwas (auf LEGALE Weise). Lerne aus deinen Fehlern und mach es in Zukunft besser. Aber dafür wirst du geradestehen und dich verantworten müssen.