Datenweitergabe an Inkasso. DSGVO konform?
Angenommen es wird für einen Auftrag Name, Adresse und Telefonnummer gespeichert. Hierfür müsste streng genommen der Kunde nicht einmal eine Einverständniserklärung abgeben, weil diese Daten nach Art 6 1 b+c zum Vertrag gehören und rechtlich erforderlich sind (z.B. Finanzamt). Soweit korrekt?
Gesetz der Fall der Kunde zahlt jedoch nicht und ich müsste ein Inkassobüro beauftragen, dann dürfte ich die Daten nicht weitergeben, richtig?
Selbst wenn ich zwar eine DSGVO Vereinbarung aushändigen könnte, in der sauber dokumentiert wäre, an welche Vertragspartner die Daten weitergegeben werden (bei Bedarf), könnte er die Unterzeichnung verweigern (ist ja freiwillig). Aber wenn argumentiert wird, dass ohne Unterschrift nicht beliefert werden könnte/würde, wäre das ja wieder gegen das Kopplungsverbot.
Verzwickte Lage oder nicht?
2 Antworten
Deswegen sind Einwilligungen meistens ungeschickt.
Neben b) gibt es auch noch f) - aber es gibt die auch Meinung, dass zu Vertragserfüllung (b) eben auch die fristgerechte Bezahlung gehört. Ansonsten lässt sich natürlich argumentieren, dass du ein starkes Eigeninteresse daran hast, dass deine Rechnungen auch bezahlt werden ;-)
Eine Aufsichtsbehörde solltest du deswegen nicht anschreiben. Schlafende Hunde und so. Die meisten AB sind überfordert mit der Masse der Anfragen und haben zum Jahresanfang die Beratung eingestellt und fangen jetzt an, vermehrt nach Gründen zu suchen, Bußgelder stellen zu können.
Ich würde die Aufsichtsbehörden und Landesdatenschutzbeauftragte meines Bundeslandes anschreiben und mein Thema dort vortragen.
Wir können hier sowieso keine verbindlichen Aussagen machen. Dies wären alles Spekulationen die bei einer falschen Aussage andere Mitglieder dann übernehmen würden. Ich würde mich direkt an die Quelle wenden. Viel Glück!