Beweisbilder nach DSGVO noch rechtens?

2 Antworten

Gute Frage!

Ab dem 25. Mai 2018 gilt jedoch jede digitale Anfertigung eines Fotos, auf welchem Personen erkennbar abgebildet sind, als Datenerhebung. Ohne Einwilligung dürfen personenbezogene Fotos künftig nur noch von der sogenannten institutionalisierten Presse sowie den für sie arbeitenden Journalisten und Unternehmen angefertigt und gespeichert werden.
Ein weiteres Problem ergibt sich aus den EXIF-Daten, die mit den digitalen Bildern abgespeichert werden. Diese lassen bei Bedarf einen Rückschluss darauf zu, wo sich die abgebildete Person zu einem bestimmten Zeitpunkt befand. Dazu benötigt man künftig eine Erlaubnis oder die Einwilligung der abgebildeten Person.
Was bislang noch völlig unklar ist, ist das Verhalten der Abgebildeten und allfällige Honorarforderungen.Wer Bilder digital veröffentlicht, auf welchen Personen abgebildet sind, muss ab dem 25. Mai 2018, wenn er nicht der Presse zuzuordnen ist, von jeder Person auf dem Bild die Zustimmung für die Veröffentlichung einholen. Für die Street Photographie macht dies die digitale Veröffentlichung der Bilder äußerst schwierig. Wer auf der sicheren Seite bleiben will, wird seine Straßenaufnahmen, sofern sie nicht völlig menschenleer sind, künftig nur noch als Postkarte oder Fotobuch veröffentlichen. Ob die DSGVO auch für Bilder gilt, die vor dem 25. Mai 2018 online gestellt wurden, scheint derzeit noch nicht geklärt zu sein und dürfte ein erhebliches Prozessrisiko bergen.

https://www.heise.de/tp/features/Das-DSGVO-Chaos-ist-angerichtet-4037911.html

Jedoch ist die Rechtslage nicht eindeutig geklärt.

Och, so schwierig ist das nicht. Du schriebst ja selbst:

Wer Bilder digital veröffentlicht

Und die Bilder werden nicht veröffentlicht. Sie dienen lediglich der Beweisführung.

Auch wenn die Frage schon ein wenig her ist:

Die DSGVO kann hier nicht angewendet werden. Diese Verordnung regelt, wie Firmen und Behörden oder öffentlich mit personenbezogenen Daten umgegangen werden soll.

Wenn eine Privatperson handelt, ist sie von diesem Gesetz nur erfasst, wenn es um öffentliche Darstellung geht. Würde der "Fotograf" also das Bild auf einer Webseite oder "Sozialem Portal" veröffentlichen, wäre das nicht ok.