Darf Vermieter bei Wohnung mit Wohnberechtigungsschein ein Mindesteinkommen verlangen?

5 Antworten

Angaben zu Wohnberechtigungsscheinen
Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt die darin genannte(n) Person(en) zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung (Sozialwohnung). Die Bescheinigung kann allgemein oder für eine bestimmte Wohnung erteilt werden. Wohnungssuchende (Haushalte) erhalten auf Antrag diesen Wohnberechtigungsschein, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen 
•Einkommensgrenzen 
•bestimmte Wohnungsgrößen 
•Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis (z. B. junge Familien, Alleinerziehende, Behinderte, u. a.) 
eingehalten werden. 

Das Erteilen von Wohnberechtigungsscheinen dient der Verteilungsgerechtigkeit an den begrenzt vorhandenen Sozialwohnungen zum Zeitpunkt des Bezugs. Es soll sichergestellt werden, dass nur die Personen eine Sozialwohnung erhalten, die die gesetzlichen Anforderungen einhalten. 
Durch eine zukünftig eintretende Einkommenserhöhung kann es zu einer "Fehlbelegung" kommen. Das heißt, dass die Sozialwohnung zwar ursprünglich von einer berechtigten Person bewohnt wurde, die Wohnberechtigung durch die verbesserte Einkommenssituation zwischenzeitlich jedoch entfallen ist. Für diese Fehlbelegung muss dieser Mieter einen Ausgleich, die Fehlbelegungsabgabe bezahlen. 
Vorgehensweise 
Der Wohnungsinteressent bewirbt sich um die entsprechende Sozialwohnung bei dem jeweiligen Vermieter (Privatperson, Wohnungsbaugesellschaft). Der Vermieter bestätigt diesem, dass er die Wohnung an ihn vermietet, wenn er einen Wohnberechtigungsschein vorlegt. Der Mietinteressent kommt zum Liegenschaftsamt und stellt einen Antrag auf Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines. Es erfolgt eine EDV gestützte Erfassung der Daten zwecks späterer Vermittlung. 
Wohnberechtigungsbescheinigungen
Eine Sozialwohnung darf nur beziehen, wer über den entsprechenden Wohnberechtigungsschein verfügt. Die Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung ist dann möglich, wenn die einkommensmäßigen Voraussetzungen erfüllt werden:
PersonenzahlGesetzliche EinkommensgrenzeAngemessene Wohnungsgröße

Einen solchen Umstand würde ich melden. nach § 9 WoFG beträgt die Einkommensgrenze für einen Einpersonenhaushalt 12.000 €. Natürlich gibt es auch Abzüge aber ob man bei einem Mindesteinkommen von 14.400 im Jahr die der Vermieter fordert auch die entsprechenden Abzüge erhält, ist ganz und gar nicht gesagt. 

Der Vermieter darf durchaus verlangen, dass er sich innerhalb der Bewerber mit Wohnberechtigungsschein, diejenigen aussuchen kann, welche aus seiner Sicht am besten passen.

Und wenn da welche dabei sind, die mehr Einkommen haben (aber trotzdem den Wohnberechtigungsschein vorweisen können), dann nimmt der logischerweise die.

Warum auch nicht. Er darf wählen und hat nur die Maßgabe an Menschen mit dem Schein zu vermieten.

Wir Vermieter dürfen ja für solche Dinger nur die Kostenmiete abverlangen und wenn denn die lieben Mieter diese nicht wuppen wollen oder können, gibt es kaum/keine Rücklagen und warum sollen wir uns so etwas antun?

Viel Glück.

Warum nicht "wuppen" können? Die miete wird ja vom Amt übernommen, ist also sicherer, als ein Arbeitnehmer, der plötzlich nicht mehr zahlt.

@ckay2003

... wo steht das? Wir haben durch solche Geschäfte rd. 150.000 EUR Verlust eingefahren, mit >Hilfe der Ämter. Fragen?

Und wenn die Miete von denen kommt, kann sie keinen B.-Schein haben. Doppelt geht ja nun nicht.

@schleudermaxe

Informiere dich doch mal bitte was nötig ist um diesen Schein zu bekommen. KEINE der Kriterien ist zu entnehmen, dass man den Schein nicht bekommt, wenn die Miete vom Jobcenter etc. übernommen wird oder gar direkt übernommen wird. 

@xAdmiralAckbarx

Oh,  ein Kenner?

Wie viele Mieter hast Du und wie hoch sind Deine Verluste, weil die Ämter eben nicht bezahlen?

Beispiel: Jeder Student mit Leistungen nach dem BAföG bekommt so einen Schein und kein Studentenwerk überweist mir die Miete, warum denn auch?

@schleudermaxe

Ich kann Gesetze lesen...
Fakt ist, dass ALLE die Leistungen vom Jobcenter etc. bekommen auch einen Anrecht haben auf den B-Schein. Fakt ist auch, dass wenn die Wohnung angemessen ist in der Regel die Miete auch übernommen wird. Fakt ist auch, dass höchstwahrscheinlich nicht das Amt sondern der Mieter die Miete nicht überwiesen hat. Fakt ist auch, dass wenn es Probleme mit den Mietzahlungen gibt, dass JC z.B. nach pflichtgemäßen Ermessen die Miete dann direkt an den Vermieter überweist. Fakt ist auch, dass man mit dem Mieter eine vertragliche Regelung treffen kann, dass die Miete von JC z.B. direkt überwiesen wird. 

In Ausnahmefällen kann es aufgrund von Bearbeitungsfehlern etc. vielleicht zu Problemen kommen. Wenn man als Vermieter sich halbwegs mit der Materie befasst, kann man sogar seine Mieter bei der Behörde unterstützen. Vor allem beim Start kann es nämlich zu kleinen Verzögerungen und Problemen kommen. 

Das was du hier behauptest kann daher nicht richtig sein!

@xAdmiralAckbarx

Nun mal nicht so kühn!

Beispiel: Die Miete kommt nicht vom Mieter.

Dank dem geschaßten Schröder hat das Jobcenter die Miete an den Vermieter zu leisten.

Das wird aber nicht praktiziert. Alle zwei Monate wird persönlich durch meinen Juristen mit Kontoauszug beim SB vorgetragen, erfolglos.

Nach Einbindung des Deutschen Bundetages mit Hinweis auf den Gesetzestext entscheidet der Leiter: Der SB konnte den fehlenden Geldeingang nicht erkennen. Schaden für uns rd. 6.000 EUR.

Mein Jurist hat keinen Sprachfehler, war auch nicht betrunken, und die Kontoauszüge sind klar und einfach.

Was ist mit den anderen Ämtern und Dienststellen wie Studentenwerk? Kommen die bei Dir gar nicht vor?

Und wir wissen auch, es zählt nicht das, was im Gesetz steht, sondern nur das, was ausgeurteilt wird.

Fragen?

Selbst wenn er es nicht verlangen darf - wenn sie sich weigert, kriegt sie die Wohnung auch nicht. Was hat sie dann also gewonnen?