Darf mein Vermieter im Mietvertrag die Mietminderung wegen Gaststättenlärm wirksam ausschließen?

8 Antworten

Solange sich der Betreiber der Gaststätte an die geltenden Gesetze und Auflagen hält, gibt es hier keine Chance auf eine Minderung, da dem Mieter der hier thematisierte Gaststättenlärm bekannt war und auch als individuelle Vereinbarung in den Mietvertrag aufgenommen wurde.

Entscheidend ist hier die individuelle Vereinbarung. Anders sähe es aus, wenn es um eine formularvertragliche Klausel, also eine AGB ginge.

Es ist ein AGB Vertrag. Die der Nachbarn sehen gleich aus.

Greift dann § 305c BGB?

Das musst du jetzt so hinnehmen, denn du hast das bei Vertragsabschluss gewusst und der Klausel auch zugestimmt. Auf 536 BGB kannst du dich m. M. nach hier nicht beziehen.

Keine Ahnung! Aber: Die Gaststätte wird sich bereits vor Deinem Einzug im Haus befunden haben. Das ein gastronomischer Betrieb nicht unbedingt lautlos vonstatten geht und gerne auch zu Zeiten, zu denen andere Leute ihre Ruhe haben möchten stattfindet, sollte man als bekannt voraussetzen. Deine Frage erinnert mich an den Städter, der aufs Land zieht und sich dort am krähendem Hahn stört....

Auch ein gastronomischer Betrieb hat die Gesetze der Nachtruhe einzuhalten, das kann bis zum Entzug der Konzession gehen.

Also zunächst einmal: der Hauseingang befindet sich nicht an der Straße, an der die Gaststätte liegt. Von meinem Hauseingang ist sie also nicht zu sehen und war mir bis zur Unterschreiben des Mietvertrages auch nicht bewusst, dass sich in dem Haus eine Gaststätte befindet. 

Mit etwas Lärm könnte ich auch leben, aber derzeit kann man fast gar nicht mehr in der Wohnung einschlafen und mir geht es auch nicht vorrangig um das Geld, sondern um die Beseitigung des Mangels (Lärms).

Zum Teil sind es 80 dB und manchmal sogar mehr (in der Arbeitswelt bedeutet dies sogar Gehörschutzpflicht).

Das bedeutet jedoch nicht, dass Du nicht die Polizei anrufen kannst, die gegen die Nachtruhestörung vorzugehen hat.