Darf Jemand ohne Erlaubniss und Benachrichtigung Gespräche aus einer fremden privaten Wohnung gezielt und vorsätzlich aufnehmen?

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§ 201 Strafgesetzbuch

Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1.das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

§ 74 Strafgesetzbuch

Voraussetzungen der Einziehung

(1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden, so können Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

§ 74a Strafgesetzbuch

Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung

Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von § 74 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,

1.wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist

Fazit:

MIT dem Gerät und dem Tonträger zur Polizei gehen und Strafanzeige erstatten, Gerät und Tonträger zu Beweiszwecken dort lassen. DANN ist es von dir KEIN Diebstahl!

Die Straftat ist eindeutig vorsätzlich erfolgt, und der Nachbar hat "leichtfertig" dazu beigetragen, dass das Gerät eingezogen werden kann, indem er es unter eurem Fenster platziewrte, wo ihr es finden konntet.

SEINE Anzeige wegen Diebnstahls wird dann noch ein Schuss ins eigene Knie, weil er damit die Tat erst recht zugibt!

Kommt er noch mal, einfach die Tür vor der Nase schliessen, droht er mit Anzeige, reagieren: Mach doch! und NICHTS weiter sagen. Dann wird er zur Polizei rennen und sich selbst belasten der I.diot.

Geh direkt zur Polizei und zeig ihn an Bevor es zuspaet ist und du keine beweise hast.