Darf man, wenn man eine Gewerbeuntersagung hat eine ausländische Agentur führen in Deutschland?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Bei einer Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO darfst du im Bereich der GewO (also in Deutschland) selbständig kein Gewerbe betreiben oder als rechtsgeschäftlicher Vertreter einer juristischen Person (Geschäftsführer) gewerblich tätig werden. Wo die Firma ihren Sitz hat, ist egal !

Wenn du also nur Angestellter (ohne Vertretungsbefugnis) der ausländischen Agentur bist, wäre es legal. Als Geschäftsführer, Direktor o.ä. darfst du aber nicht tätig werden.

Ist jemand das Gewerbe untersagt, dann kann er nach den deutschen gestzen keine Gewerbe eröffnen. Die weitere Fragestellung, als Agenturleiter kann man sich beschäftigen lassen, sofern das gewerbe selbst bestimmte Auskunftspflichten nicht unterliegt. Hierzu zählen:

1. Schufaauskunft

2. Auskunft aus dem gewerbezentralregister

3. Führungszeugnis / wenn behördlich, steht es drann

Also Handlungsbevollmächtigter geht nur, solange das Gewerbe nicht einer besonderen Prüfung unterliegt, die die Charaktereigenschaften des Führungspersonals, leitende Angestellte und Geschäftsführer, sowie auch Prokuristen zum Gegenstand der Untersuchung stellt.

MFG

Edgar Wahl

Autohandel mit einer Handlungsvollmacht ja, Versicherungsvermittlung ((Prüfung und sachkunde erforderlich) nein, gar nicht. Das Untersagen eines Gewerbes wird im gewerbezentralregister gespeichert.

Somit kann auch nicht in anderen Orten ein solches gewerbe eröffnet werden.

Also Handlungsbevollmächtigter geht nur, solange das Gewerbe nicht einer besonderen Prüfung unterliegt

Das stimmt nicht ! Solch eine Unterscheidung gibt es bei Gewerbeuntersagungen nicht. Bei den besonders überwachungsbedürftigen Gewerben fällt es einfach schneller auf, wenn man gegen die Untersagung verstößt.

Somit kann auch nicht in anderen Orten ein solches gewerbe eröffnet werden.

Kann schon, darf aber nicht !