Darf man Ware verkaufen, die man nicht besitzt?

16 Antworten

So, jetzt mal mit Sachverstand:

Man kann Ware verkaufen, die einem nicht gehört.

Ich vermute mal mit "die man nicht besitzt" meintest du Eigentum...? Besitz ist im Gegensatz zu Eigentum nämlich Voraussetzung für eine wirksame Übereignung, die sich nach den §§ 929 ff. BGB richtet. Eigentum = wem die Sache gehört; Besitz = wer die Sache hat - stark verkürzt und vereinfacht ausgedrückt.

Frage ist natürlich, ob man das darf.

  • Das hängt zunächst davon ab, ob der Eigentümer zugestimmt hat - dann ist das kein Problem.
  • Wenn der Eigentümer nicht zugestimmt hat, hängt es davon ab, wie du an die Sache rangekommen bist - solange zu zum Besitz berechtigt bist, kannst du wirksam veräußern, wenn der andere gutgläubig ist, d.h. wenn er dich für den Eigentümer hält.
  • Wenn die Sache aber irgendwann mal abhanden gekommen bzw. gestohlen worden ist (vgl. § 935 BGB), ist eine Eigentumsverschaffung ausgeschlossen.

Somit kann man wirksam Sachen veräußern, die einem nicht gehören. Es kann nur sein, dass der Eigentümer einem dann auf die Füße tritt. Bei einer wirksamen Veräußerung (Fälle 1 und 2) kann der frühere Eigentümer nichts gegen den neuen Eigentümer unternehmen, außer dieser hat die Sache geschenkt bekommen (sog. Schwäche des unentgeltlichen Erwerbs). Nur gestohlene Sachen können immer herausverlangt werden.

Strafrechtlich liegt im Fall 3 natürlich immer irgendwas vor, i.d.R. Hehlerei (§ 259 StGB). Im Fall 2 kann eine Unterschlagung nach §§ 246 StGB vorliegen, weil der Besitzer nicht zum Verkauf berechtigt war.

Wobei dazu zu ergänzen ist, dass eine Sache, die ohne Einverständnis des Eigentümers weiterveräußert wird, als gestohlen zu betrachten ist.

@sonnenlady

Nein, eben gerade nicht!

Darum geht es doch gerade beim gutgläubigen Erwerb - wenn ich eine geliehene oder gemietete Sache verkaufe, gilt das eben nicht als Abhandenkommen!!

Ja, wenn man den Verkauf für jemanden anderen tätigt.

Voraussetzung ist natürlich dessen Einverständnis.

Du kannst also Mutters Kaffeeservice verscherbeln, wenn sie Dich damit beauftragt hat.

Außerdem darfst Du natürlich Waren verkaufen, deren Eigentümer Du bist -- unabhängig vom Besitz.

Sollte man nicht. Ich bin selbst reingefallen. Nach fast drei Wochen war die Ware noch nicht da, auch keine Mail, nichts. Auf Anfrage erhielt ich nach einigen Tagen die Antwort, dass es Lieferschwierigkeiten gaebe, der Verkaeufer hat im Moment die Ware noch nicht, sie kommt erst noch. Nach 2 Mails Austausch ueber Geld zurueck schrieb der Verkaeufer dann, dann die Ware ab Tag X wieder verfuegbar waere. Nun ist der Tag X schon wieder fast 2 Wochen vorbei und ich habe weder Ware noch Nachricht.
Mal sehen, wie das weitergeht.

Das kommt darauf an: Hast Du z.B. einen Freund, der sein Fahrrad verkaufen will, dann ist dies ja auch nicht in Deinem Besitz, wenn Du es für ihn bei eBay anbietest. Verkaufst Du aber Ware, die Du grundsätzlich gar nicht hast, dann ist das vorsätzlicher Betrug!

Es sei denn, er ist der *Eigentümer".

Wenn ich ein Buch verleihe, besitze ich es nicht, bin aber trotzdem der rechtmäßge Eigentümer.

@kuntzkids

So gesehen hast Du natürlich Recht!

@Master1974

Du bleibst aber sog. mittelbarer Besitzer, weil du aus dem Leihvertrag einen Rückgabeanspruch hast. Du kannst daher das Buch verkaufen, indem du dem Käufer den Rückgabeanspruch gegen den unmittelbaren Besitzer abtrittst.

Sachenrecht ist was tolles, oder? ;)

@GrafLukas

Klar, aber es ist etwas anderes, wenn mich mein Nachbar z.B. bittet, sein Auto zu verkaufen - als wenn ich es einfach so verkaufe, nur weil es vorm Haus steht.

@Master1974

Das mit dem Auto ist gleich nochmal was anderes. Eigentümer ist nämlich der, der den Fahrzeugbrief besitzt. Darum sollte man den auch nie mit sich führen.

Gibst du mir deinen Fahrzeugbrief, gehört das Auto juristisch mir. Völlig egal, ob du das willst oder nicht. Solange ich ihn nicht klaue, ist das juristisch sauber. ;-)

Sicher, Besitz ist nicht das Problem, solange Du das Eigentum verschaffen kannst, §§ 433; 929 ff

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

@bizeps24

Da viele es wiklich nicht wissen, der Verkäufer muss weder (!) Eigentümer noch Besitzer sein

@bizeps24

entspricht das dem Begriff der "Kommission"?

@bizeps24

Der Besitz oder das Eigentum der Verkäufers hat auf die Gültigkeit des Vertrages keinen Einfluss. Letztlich ist also nur Übergabe und Übereignung geschuldet. Wie der Verkäufer das anstellt, ist seine Sache.

@bizeps24

Doch. Hat es. Verkaufst du gestohlene oder ausgeliehene Ware, ist der Vertrag ungültig. Der Eigentümer kann seine Ware ersatzlos zurückverlangen und muss nicht für den finanziellen Schaden gerade stehen.

Der Käufer hat dann leider das Pech, dass er Geld und Ware los ist und muss sich dann an dir schadlos halten.

Gleichzeitig gibts natürlich strafrechtliche Konsequenzen, wenn es zur Anzeige kommt.

@sonnenlady

Google mal "Abstraktionsprinzip", Verträge und "ungültig" naja

@bizeps24

@bizeps - richtig zitiert. Allein ist geht man hier davon aus, dass die Verhältnisse geregelt sind. Wie es sich mit Eigentum und Besitz verhält, steht im BGB noch gesondert an anderer Stelle. Und es ist ein himmelweiter Unterschied.

Veräußerst du gestohlene oder geliehene Sachen, wird der Vertrag ungültig und die Ware muss zurückgegeben werden. Der Käufer hat das Nachsehen - Ware und Geld futsch.

@sonnenlady

Dein Kommentar enthält keine Aussage, was genau meinst Du also ? Mit der Bitte um die Verwendung exakter Begriffe und ggf. §§ sonst kann ich schlecht antworten.

@sonnenlady

Bezüglich gestohlene Ware hast du recht, bezüglich ausgeliehene Ware nicht. Siehe "gutgläubiger Erwerb".

@Kleinalrik

Verdammt noch mal, wer hat denn diesen vergammelten Thread wieder ausgegraben!

Das ist ja schon Nekrophilie!