Darf man Kräuter/Pflanzen einfach so sammeln?

7 Antworten

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Was Du im Wald darfst, regelt das "Waldgesetz" eines jeden Bundeslandes. Bei uns hier in Baden Württemberg steht zu lesen:

> § 40 Aneignung von Waldfrüchten und Waldpflanzen(1) Jeder darf sich Waldfrüchte, Streu und Leseholz in ortsüblichem Umfang aneignen und Waldpflanzen, insbesondere Blumen und Kräuter, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, entnehmen. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Die Entnahme von Zweigen von Waldbäumen und -sträuchern bis zur Menge eines Handstraußes ist nicht strafbar. Dies gilt nicht für die Entnahme von Zweigen in Forstkulturen und von Gipfeltrieben sowie das Ausgraben von Waldbäumen und -sträuchern.

(2) Vorschriften des öffentlichen Rechts, die diese Vorschriften einschränken, bleiben unberührt. <

Außerdem ist natürlich zu beachten, welche Pflanzen ganz oder teilweise geschützt sind.

Abdeckgrün in größeren Mengen für den Garten/Friedhof, bietet bei uns der Förster zumeist kostenfrei im Gemeindeblatt an oder man geht einfach zum Förster und fragt.

betrueger74 
Fragesteller
 30.01.2018, 21:40

Cool, danke! Jetzt bin ich ja beruhigt! Gilt das auch für Wiesen? Vermutlich wohl schon, oder zumindest ähnlich...

Finde den Wortlaut spannend.... “Pflegliche Entnahme“, “ortsüblicher Umfang“,... aber mit “Handstrauß“ kann ich was anfangen, viel mehr werd ich zu Beginn wohl eh kaum finden ;-)

tachyonbaby  31.01.2018, 12:56
@betrueger74

Selbst wenn Wald und Feld private Eigentümer haben, müssen diese in aller Regel den Zugang für die Erholungssuchenden gestatten. Einschränkungen dürfen nur zeitweilig und unter Anzeige beim Forstamt gemacht werden. Allerdings sollte es sich von selbst verstehen, daß man nicht einfach durch frisch angepflanzte Waldungen stapft oder querfeldein über frisch angesäte Äcker oder durch das Kornfeld trampelt. Kornblumen kann man auch am Wegesrand pflücken, dazu muß man nicht den Acker betreten.

Das LWaldG (RhldPflz) § 23 besagt folgendes:

> Aneignung von Walderzeugnissen

(1) Pilze, Beeren sowie Zweige, Blumen und Kräuter bis zur Menge eines Handstraußes dürfen nur für den persönlichen Bedarf entnommen werden. Ihre Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.

(2) Gewerbliches Sammeln von Walderzeugnissen ist nur mit besonderer Erlaubnis der Waldbesitzenden und nur insoweit gestattet, als die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes und sonstiger Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 einschränken, bleiben unberührt. <

Auch hier finden wir den Begriff "Pflegliche Entnahme". Der Begriff besagt, daß Pflanzen nicht einfach herausgerissen, radiakal abgeerntet oder auch Pilze nicht einfach umgestoßen werden sollten, sondern eine Ernte mit Rücksicht auf die Weiterverbreitung und natürlich des gesetzlich geregelten Naturschutzes zu erfolgen hat.

Der Begriff "ortsüblicher Umfang" ist da schon wesentlich schwieriger zu deuten und auch nicht in allen Landeswaldgesetzen enthalten. Den "ortsüblichen Umfang" erkundet man am besten beim Förster oder Ortsvorstand, denn diesen sehen sogar zwei nebeneinander liegende Gemeinden oft erheblich anders. In der einen Gemeinde darf man noch mit einem Handwagen Holz sammeln ohne einen Holzsammelschein zu kaufen, in der anderen Gemeinde gibt's schon Ärger, wenn man mit einem Arm voll Knüppelholz angetroffen wird. Wenn gar ein Auto im Spiel ist, kann das richtig Ärger geben.

Übrigens wird "Waldfrevel/Forstfevel" (z.B. Abschneiden Abdeckgrün vom lebenden Holz, Ausgraben von jungen Bäumen, Schlagen eines Weihnachtsbaumes...) und "Beunruhigung/Nachstellen des Wildes" in aller Regel sehr hart bestraft und das "Tatwerkzeug" (wie z.B. das Auto, Fernglas, Blatter, Säge, Fallenmaterial, Waffen) kann/wird beschlagnahmt werden.

> Fangen ist das Sichbemächtigen eines lebenden Tieres. Verwirklicht zum Beispiel, wenn in wohltätiger Absicht verletztes Wild nur vorübergehend aufgenommen wird, um es gesund zu pflegen. [...] Zur Tatbestandsmäßigkeit genügt, wenn der Täter das gefangene Wild nur vorübergehend in seinem Gewahrsam behalten will, um es hernach wieder freizulassen. < Quelle: https://www.jagderleben.de/praxis/schon-nachstellen-wilderei

Wer ein überfahrenes Stück Wild in den Kofferraum lädt, um es zum Braten zu zerlegen, macht sich gar der Wilddieberei schuldig. Das nur mal am Rande, weil's gerade so schön paßt...

Generell ist das Sammeln von kleinen Mengen nicht geschützter Pflanzen okay. Dabei sollte niemals der gesamten Bestand am Fundort weggenommen werden.

Auf Privatgrund muss man die Erlaubnis des Besitzers haben.

Überall, wo kein abgegrenztes Land als Privateigentum zu erkennen ist, ist es öffentlich. Man kann dort spazieren gehen und sich einen Blumenstrauß bzw. Kräuter pflücken. Ich wüsste nicht, was daran falsch wäre. Gut, in Ballungsgebieten vielleicht, wo Menschen wie die Heuschrecken über ein armes kleines Wäldchen herfallen - da wären Grenzen leicht überschritten, aber das ist unrealistisch: nicht alle und nicht viele kennen sich mit Wildkräutern aus.

Ich habe auch immer ein paar Tüten bei mir, falls ich beim Spazierengehen etwas Interessantes finde - und ich komme nie mit leeren Händen nach Hause.

Lass dich nicht einengen!

Grundsätzlich darfst Du für den Eigenbedarf Pflanzen sammeln. Es muss sich also von der Menge her im Rahmen handeln. Bestes Beispiel hierfür sind ja die Pilz-sammler, die jedes Jahr in Scharen durch den Wald oder über die Wiesen ziehen.

Anders sieht es schon aus, wenn Du im Wald gezielt Brennholz sammelst. Der Eigentümer pflanzt die Bäume gezielt an, um das Holz selbst zu nutzen.

luckytess  31.01.2018, 12:18

Da darf man nichts abpflücken oder schneiden. Es ist ein Feld, das einem Bauern gehört und vor Korn- oder Getreidefeldern stehen auch keine Verbotsschilder.

Eine der Regeln für schonende entnahme: siehst du einen ganzen Acker einer Pflanze, kannst du dir etwas pflücken, sind es nur wenige Exemplare, lass sie stehen.