Darf man ein E scooter (z. B. Xiaomi M365 ) in das Fluegzeug mitnehmen?

2 Antworten

Prinzipiell ja, zumindest ohne Akku: im Rahmen des Freigepaecks und unter Beachtung der Regeln fuer Sperrgepaeck (machte jede Fluggesellschaft anders, teilweise mit Aufpreis).

Allerdings verweigern viele Airlines die Mitnahme von Lithium-Ionen-Batterien (z. B. Lufthansa).

Unter strengen Auflagen und mit viel Papierkram besteht die Möglichkeit das E-Bike per Luftfracht zu verschicken. Da dies ein sehr aufwändiges und kostenintensives Unterfangen ist, empfiehlt sich in den meisten Fällen wohl eher das Leihen eines E-Bikes am Urlaubsort.

Danke für die ausführliche Beschreibung ,

Am besten die Airline Deines Vertrauens fragen.

Die IATA-Gefahrguttabelle erwähnt nur ganz allgemein "Mobilitätshilfen" (gibt dann als Beispiel aber Rollstühle an, aber es schadet ja nicht, sich daran zu halten) und sagt dazu, wenn diese mit Lithium-Batterien betrieben werden:

a) Die Batterien müssen einem Typ entsprechen, der die Anforderungen jeder Prüfung des UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 erfüllt;

b) das Luftfahrtunternehmen muss sicherstellen, dass:

i) die Batterie sicher an der Mobilitätshilfe befestigt ist;

ii) die Batteriepole gegen Kurzschluss gesichert sind (z.B. verstaut in einem Batteriebehälter); und

iii) die Stromkreise isoliert wurden;

c) die Mobilitätshilfen müssen in einer Art und Weise befördert werden, dass sie vor Beschädigung durch die Bewegung von Gepäck, Post, Vorräten oder anderer Fracht geschützt sind;

d) ist eine Mobilitätshilfe speziell dafür gebaut, dass die Batterie(n) vom Nutzer entfernt werden kann (können) (z.B. faltbare):

i) muss/müssen die Batterie/n entfernt werden und in der Passagierkabine befördert werden;

ii) die Batteriepole müssen vor Kurzschluss gesichert werden (durch Isolierung der Pole, z.B. durch Überkleben der freistehenden Pole); iii) die Batterie muss vor Beschädigung geschützt werden. (z.B. durch Platzieren jeder Batterie in einer schützenden Tasche);

iv) das Entfernen der Batterie von der Mobilitätshilfe muss nach Anweisung des Herstellers oder des Eigentümers durchgeführt werden;

v) die Batterie darf 300 Wh nicht überschreiten und vi) eine Ersatzbatterie mit maximal 300 Wh oder zwei Ersatzbatterien mit maximal je 160 Wh dürfen mitgeführt werden;

e) der verantwortliche Luftfahrzeugführer muss über die Ladeposition der Lithium-IonenBatterie(n) informiert werden;

f) es wird empfohlen, dass Passagiere Vorausabsprachen mit jedem Luftfahrtunternehmen treffen.