Darf man eigentlich Waren aus dem Einkaufswagen eines Anderen nehmen?

8 Antworten

hmmm - ist noch nicht sein Eigentum - vllt nur eine Absicht zur Kaufentscheidung/Reservierung.

Vllt weiß jemand, ob es da ein Gerichtsurteil zu gibt - bspw. bei teueren Sachen oder bei anderen Reservierungen.

Bin Laie.

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zwischenmenschlich - nicht ok

iqkurti315  06.02.2021, 00:39

bei den Klorollenhamstern wars ziemlich aktuell.

jentolon  06.02.2021, 00:40
@iqkurti315

ja, da ham se sich gekloppt :)

Nein. Wenn das Zeug im Wagen ist, ist es in seinem Besitz. Wenn er es dann bezahlt ist er der Eigentümer.

gelbekatze268  06.02.2021, 00:12

Gesamtheit der (materiellen) Güter, die jemand geerbt oder erworben hat, sodass er bzw. sie darüber verfügen kann. Also in diesem Fall ist es nicht sein Besitz!

Sphil3ia  06.02.2021, 00:18
@gelbekatze268

Es ist wohl der Besitz in diesem Sinne gegenüber einem anderen Kunden. Um die rechtsbeziehung zwischen dem Käufer und dem Supermarkt geht es in der Frage nicht. Da hättest du natürlich recht.

Von Experte Cokedose bestätigt

Nein. Man darf einem einem anderen auch nicht den Einkaufswagen wegnehmen. Tatsächlich darf sich der Einkaufswagen-besitzer sogar tätlich zur Wehr setzen, wenn man es versucht.

Cokedose  06.02.2021, 05:14

Vollkommen richtig.

Nein, das darf man nicht.

Der Kunde ist zwar (noch) nicht Eingentümer der Sache, aber wenn er die Ware in "seinen" Einkaufswagen legt (oder in der Hand hält), ist er ist deren rechtmäßiger Besitzer. Wenn ihm jetzt jemand diesen Besitz wegnimmt, so ist das eine "verbotene Eigenmacht", gegen die sich der Besitzer, notfalls auch unter anwendung von (verhältnismäßiger) Gewalt (z. B. entreißen) wehren kann.

§ 858 Abs. 1 BGB:

Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

§ 859 BGB:

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.

Naja - zum guten Ton gehört es nicht und ich würde sie mir ganz schnell bei dir wieder holen - ohne Gnade.

Aber das Zeug im Wagen ist noch nicht das Eigentum des Wageninhabers, hat er kein Eigentum dran erworben - ist erst nach Zahlung der Fall, lG.

Cokedose  06.02.2021, 05:14

Der ist nicht Eigentümer, das ist richtig, aber er ist rechtmäßiger Besitzer!